Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2017
Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2017 | 103 Rechtsabteilung Arbeits- und Berufsbildungsrecht Die Ärztekammer überwacht als Zuständige Stel- le nach § 76 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Berufsausbildung und berät die an der Berufsaus- bildung beteiligten Parteien bei Bedarf. Aufgabe der Ärztekammer ist es, bei Kenntnis von Mängeln im Ausbildungsverhältnis darauf hinzuwirken, dass diese abgestellt werden. Neben der Beratung schlichtet die Ärztekammer auf Antrag einer oder beider Parteien. Nach § 9 Abs. 1 Berufsausbildungs- vertrag (BAG) soll vor Inanspruchnahme des Rechtsweges eine gütliche Einigung unter Mitwir- kung der Ärztekammer angestrebt werden. Schlich- tungen werden unter Mitwirkung der ehren- amtlichen Ausbildungsbeauftragten vor Ort bei den Kreis- und Bezirksstellen durchgeführt. Bei beson- ders gelagerten Fällen, wenn eine Kündigung droht und bei anwaltlicher Vertretung der Parteien, wird die Rechtsabteilung tätig. Im Berichtszeitraum wurden zehn Fälle nach § 9 Abs. 1 BAG bei der Hauptstelle geschlichtet. In sieben Fällen einigten sich die Parteien nach Beratung auf die Fortführung und ergänzende Vertragsregelun- gen. In drei Fällen einigten sich die Parteien auf eine vorzeitige einvernehmliche Beendigung der Ausbil- dung, einmal zum Ende der Elternzeit, einmal zum Zeitpunkt der Zulassung zur Abschlussprüfung, einmal bestand Einigkeit, während der Prüfungs- zeit eine Freistellung ohne Zahlung zu vereinbaren. Darüber hinaus schlichtet die Rechtsabteilung/ Geschäftsstelle mit einem Schlichtungsausschuss in Ausbildungsverhältnissen nach einer Kündi- gung nach § 9 Abs. 2 Berufsausbildungsvertrag i.V. m. § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) . Grundlage ist die Verfahrensordnung für die Durchführung von Schlichtungen im Ausbildungsberuf der/des Medizini- schen Fachangestellten nach § 111 Abs. 2 ArbGG . Die seit 2007 beschlossene Verfahrensordnung wurde vom Kammervorstand im Juli 2017 mit einigen Än- derungen beraten und verabschiedet. Entscheidend ist, dass in allen Fällen die Ver- handlung vor dem Schlichtungsausschuss der Klage vor dem Arbeitsgericht vorangegangen sein muss, das heißt, es muss vor einem Gütetermin des Arbeitsgerichts eine Güteverhandlung stattfinden. Der Ausschuss wird tätig auf Antrag. Das Verfah- ren muss nach Eingang des begründeten Antrags möglichst innerhalb einer Frist von vier Wochen durchgeführt werden. Schlichtungsverfahren 2016 22 Schlichtungsgespräche: 16 bestandskräftige Auflösungsvereinbarungen 1 Kündigung wurde nach nachgewiesener Schwangerschaft für gegenstandslos erklärt 2 Schlichtungen scheiterten 2 Auflösungsvereinbarungen wurden widerrufen, die arbeitsgerichtlichen Vergleiche entsprachen der Empfehlung des Schlichtungssauschusses 1 Säumnisspruch mit Antragszurückweisung Schlichtungsgespräche 2017, erstes Halbjahr: 8 Schlichtungsgespräche: 6 bestandskräftige Auflösungsvereinbarungen 1 Widerruf einer Auflösungsvereinbarung 1 Spruch Darüber hinaus erledigten sich weitere Schlich- tungsanträge nach Ladung der Beteiligten und der Beratung zum Fall, sodass kein Schlichtungsge- spräch mehr notwendig war. In zahlreichen Fällen beriet die Rechtsabteilung die ausbildenden Ärztin- nen/Ärzte zu schriftlichen Ermahnungen und Ab- mahnungen sowie Auflösungsvereinbarungen, da- rüber hinaus zu den Voraussetzungen für eine frist- lose Kündigung. Ausbildereignung Die persönliche und fachliche Eignung ist Vor- aussetzung zur Ausbildung in jedem Ausbildungs- beruf. Jede/jeder den Beruf ausübende Ärztin/Arzt darf Medizinische Fachangestellte ausbilden. Die persönliche und fachliche Eignung als Ausbilder/ Ausbilderin muss sowohl beim Einstellen als auch während der gesamtenAusbildung durchgängig vor- liegen. Bestehen Zweifel an der Eignung des Aus- bilders/der Ausbilderin, so muss die Ärztekammer die Ausbildereignung überprüfen. Auf Verlan- gen sind Ausbilder verpflichtet, die für die Über- prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten. Im Berichtszeitraum wurden aus gegebenem An- lass einige Ausbilderinnen/Ausbilder schriftlich und persönlich zur Ausbildereignung angehört. Die Ausbilder zeigten sich in der Regel einsichtig. Vier Ärzten wurden wegen fehlender persönlicher Eignung das Ausbilden untersagt. Der Zeitraum der Untersagung wurde zunächst auf drei Jahre beschränkt. In den weiteren Fällen wurden berufs- rechtliche Hinweise gegeben und bestätigt.
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