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Vorwort:
Die angebotenen Reisen sind keine herkömmlichen Pauschalreisen, sondern Gruppenreisen (z.T. Aben-
teuerreisen) unter sachkundiger Führung mit einem Begleitfahrzeug. Je nach Reise teilweise in Gebiete
ohne touristische Infrastruktur.
1. Abschluss des Reisevertrages:
Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages zu diesen
Reisebedingungen verbindlich an.
2. Bezahlung:
Bei Vertragsschluss und nach Übergabe des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung von 10 % des
Reisepreises (max. 250,--
€
) je Teilnahmefahrzeug fällig. Die Restsumme muss unaufgefordert und
spätestens 30 Tage vor vereinbartem Reiseantritt auf unserem Konto eingegangen sein. Bei kurzfristigen
Buchungen unter 30 Tagen vor Reiseantritt wird dem Reisenden ein genauer Zahlungstermin genannt, bis
zu welchem der Reisepreis spätestens zu zahlen ist. In jedem Fall ist die Restzahlung nur dann zu leisten,
wenn die Reise vom Veranstalter nicht mehr abgesagt werden kann (z.B. wegen Nichterreichen der
Mindestteilnehmerzahl). Bankverbindung: Sparkasse Kulmbach, BLZ 771 500 00, Kto.-Nr. 287 920.
Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der Reise-
veranstalter nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz
entsprechend Nummer 5. zu verlangen.
3. Leistungen:
Der Reiseveranstalter schuldet Reiseleistungen so, wie es der Ortsüblichkeit des jeweiligen Landes oder
Ortes entspricht, in dem die Leistung erbracht wird und wie es dem jeweiligen Charakter der Reise
(Abenteuerreise oder Reise in Gebiete ohne touristische Infrastruktur) entspricht, es sei denn, es ist
ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich
aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt, bzw. in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt
enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch
ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die
der Reisende selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
a)
Eine Änderung von Reiseleistungen, auch z.B. der vertraglich vereinbarten Reiseroute, darf durch den
Veranstalter, bzw. durch den verantwortlichen Reiseleiter vorgenommen werden,
•
falls die Beibehaltung unmöglich ist oder
•
im Fall der Beibehaltung die weitere Reisedurchführung erheblich erschwert oder
beeinträchtigt würde oder
•
bei Beibehaltung Freiheit, Gesundheit oder Eigentum eines oder mehrerer Teilnehmer
gefährdet werden könnten oder
•
durch die Änderung die Reise nur geringfügig beeinträchtigt wird und sie nur
unwesentliche Leistungen betrifft.
Jede Änderung muss für den Reisenden zumutbar sein. Die Umstände, die eine Änderung erforderlich ma-
chen, dürfen vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sein. Der Veranstalter
ist verpflichtet, den Reisenden von nicht gerade geringfügigen Leistungsänderungen unverzüglich in Kennt-
nis zu setzen.
b)
DemReiseveranstalter bleibt vorbehalten, den imReisevertrag vereinbartenReisepreis bei einer Erhöhung
der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren,
oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgen-
den Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen
und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reise-
veranstalter vorhersehbar waren:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treib-
stoffkosten, so kann der Reiseveranstalter
a)
bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
b)
in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich
so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren
gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag
heraufgesetzt werden.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden un-
verzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach
diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 v. H. ist der Kunde berechtigt
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.
c)
Der Reisende hat die unter 5a genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der
Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen. Dies-
bezüglich wird Schriftform empfohlen.
d)
Für Fährumbuchungen auf Wunsch des Reisenden ab 4 Wochen vor Reiseantritt oder während der
Reise werden dem Reisenden Bearbeitungskosten in Höhe von 100,--
€
in Rechnung gestellt.
5. Rücktritt durch den Reisenden
Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Rei-
severtrag zurück, oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so kann der Ver-
anstalter eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwen-
dungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleitung gewöhnlich möglichen Erwerbs
verlangen. Dem Veranstalter steht es frei, die konkret berechnete Entschädigung oder die nachfolgend auf-
geführten pauschalierten Gebühren zu verlangen: pro Fahrzeugeinheit: 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn
30 %; 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 50 %; 14 bis 0 Tage vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt: 80 %.
Dem Reisenden bleibt es gestattet, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen - Sonderkosten
Nimmt der Reisende infolge vorzeitiger Heimreise oder sonstiger zwingender Gründe einzelne Reise-
leistungen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei den jeweiligen Leistungsträgern um Erstat-
tung der ersparten Aufwendungen zu bemühen, es sei denn, es handelt sich um unerhebliche Leistungen
oder der Erstattung stehen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegen. Alle Sonderkosten, die
als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person
des Reisenden liegenden Gründen während der Reise entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden und sind
mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller/Leistungserbringer zu zahlen. Tritt der Veranstalter
in Vorleistung, um einem akuten Notfall zu begegnen, so sind die verauslagten Beträge unverzüglich nach
Beendigung der Reise an den Reiseveranstalter zu zahlen.
