Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2017

104 | Jahresbericht 2017 Ärztekammer Nordrhein Rechtsabteilung Der Leitfaden kann kostenlos bestellt werden bei der Ärztekammer Nordrhein, Pressestelle, Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf. E-Mail: Pressestelle@aekno.de Telefon: 0211 4302-2011 Fax: 0211 4302 -2019 www.aekno.de/Patientenverfuegung Arbeitsrechtliche Beratung von MFA Zu den Tarifregelungen und damit verbundenen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung sowie zu Vergütungsregelun- gen wurden zahlreiche Anfragen vonMedizinischen Fachangestellten und Mitarbeitern von Arztpraxen sowie Steuerberatern beantwortet. Individuelle ar- beitsrechtliche Fragestellungen wurden telefonisch und schriftlich mit den Kammerangehörigen per- sönlich erörtert und dazu Hilfestellung gegeben. Künstliche Befruchtung Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Heilberufsgesetz NRW (Heil- BerG) ist die Ärztekammer Zuständige Stelle nach § 121 a SGB V zur Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen. Auf Anfrage berät die Rechtsabteilung die Reproduk- tionsmediziner und deren Einrichtungen und Pra- xen zu den verschiedensten Fragen. Im Berichts- zeitraum erteilte die Zuständige Stelle nach § 121 a SGB V zwei Erstgenehmigungen für Vertragsärzte. Darüber hinaus wurden sieben Änderungsbeschei- de erteilt, fünf für Vertragsärzte, einer für ein MVZ und einer für ein zugelassenes Krankenhaus. Die Änderungsbescheide wurden widerruflich unbe- fristet mit Auflagen erteilt. In einem Fall erfolgte ein Widerruf nach Ausscheiden der Ärztin aus einer Reproduktionseinrichtung. Patientenverfügung der Ärztekammer weiterhin gültig Der Bundesgerichthof (BGH) hat im August 2016 die Anforderungen an Patientenverfügungen kon- kretisiert. Die Ärztekammer Nordrhein hat das Urteil zum Anlass genommen, ihren „Leitfaden für die persönliche Vorsorge“ bezüglich der Vorgaben des BGH zu überprüfen und ist zum Ergebnis ge- kommen, dass dieses Muster weiterhin verwendet werden kann. Der BGH hat entschieden, dass sich Formulierun- gen in Patientenverfügungen auf konkrete ärztliche Maßnahmen oder Krankheiten und Behandlungs- situationen beziehen müssen. Eine Formulierung, wonach „lebensverlängernde Maßnahmen“ ausge- schlossen werden sollen, sei unspezifisch und da- mit nicht rechtswirksam, urteilten die Richter. Der Leitfaden für die persönliche Vorsorge der Ärzte- kammer Nordrhein enthält auf 21 Seiten Mustervor- drucke zur Vollmacht für Gesundheitsangelegen- heiten, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und zur sogenannten Generalvollmacht.

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