Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2017
Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2017 | 101 Rechtsabteilung Aufgrund des hohen Aufkommens können so Ein- gaben qualitativ besser und auch effizienter bear- beitet werden. Viele Patientenbeschwerden haben die Arzt-Patienten-Kommunikation zum Inhalt. Bei der rechtlichen Einordnung der Beschwerden wird geprüft, ob ein Verstoß gegen die Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vorliegt. Gleichzeitig versucht die Ärztekammer Nordrhein die Kammerangehörigen vor Beschuldigungen und Angriffen zu schützen, die unbegründet sind. Werbung und Internet Im Berichtsjahr war das Werbeverhalten von Ärztinnen und Ärzten wieder ein Schwerpunkt der Rechtsberatung und der Rechtsaufsicht. Ärztinnen und Ärzte dürfen die Öffentlichkeit über ihre Be- rufstätigkeit, ihre Qualifikationen und ihre Leis- tungsangebote durchaus informieren, gleichwohl sind dem Werbeverhalten Grenzen gesetzt. Neben den herkömmlichen Formen der Außendarstellung nutzen sie heute zunehmend neue Werbemöglich- keiten. So ist die Werbung auf Werbeträgern wie Fahrzeugen, Fahrradständern, Trikots, Stelen, Banden oder im Internet heute grundsätzlich zuläs- sig, wenn sie inhaltlich nicht über eine sachgerech- te berufsbezogene Information hinausgeht. Der Trend zur Liberalisierung des ärztlichen Werberechts hat sich in der Rechtsprechung fort- gesetzt. Dennoch gibt es weiterhin Grenzen zur Berufswidrigkeit, die von Ärztinnen und Ärzten zu beachten sind. Diese werden durch die Berufsord- nung, das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gezogen. Die Grenze zur Berufswidrigkeit ist überschritten, wenn das Vertrauen in die Integrität des Arztberu- fes durch anpreisende, irreführende oder verglei- chende Darstellungen beeinträchtigt wird. Die Bundesärztekammer hat die Hinweise zum ärztlichen Werberecht im Berichtsjahr aktualisiert und den Ärztinnen und Ärzten damit einen umfassenden Überblick über die neuen Entwicklungen in der Rechtsprechung und die aktuellen Regelungen gegeben. Die Hinweise „Arzt - Werbung - Öffentlichkeit“ sind im Deutschen Ärzteblatt (DOI: 10.3238/ aerztebl.2017.baek.arzt_werbung_oeffentlich- keit01) erschienen. So stellt heute eine Image- und Sympathiewerbung nicht von vornherein eine anpreisende und da- mit berufswidrige Werbung dar. Berufswidrig ist eine Veröffentlichung aber, wenn reißerische und marktschreierische Mittel eingesetzt werden, die die sachliche Information in den Hintergrund tre- ten lassen. Bei der Beurteilung ist nicht das einzel- ne Wort oder die einzelne Textpassage, sondern die Gesamterscheinung maßgeblich. Das Fremdwerbeverbot gilt unverändert fort Während § 27 BO berufsbezogene sachliche Wer- bung für die eigene ärztliche Tätigkeit zulässt, ist Ärztinnen und Ärzten die sogenannte Fremdwer- bung nicht erlaubt. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 4 BO ist eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der eigenen ärztlichen Tätigkeit weiterhin unzuläs- sig. Patientinnen und Patienten sollen sich darauf verlassen können, dass sich die Ärztin/der Arzt nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt. Daher dürfen diese beispielsweise auf ihrer Praxishome- page nicht den Namen von Herstellern technischer Geräte oder von Arzneimitteln nennen. Während das Recht zur Außendarstellung von Ärztinnen und Ärzten aufgrund der Rechtsprechung erheblich li- beraler geworden ist, hat sich im Hinblick auf das Fremdwerbeverbot rechtlich nichts geändert. In der Rechtsberatung wurde deutlich, dass hierüber gro- ße Unkenntnis herrscht. Den Kammerangehörigen wurden hierzu rechtliche Hinweise gegeben. Berichtenswert ist eine Entscheidung des LG Düsseldorf zum Fremdwerbeverbot: Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.8.2016 (AZ.: 38 0 15/16) auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wett- bewerbs e. V. einem Arzt untersagt, auf seiner Internetseite für eine Folgekostenversicherung zu werben. Diese Versicherung sollte seine Pa- tienten or Folgekosten von medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen schützen, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Die Richter sahen in dem Hinweis des Arztes auf die Folgekostenversicherung einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BO . Nach dieser Vorschrift ist es Ärztinnen und Ärzten verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlau-
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