Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2017

Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2017 | 97 Rechtsabteilung Schwerpunktthemen Sponsoring im Zusammenhang mit Fortbildungs- veranstaltungen Das Thema ärztliche Unabhängigkeit und die Vorschriften der §§ 30ff. Berufsordnung für die nord- rheinischen Ärztinnen und Ärzte war auch in diesem Berichtszeitraum von besonderer Relevanz. Vor diesem Hintergrund hat die Ärztekammer ihre Richtlinie zur Fortbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein überarbeitet und ergänzt. Sie enthält nun unter anderem sämtliche Kriterien, die für die An- erkennung von Fortbildungsmaßnahmen relevant sind. Zu den Kriterien zählen insbesondere solche, die die ärztliche Unabhängigkeit auch bei der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen sicherstellen. Darüber hinaus hat die Rechtsabteilung eine Checkliste für die Bearbeitung der Anträge auf An- erkennung von Fortbildungsveranstaltungen erar- beitet. Die Checkliste soll zum einen die Bearbei- tung der zahlreichen Anträge erleichtern und zum anderen ein einheitliches Vorgehen hierbei gewähr- leisten. www.aekno.de/Gesetze_Verordnungen Im Wissen um das neue Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen kommt es bei der Kammer ver- mehrt zu Anfragen, ob, in welcher Form und in welchem Rahmen die Annahme von Fördermitteln seitens der Pharma- und Medizinprodukteindustrie für Veranstaltungen der Kammer zulässig ist. Die Zulässigkeit einer kammereigenen Veranstaltung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben für die Anerkennungsfähigkeit von Fortbildungsmaßnah- men. Diese implizieren, dass zum einen die Fortbil- dungsinhalte den Zielen der Fortbildungsordnung entsprechen, die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind, mögliche Interessenkonflikte dar- gelegt werden und die Vorgaben der Berufsordnung beachtet werden. Um den Ärztinnen und Ärzten die Gewähr da- für zu bieten, dass Veranstaltungen, die die Ärzte- kammer Nordrhein, ihre Untergliederungen und die NordrheinischeAkademie durchführen, berufsrechts- konform sind und bedenkenlos besucht werden kön- nen, hat der Vorstand bereits im Jahr 2013 den prin- zipiellen Verzicht der Kammer auf ein Sponsoring durch die Arznei- und Medizinproduktehersteller befürwortet. Diesen Beschluss hat der Vorstand im Berichts- zeitraum bestätigt und ergänzt durch den Zusatz, dass kammereigene Fortbildungsveranstaltungen frei von Unterstützungsleistungen der Pharma- und Medizinprodukteindustrie durchzuführen sind. Assistierte Reproduktion Maßnahmen der ärztlich unterstützten Fort- pflanzung sind mit einer besonderen ethischen, gesellschaftlichen wie rechtlichen Verantwortung verbunden. Die Behandlung birgt zudem zahlrei- che Unsicherheiten und insbesondere auch Risiken für die Ärzteschaft. Aus diesem Grund enthält die Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte seit 1985 eine Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion . Diese enthält Regelungen zu den personellen und technischen Voraussetzun- gen, zur Indikation, zu den elterlichen Vorausset- zungen, zur Aufklärung, Beratung und Doku- mentation sowie zur Qualitätssicherung, um den behandelnden Ärztinnen und Ärzten einen rechts- sicheren Rahmen bieten zu können. Da die Richtlinie, die zuletzt 2006 vom Wissen- schaftlichen Arbeitskreis der Bundesärztekammer neugefasst wurde und danach in das Satzungsrecht der Kammer überführt wurde, inzwischen aus me- dizinischer Sicht nicht mehr zeitgemäß ist, geht es derzeit um die Frage, ob weiterhin berufsrechtliche Vorgaben in diesem Bereich gewünscht sind und, falls dem so ist, welche Regelungen diesbezüglich zukünftig getroffen werden sollen. Fernbehandlung Während das Heilberufsgesetz die gesetzliche Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung be- gründet und in die Gestaltung der individuellen Be- handlungsbeziehung nicht eingreift, es vielmehr dabei belässt, den Ärztinnen und Ärzten Vorgaben für den Rahmen zu machen, in dem die Heilkunde am Patienten ausgeübt werden darf, formuliert die Berufsordnung Behandlungsgrundsätze und Verhal- tensregeln, in denen vorgegeben wird, dass ärztliche Behandlung nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchgeführt wird und dass auch bei telemedizinischen Verfahren die un- mittelbare Arzt-Patienten-Beziehung erhalten blei- ben muss. Damit soll dem Gebot der sorgfältigen Berufsausübung unter Beachtung des Facharztstan- dards Rechnung getragen werden. Der Ausschuss Berufsordnung, Allgemeine Rechts- fragen und Europa stellte bei seiner Beratung fest, dass die Telemedizin bei Maßnahmen einer post- operativen Kontrolle, einer bestehenden Therapie

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