Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2017

Rechtsgrundlagen Heilberufsgesetz NRW § 6 Absatz 1: „Aufgaben der Kammern sind: … 8. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.“ Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte § 12 Absatz 3: „Auf Antrag einer oder eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.“ Gebührenordnung für Ärzte: Beratung und Schlichtung Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist stark veraltet. In weiten Teilen ist sie seit über 30 Jahren nicht mehr an den medizinischen Fortschritt angepasst worden. Die Folge sind Unklarheiten über die zutreffende Rechnungslegung. Die Ärztekammer Nordrhein hilft Ärzten und Patienten bei Meinungsverschiedenheiten in Privatliquidationsangelegenheiten. Die GOÄ-Abteilung wirkt durch Information, Beratung und Schlichtung darauf hin, das vertrau- ensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis zu pflegen und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Ausgangspunkt dafür ist die Bereitstellung von In- formationen über die Homepage der Ärztekammer (www.aekno.de/goae ) und ein telefonisches sowie schriftliches Informations- und Beratungsange- bot, mit dem Irritationen und Konflikte bereits im Vorfeld vermieden werden können. Dieses An- gebot wurde im Berichtszeitraum, wie bereits in 2015/2016, deutlich intensiver als in den früheren Jahren genutzt. Auch bei konkreten Rechnungs- beschwerden konnte im Rahmen der gebühren- rechtlichen Eingangsbegutachtung häufig ein ge- bührenrechtlich unzutreffender Vorwurf geklärt werden. Schlichtungsverfahren Die Prüfverfahren sind teilweise sehr aufwendig und verlangen Rückgriff auf medizinische und ju- ristische Fachliteratur beziehungsweise umfangrei- che Recherchen. Thematische Schwerpunkte dieser Verfahren sind unverändert Fragen der medizini- schen Notwendigkeit durchgeführter Leistungen (§ 1 Abs. 2 GOÄ) , das Zielleistungsprinzip (§ 4 Abs. 2a GOÄ) , die Anwendung des Steigerungssatzes (§ 5 Abs. 2 GOÄ) , die Vorschriften zur Rechnungslegung ( § 12 GOÄ) und die analoge Bewertung ärztlicher Leistungen (§ 6 Abs. 2 GOÄ) . Der letztgenannte Schwerpunkt ist wesentlich durch das veraltete Ge- bührenverzeichnis bedingt, das in vielen Abschnit- ten seit über 30 Jahren nicht mehr novelliert worden ist und den medizinischen Fortschritt nicht mehr widerspiegelt. Mit der ärztlich geprägten GOÄ-Bearbeitung stellt die Ärztekammer Nordrhein sicher, dass ne- ben den gebührenrechtlich-formalen Aspekten der medizinische Sachverstand und das praktische Ver- sorgungswissen in die Beurteilung einfließen und angemessene Lösungen gefunden werden. Sie setzt damit ihren Auftrag der Schlichtung und Begutach- tung unter Nutzung des medizinischen Sachver- standes zum Wohle von Arzt und Patient um. GOÄ-Novellierung Der 120. Deutsche Ärztetag in Freiburg hat im Frühjahr 2017 die unmittelbare Einbindung der ärztlichen Berufsverbände und wissenschaftlich- medizinischen Fachgesellschaften in den Novel- lierungsprozess der GOÄ begrüßt. Er hat zwölf Bedingungen formuliert, unter denen der Vorstand der Bundesärztekammer beauftragt wurde, die mit den Berufsverbänden und Fachgesellschaften überarbeiteten Entwürfe zum Leistungsverzeich- nis und den finalen Bewertungen der GOÄ an das Bundesministerium für Gesundheit zu übergeben und Änderungen der Bundesärzteordnung und des Paragrafenteils der GOÄ zu akzeptieren. Vorausge- gangen war seit dem 119. Deutschen Ärztetag im 38 | Jahresbericht 2017 Ärztekammer Nordrhein Allgemeine Fragen der Gesundheits-, Sozial- und Berufspolitik

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