7. Mindestteilnehmerzahl
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in
der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird,
kann der Reiseveranstalter bis zur in der Reisebeschreibung genannten Frist vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich
nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm
die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der
Kunde zurück.
8. Besondere Pflichten des Reisenden
Behinderungen oder Krankheiten hat der Reisende dem Reiseveranstalter bereits bei der Anmeldung, spä-
testens aber nach Kenntnis, anzuzeigen. Die allgemeine körperliche Konstitution sollte gut sein.
Der Reisende verpflichtet sich zur größtmöglichen Rücksichtnahme gegenüber dem Reiseveranstalter und
gegenüber den anderen Reiseteilnehmern. Er wird sich insbesondere während der gesamten Reise so
verhalten, dass weder er selber, noch die weiteren Reiseteilnehmer, die Reiseleitung oder der Reisever-
anstalter in ihrem Eigentum, ihrer Freiheit, körperlichen Unversehrtheit oder ihrem Leben geschädigt oder
gefährdet werden und er wird alles unterlassen, was die Durchführung der Reise erschwert, beeinträchtigt
oder die anderen Teilnehmer übermäßig stören könnte.
Im Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
9. Versicherungen, internationaler Schutzbrief
Der Reiseveranstalter rät den Reisenden dringend, ein Versicherungspaket mit Krankenversicherung, auch
zur Deckung der Kosten für Rückführung, Unfallversicherung, Gepäckversicherung, Reiserücktritts-
versicherung und Haftpflicht abzuschließen, ein solches kann auf Wunsch auch durch den Veranstalter
vermittelt werden. Im Schadensfall ist der Versicherte verpflichtet, den Veranstalter unverzüglich zu
benachrichtigen. Der Reisende benötigt für die Auslandsreisen einen internationalen Schutzbrief.
10. Gewährleistungsrechte des Reisenden
Sind eine oder mehrere Reiseleistungen der Reise mangelhaft, so hat der Reisende Recht auf
Abhilfe
innerhalb einer angemessenen Frist. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn
sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Leistet der Reiseveranstalter binnen einer angemes-
senen Frist nicht Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und die hierfür erforderlichen
Aufwendungen ersetzt verlangen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Abhilfe verweigert wird
oder das besondere Interesse des Reisenden eine sofortige Abhilfe erforderlich macht.
Minderung
des Reispreises für die Dauer des Mangels in der angemessenen Höhe. Ein Minderungsan-
spruch steht dem Reisenden nicht zu, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, den Reisemangel dem
Reiseveranstalter anzuzeigen.
Kündigung
statt Minderung, aber nur, wenn der Mangel die Reise erheblich beeinträchtigt oder die
Reise dem Reisenden infolge des Mangels nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn
der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe gewährt hat. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich,
wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. In diesem Fall
schuldet der Reisenden nur einen Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen, es sei denn,
infolge der Aufhebung des Vertrages haben diese kein Interesse mehr für den Reisenden.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung,
es sei denn, die Nichterfüllung ist vom Reiseveranstalter nicht
zu vertreten. Wird die Reise erheblich beeinträchtigt oder vereitelt, kann der Reisende auch eine
angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen.
Die Reiseleitung vor Ort ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist und Beanstandun-
gen oder Kündigungserklärungen entgegen zu nehmen. Sie ist jedoch nicht berechtigt, Ansprüche auf
Minderung oder Schadensersatz anzuerkennen.
11. Beschränkung der Haftung
Die Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ihm nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden ent-
stehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die
Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden.
12. Fristen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats
nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Abweichend davon sind bei Flugreisen nach dem Montrealer
Übereinkommen Gepäckschäden innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21
Tagen nach Aushändigung schriftlich bei der Fluggesellschaft zu melden.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche, die
auf Ersatz eines Körper oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Reiseveranstalter zu vertretenden
Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen
gestützt sind, verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem
Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis
zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche
schriftlich zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.
13. Visa-, Paß-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reise-
antritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter beauftragt hat, es sei
denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung
aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbeson-
dere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen
zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des
Reiseveranstalters bedingt sind.
Es gelten die im Prospekt und der Reisebestätigung genannten Vorschriften zur den jeweiligen Visums-,
Pass-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften.
14. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über
die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu
erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren.
Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft
zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft
feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Reiseveranstalter den Kunden
unverzüglich hierüber zu informieren.
Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen
keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesell-
schaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem
Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel
der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche
Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des Veranstalters oder unter http://ec.europa.
eu/transport/air-ban/list_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird
Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge.
16. Gerichtsstand
Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden richten sich nach
deutschem Recht. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Der allgemeine
Gerichtsstand für Klagen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter ist der Sitz des Reiseveranstalters. Für
Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei
denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des
Reiseveranstalters maßgebend.
Ladungsfähige Anschrift des Reiseveranstalters:
KUGA GmbH, Pörbitscher Hang 21, 95326 Kulmbach.
Stand: 20.06.2012
REISEVERTRAGSBEDINGUNGEN
für Gruppenreisen Firma KUGA GmbH, Kulmbach
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