Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2018
Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2018 | 105 Rechtsabteilung Mai 2018 beschlossene Änderung des § 7 Abs. 4 MBO soll in Nordrhein im November 2018 der Kammer- versammlung zur Übernahme in die Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein anempfohlen werden. Besuch von ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen Da der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen seit dem Inkrafttreten der neuen Strafrechtsnormen zur Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheits- wesen (§ 299 a, § 299 b StGB, Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vom 30.05.2016) vermehrt zu Anfragen von Ärztinnen und Ärzten bei der Ärztekammer Nordrhein führte, haben sich sowohl der Berufsordnungsausschuss als auch der Kammervorstand mit dem berufsrechtskonformen Verhalten von Ärztinnen und Ärzten im Zusammen- hang mit dem Besuch von ärztlichen Fortbildungs- veranstaltungen befasst. Die Ärztekammer Nord- rheinhat Hinweise erarbeitet, die eine eigenständige Bewertung ermöglicht. Unterschieden wurde zwi- schen wissenschaftlichen Veranstaltungen, berufs- bezogenen Fortbildungsangeboten (zum Beispiel Seminar zur Abrechnung) und Informations- und Werbeveranstaltungen Dritter (zum Beispiel Ver- anstaltung eines Pharmaunternehmens). Die Rechts- abteilung berät auf Grundlage dieser Hinweise, die auch unter www.aekno.de abrufbar sind. Aufgrund zunehmender Anfragen zur Zertifi- zierungsfähigkeit gesponserter Fortbildungsveran- staltungen befasste sich der Ausschuss mit dem Ver- waltungsverfahren der Ärztekammer Nordrhein. Er erarbeitete zahlreiche Hilfestellungen, die das Verfahren zur Anerkennung von Fortbildungsmaß- nahmen erleichtern und transparent sowie für die Antragssteller nachvollziehbar machen. Weiterentwicklung des Heilberufsgesetzes NRW Zusammen mit den anderen Heilberufskammern in NRW hat die Ärztekammer Nordrhein an der Weiterentwicklung des Heilberufsgesetzes NRW (HeilBerG NW) gearbeitet. Es werden verbesserte Regelungen für die Qualitätssicherung und die Berufsaufsicht sowie das Ehrenamt gefordert. Die Novelle, die auch die Auswirkungen der europä- ischen Datenschutzgrundverordnung berücksichtigen soll, steht kurz vor dem Abschluss. Landesgesund- heitsminister Karl-Josef Laumann hat der Arbeits- gemeinschaft der Heilberufskammern versichert, sich für starke Heilberufskammern einsetzen zu wollen und diese mit den hierfür notwendigen Ins- trumenten auszustatten. Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung 2017 wurden mehrere sozialgerichtliche Verfah- ren, in denen es um die Befreiung von Ärztinnen und Ärzten von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ging, durch Urteile der Sozialgerichte entschieden. In diesen Fällen war die Ärztekammer Nordrhein beigeladen und konnte dem Gericht das Spektrum der ärztlichen Tätigkeit darstellen. Nur in einem Verfahren wurde seitens der DRV Bund Rechts- mittel eingelegt. Mit den Urteilen (Sozialgericht Köln, Urteil vom 29.09.2017, AZ: S 30 R 369/16 und Sozial- gericht Köln, Urteil vom 18.07.2017, AZ: S 11 R 1670/15) hoben die Gerichte jene die Befreiung von der Ver- sicherungspflicht ablehnenden Bescheide gegen- über den Kammerangehörigen auf und ordneten die rückwirkende Befreiung an. In zwei Fällen hatte die DRV die Befreiung mit der Begründung abge- lehnt, es handele sich bei der Tätigkeit als Referent „Medizin“ und der Tätigkeit als „Medical Scientific Liaison Manager“ nicht um berufsspezifische Tätig- keiten, insbesondere entsprächen sie nicht dem Berufs- bild eines Arztes nach der Bundesärzteordnung (BÄO) . Dies sei jedoch neben dem objektiven Erfordernis ei- ner Approbation zur Ausübung der Tätigkeit zwin- gend erforderlich. Eine Mitverwendung ärztlicher Kenntnisse und Fähigkeiten reiche für die Qua- lifikation als berufsspezifische Tätigkeit nicht aus. Kern der Argumentation des Sozialgerichts Köln in den Entscheidungen war das Erfordernis einer bestehenden Pflichtmitgliedschaft bei einer berufs- ständischen Kammer und Versorgungseinrichtung, die nach versorgungs- und kammerrechtlichen Nor- men zu beurteilen sei. Die Argumentation der DRV Bund mit der BÄO wurde vom Gericht abgelehnt. Die BÄO regele die Berufszulassung, nicht die Be- rufsausübung. Zur Beurteilung der Pflichtmitglied- schaft wendete das Sozialgericht Satzung, Beitrags- ordnung sowie Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein an und kam darüber hinaus zu dem Schluss, dass von einer ärztlichen Tätigkeit dann auszugehen sei, wenn die Anwendung oder Mitver- wendung von ärztlichem Wissen der konkret aus- geübten Tätigkeit ihr Gepräge gebe. Eine ärztliche Tätigkeit sei nicht nur dann anzunehmen, wenn der Arzt die Heilkunde in Form einer unmittelbaren Behandlung von Patienten ausübe. Die Tätigkeit müsse in ihrer Hauptausprägung darauf gerichtet sein, Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und Leiden zu lindern.
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