Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2017
Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2017 | 73 Medizinische Grundsatzfragen geschlossen sein, um das VSDM durchzuführen, und damit einen Honorarstrafabzug in Höhe von einem Prozentpunkt zu vermeiden (siehe Kasten) . • Videosprechstunden: Seit April 2017 dürfen Ver- tragsärzte ihren Bestandspatienten sogenannte Videosprechstunden anbieten. Hier steht die Technik zur Verfügung, das Vergütungsmodell hat bisher noch nicht zu zugelassenen und am Markt nachgefragten Produkten geführt. • Notfalldaten auf der eGK: Ab Januar 2018 soll allen Versicherten die Möglichkeit eingeräumt werden, notfallrelevante Informationen (Diagnosen, Medikation, Allergien, Unverträg- lichkeiten etc.) auf ihre eGK eintragen zu lassen. Vor der Eintragung auf die eGK des Versicherten muss der Notfalldatensatz mit dem HBA signiert werden. • Elektronische Patientenakte: Mit dem Jahr 2019 haben die Versicherten Anspruch auf eine ePatientenakte, in der wichtige elektronische Dokumente wie Arztbriefe, Medikationsplan, Notfalldatensatz, Impfausweis aufbewahrt werden können. Diese Akte liegt nicht beim Arzt oder dem Krankenhaus, sondern auf einem Server „in der Hand des Patienten“. Um auf diese Akte zugreifen zu können, wird u.a. der HBA benötigt. • Elektronisches Patientenfach: Ebenfalls ab dem 1. Januar 2019 sollen dem Versicherten die Inhalte seiner Patientenakte in ein sogenanntes Patientenfach „gespiegelt“ werden, damit der Patient auch unabhängig von einem Arztbesuch zugreifen kann. Über die Daten der Akte hinaus soll der Patient hier auch die Möglichkeit erhal- ten, persönliche Gesundheitsdaten einzutragen. Der elektronische Arztausweis Elektronische Arztausweise ermöglichen ihren Inhabern die sichere Authentifikation gegenüber Kommunikationspartnern und zum Beispiel zu- griffsgeschützten Datenbanken. Außerdem können elektronische Informationen so gezielt verschlüs- selt werden, dass sie nur von einem oder mehreren bestimmten Inhabern mit dem jeweiligen elektro- nischen Arztausweis gelesen werden können. Arzt- ausweise mit qualifizierter elektronischer Signatur wie der elektronische Heilberufsausweis erlauben zusätzlich die Signatur von elektronischen Dateien in einer der handschriftlichen Unterschrift recht- lich gleichgestellten Form (http://www.aekno.de/ downloads/archiv/2016.08.015.pdf) . Testmaßnahmen: Im Anschluss an die Erprobung des VSDM stand gemäß Testverordnung die Erprobung der elektroni- schen Übermittlung von medizinischen Daten des Patienten an. Voraussetzung sind dazu neben der notwendigen Ver- traulichkeit durch Verschlüsselung, vor allem Authentizität und Verbindlichkeit der Daten, die durch eine qualifizierte Signatur (QES) der Ärzte erreicht wird. Diese QES wird nach Stecken eines Heilberufsausweises mittels des Konnektors erstellt und sollte erstmals im Not- falldatenmanagement erprobt werden. Mit Gesellschafter- beschluss der Gematik vom 1.9.2017 haben Krankenkassen, Deutsche Krankenhausgesellschaft und KBV – gegen die Stimmen der Bundesärztekammer und der Apotheker – diese Testmaßnahmen für beendet erklärt und sich für ein marktoffenes Modell ausgesprochen. Zukünftig soll jeder Hersteller eines Konnektors selbst erklären, dass sein Produkt alle Vorgaben erfüllt und ohne Einschränkun- gen im Versorgungsalltag funktioniert. Eigentlich ist dieses Vorgehen verordnungswidrig und könnte formal nur durch eine Anpassung der Testrechtsver- ordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geheilt werden. Ob das BMG den Vorschlägen folgt und die Gematik auf einen Weg wie den des Kraftfahrzeugbundes- amtes zur Kontrolle der Einhaltung von Vorgaben schickt, bleibt derzeit noch unentschieden. Das BMG hat sich hier eine Fristverlängerung eingeräumt, in der die Gematik- Gesellschafter erläutern sollen, warum dieser Vorschlag zu einer zügigen Implementierung einer elektronischen Kom- munikation in der Patientenversorgung führt. Gleichzeitig hat das BMG ein „E-Health-Gesetz Teil II“ angekündigt. EFN-Nummer Ausweis-Nummer Hier bitte unterschreiben © Bundesärztekammer
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