Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2017

Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2017 | 81 Medizinische Grundsatzfragen Präimplantationsdiagnostik: Kommission bei der Ärztekammer Die PID-Kommission prüft, ob die Voraussetzungen für die straffreie Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik vorliegen. Die Präimplantationsdiagnostik (PID) ermög- licht die genetische Untersuchung eines in vitro erzeugten Embryos, bevor dieser in die Gebärmut- ter einer Frau implantiert wird. Nach einer eigens durchgeführten Änderung des Embryonenschutz- gesetzes wurde Paaren, bei denen Veränderungen des Erbgutes bekannt sind, diese Möglichkeit aus- schließlich zur Vermeidung von schweren Erb- krankheiten, Tot- oder Fehlgeburten eröffnet. Voraussetzung hierfür ist in Nordrhein-West- falen ein Antrag bei der PID-Kommission, die bei der Ärztekammer Nordrhein angesiedelt ist und überprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im individuellen Fall gegeben sind, soweit die Antrags- berechtigte die PID in dem in Westfalen-Lippe zu- gelassenen Zentrum durchführen lassen will. Die Kommission setzt sich aus insgesamt acht Mitgliedern zusammen: • vier ärztliche Mitglieder der Fachrichtungen Humangenetik, Frauenheilkunde und Geburts- hilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie, • ein/e Sachverständige/Sachverständiger für Ethik, • ein/e Sachverständige/Sachverständiger für Recht, • ein/e Vertreterin/Vertreter für die Wahrneh- mung der Interessen der Patientinnen und Patienten und • ein/e Vertreterin/Vertreter der Selbsthilfe der Menschen mit Behinderungen. Nach Errichtung dieser Kommission in Nord- rhein und Zulassung des PID-Zentrums in West- falen-Lippe wurden im Jahr 2016 fünf Anträge an die Kommission auf Bewertung der Zulässigkeit der PID gestellt und positiv beschieden. Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – ESchG) § 3a (1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwie- genden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird. ...

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