Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2017
102 | Jahresbericht 2017 Ärztekammer Nordrhein Rechtsabteilung terer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Die Fremdwerbung ist auch nach § 27 Abs. 3 S. 4 BO verboten, da der Arzt im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit für das Produkt eines Versi- cherungsunternehmens geworben hat. Gleichzeitig liegt ein Verstoß gegen § 3 a UWG vor, sodass dem Arzt nicht nur berufsrechtliche, sondern auch wett- bewerbsrechtliche Konsequenzen drohen. Werbung mit Gütesiegeln und Testurteilen Im Berichtsjahr wurde die Rechtsabteilung mehr- fach mit der Frage der Zulässigkeit der Werbung von Ärztinnen und Ärzten, denen Prüfzeichen und Gütesiegel angeboten werden, befasst. „Der Arzt sei“, so heißt es in den Schreiben der Siegelanbieter, „von Patienten und Kollegen empfohlen worden. Das könne er mit dem Empfehlungssiegel werbe- wirksam darstellen.“ Das Empfehlungssiegel sollen Ärztinnen und Ärzte erwerben, um es in ihrer Außendarstellung verwenden zu können. Die Rechtsprechung hat zu den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben verschiedene Kriterien entwickelt, die von Siegelanbietern ein- gehalten werden müssen. Ein Warentest muss von neutraler Stelle anhand von objektiven Prüfkrite- rien durchgeführt werden. Sofern mit Studiener- gebnissen, Markt- und Produktanalysen geworben wird, müssen diese auf wissenschaftlichen Metho- den beruhen. Testergebnisse dürfen nicht „erkauft“ werden. Eine Selbstauskunft des Arztes zur Praxis- qualität ohne entsprechende Überprüfung recht- fertigt nicht eine Werbung mit dem Siegel „ausge- zeichnete Praxisqualität“. Ein solches Siegel wäre irreführend im Sinne von § 5 UWG . Ärztinnen und Ärzte, die mit einem Empfeh- lungssiegel oder Gütezeichen werben möch- ten, müssen dafür sorgen, dass der Verbrau- cher alle Informationen findet, die es ihm ermöglichen, das Testergebnis nachzuvoll- ziehen. Sie haben entweder selbst die Prüf- kriterien zugänglich zu machen oder auf die Seite des Testers mit den entsprechenden In- formationen zu verweisen. Auch sollten sie bei dem Siegelanbieter nachfragen, welche detaillierten Informationen zum Zustande- kommen des Qualitätssiegels er bereitstellen kann. Ärztinnen und Ärzte wurden darauf hingewiesen, dass sie für berufsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Verstöße haften. Werbung mit der Bezeichnung „Klinik“ Im Berichtsjahr haben Ärztinnen und Ärzte auf Praxisschildern und im Internet für ihre Leistun- gen mehrfach mit der Bezeichnung „Klinik“ ge- worben, ohne über die erforderliche Konzession zum Betrieb einer Privatklinik nach § 30 Gewerbe- ordnung zu verfügen. Die Öffentlichkeit geht davon aus, dass in einer „Klinik“ stationäre Behandlun- gen durchgeführt werden und dass eine ausreichen- de medizinische und pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten gewährleistet ist. Die Verwendung des Begriffs „Klinik“ im Zusammen- hang mit einer Arztpraxis oder einer sonstigen am- bulanten Einrichtung ist irreführend und daher als berufswidrige Werbung anzusehen. Die Ärztekam- mer wurde in diesen Fällen berufsaufsichtsrecht- lich tätig, einige Vorgänge wurden an die Wettbe- werbszentrale abgegeben. Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht Der Datenschutz und die ärztliche Schweige- pflicht sind nach wie vor ein Schwerpunkt der berufsaufsichtsrechtlichen und der rechtsberaten- den Tätigkeit der Ärztekammer. Beratungsbedarf wurde auch durch die neue EU-Datenschutzgrund- verordnung von 2016 ausgelöst, die ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar geltendes Recht in Deutschland sein wird. Erfasst werden die Verarbeitung von Ge- sundheitsdaten als besondere Kategorien personen- bezogener Daten wie die anderer personenbezoge- ner Daten zum Beispiel von Ärztinnen und Ärzten. Der Bundes- und der Landesgesetzgeber sind nun damit befasst, das bestehende Recht an die DSGVO anzupassen. Künftig werden einige Regelungen di- rekt dem europäischen Recht und andere dem na- tionalen Recht zu entnehmen sein. Die Regelungs- lage wird daher unübersichtlicher. Auch wenn viele Grundprinzipien aus dem bekannten Datenschutz- recht erhalten bleiben, gibt es Neuerungen wie das Recht auf Portabilität der eigenen Daten. Die Bundesärztekammer weist darauf hin, dass das neue Bundesdatenschutzgesetz mit den Anforderungen für Berufsgeheimnisträger insbesondere der ärztlichen Schweigepflicht abgeglichen werden muss, da dieser ärztlichen Kernpflicht eine eigenständige Bedeutung zu- komme.
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