Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2017
Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2017 | 99 Rechtsabteilung > Aktuelles > Nachrichten > 2016 > „Henke fordert Diskussion über Kompetenzen und Umfang der Er- laubnis von Heilpraktikern zur Ausübung der Heil- kunde.“ Aktivitäten auf Bundes- und Landesebene Der Ausschuss Berufsordnung für die in Deutsch- land tätigen Ärztinnen und Ärzte der Bundesärzte- kammer hat sich im Berichtszeitraum im We- sentlichen mit fünf Punkten befasst: Neufassung der Hinweise und Erläuterungen zu § 27 MBO zu (Arzt-Werbung-Öffentlichkeit) Fernbehandlung, Reproduktionsmedizin, Regeln zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit und ärztliche Schweige- pflicht in besonderen Konfliktsituationen mit den Aspekten Fahruntüchtigkeit, Infektionskrankheiten, Kindeswohlgefährdung, postmortale Schweige- pflicht und Arzt als Kläger, Zeuge und Adressat staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Hierzu sol- len gesonderte Hinweise entwickelt werden. Zur Fernbehandlung wurden deren Möglichkeiten und Grenzen ausgeleuchtet. Erst nach einer weiteren Diskussion in den Gremien und auf dem Ärztetag soll eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob und in welcher Form § 7 Abs. 4 MBO weiterzu- entwickeln ist. Ein weiterer Fokus bildete die Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion , die ge- mäß § 13 BO Bestandteil der ärztlichen Berufsord- nung ist. Durch die Entwicklung einer Richtlinie der Bundesärztekammer zum Stand der Erkennt- nisse der medizinischen Wissenschaft zur Entnah- me von Geweben und deren Übertragung nach § 16 Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben ( T ransplantationsgesetz– T PG) , stand deren Aufhebung in der Diskussion. Da die T PG-Richtlinie jedoch nicht alle Merkmale, die das Berufsrecht erfasste, abbilden wird und auch nicht abbilden darf, war eine berufspolitische Diskussion angezeigt, die noch nicht abgeschlossen ist. Die Rechtsberaterkonferenz arbeitete zahlreiche Themen der Landesärztekammern ab und beschäf- tigte sich intensiv mit den Arbeitsergebnissen aus diversen Gremien. Ein Schwerpunkt bildet immer auch die Rechtsprechung und deren Auswirkun- gen auf die Kammerarbeit. Als besondere Schwer- punkte wurden die Transparenzinitiative und die Binnenmarktstrategie sowie die Europäische Daten- schutzgrundverordnung mit ihren Auswirkungen auf das nationale Datenschutzrecht behandelt. Die Projektgruppe „Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ hat sich in drei Sitzungen mit den Auswirkungen der neuen Korruptionsvor- schriften im Gesundheitswesen befasst und Hilfe- stellungen erarbeitet. Berufsgerichtsbarkeit Die Zahl der Beschwerden sowohl von Patientin- nen und Patienten als auch von Kammermitgliedern nimmt kontinuierlich zu. Die Ursache der Patienten- beschwerden lag zumeist in einem gestörten Ver- trauensverhältnis zwischen Patient und Arzt. Gemessen an der Zahl täglicher Arzt-Patienten- Kontakte hielt sich die Zahl der Beschwerden von Patienten allerdings im Rahmen. Eine leichte Zu- nahme konnte bei den Beschwerden von Ärztinnen und Ärzten festgestellt werden, die vermutlich auf die schwierigeren Arbeitsbedingungen in Praxis und Krankenhaus zurückzuführen sind. Das Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG) kennt ver- schiedene Sanktionsmöglichkeiten, die in der Regel ausreichend sind. Neben dem Recht des Präsiden- ten, Kammerangehörige abzumahnen, kann der Kammervorstand solche Mitglieder, die Berufs- pflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines be- rufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich er- scheint. Eine Rüge kann mit einem Ordnungsgeld bis zu 5.000 Euro verbunden werden. Eröffnet das Heilberufsgericht auf Antrag der Ärztekammer ein berufsgerichtliches Verfahren, so kann es auf fol- gende Maßnahmen erkennen: • Warnung, • Verweis, • Entziehung des passiven Berufswahlrechts, • Geldbuße bis zu 50.000 Euro, • Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs. In besonderen Fällen kann das Berufsgericht auch auf eine Veröffentlichung der Entscheidung erkennen. Als weitere Möglichkeit sieht das HeilBerG die Einstellung des Verfahrens unter einer Auflage vor – regelmäßig eine Zahlung eines Geldbetrages an den Fürsorgefonds der Ärztekammer. Dieses Ver- fahren erfordert die Zustimmung des beschuldigten Kammerangehörigen und des Heilberufsgerichts. Es hat sich in der Praxis als sehr effizient erwiesen. Daneben besteht schließlich noch die Entschei- dung durch das Heilberufsgericht im Beschluss-
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