Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2017

134 | Jahresbericht 2017 Ärztekammer Nordrhein Anhang § 14 Bezirksstellen * Die Ärztekammer errichtet Bezirksstellen. Die betreffenden Kreisstellenvorstände können wegen der Errichtung von Bezirks- stellen die Kammerversammlung anrufen. § 15 Bezirksstellenausschuss * (1) Die nach § 13 Abs. 4 und 5 der Satzung einer Bezirksstelle ob- liegenden Aufgaben werden durch den Bezirksstellenausschuss durchgeführt. (2) Der Bezirksstellenausschuss besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) mindestens 3 Beisitzern. Kreisstellenvorsitzende, die nicht dem Ausschuss angehören, sind mit beratender Stimme zuzuziehen. (3) Der Bezirksstellenausschuss wird von den Mitgliedern der Kammerversammlung aus dem Bereich der betreffenden Bezirks- stelle auf die Dauer der Wahlperiode der jeweiligen Kammer- versammlung nach dem Verhältniswahlsystem gewählt. Aus der Mitte des Bezirksstellenausschusses wird von den Mitgliedern der Kammerversammlung aus dem Bereich der betreffenden Bezirksstelle der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gewählt. Der Bezirksstellenausschuss führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Bezirksstellenausschuss die Geschäftsführung übernommen hat. Das Protokoll über die durchgeführte Wahl ist dem Kammervor- stand vorzulegen. Die getätigte Wahl bedarf der Genehmigung durch den Kammervorstand. (4) Auf Vorschlag des Kammervorstandes kann die Kammerver- sammlung die Mitglieder des Bezirksstellenausschusses abberu- fen und eine Neuwahl anordnen. Kommt eine Neuwahl innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht zustande, so wird der Bezirks- stellenausschuss durch den Kammervorstand eingesetzt. Die Ein- setzung bedarf der Bestätigung durch die Kammerversammlung. § 16 Kreisstellen (1) Die Bereiche der Kreisstellen entsprechen den Gebieten der kreisfreien Städte und Kreise. (2) Kreisstellen mit weniger als 1.000 Mitgliedern wählen einen Vorstand von sieben Mitgliedern, Kreisstellen von 1.000 bis 1.500 Mitgliedern einen Vorstand von neun Mitgliedern und Kreisstellen von mehr als 1.500 Mitgliedern einen Vorstand von elf Mitgliedern. (3) Der Kreisstellenvorstand wird durch die Kammerangehöri- gen aus dem Bereich der Kreisstelle durch geheime schriftliche Abstimmung gewählt. (4) Der Kreisstellenvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsit- zenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die Beschlüsse des Kreisstellenvorstandes aus und erledigt die laufenden Geschäfte der Kreisstelle. (5) Die Protokolle über die Wahl der Mitglieder des Kreisstellen- vorstandes sowie des Vorsitzenden und stellvertretenden Vor- sitzenden sind dem Kammervorstand vorzulegen. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch den Kammervorstand. (6) Die Amtszeit des Kreisstellenvorstandes beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Kreisstellenvorstand seine Geschäfte weiter, bis der neue Kreisstellenvorstand die Geschäfte übernehmen kann. (7) Die Kammerversammlung kann auf Vorschlag des Kammervor- standes den Kreisstellenvorstand vorzeitig abberufen und für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl anordnen. Kommt die Neuwahl innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht zustande, so wird der Kreisstellenvorstand durch den Kammervorstand eingesetzt; die Einsetzung bedarf der Bestätigung durch die Kammer- versammlung. § 16 a Amtszeit * Die Amtszeit der Bezirksstellenausschüsse und der Kreisstellen- vorstände entspricht der Amtszeit der Kammerversammlung. § 17 Bekanntgabe * Satzungen, Geschäftsordnung und Beitragsordnung sowie die Be- kanntmachungen der Ärztekammer Nordrhein sind im Rheinischen Ärzteblatt zu veröffentlichen. Sie treten, sofern nichts anderes aus- drücklich bestimmt wird, am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. § 18 Inkrafttreten * Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ärztekammer Nordrhein vom 11. Juli 1955 (SMBl.NW.21220) außer Kraft. * nicht-amtliche Überschrift

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=