Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2018
106 | Jahresbericht 2018 Ärztekammer Nordrhein Rechtsabteilung Ein drittes Verfahren entschied das Sozialgericht Koblenz (Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 27.10.2017, AZ: S 17 R 288/16). Es erfolgte ebenfalls eine Auf- hebung des ablehnenden Bescheides der DRV Bund unter Anordnung der Befreiung für die Tätigkeit als „Market Access Manager“. Seine Entscheidung stützte das Sozialgericht auf die Auslegung von § 1a Abs. 1 der Satzung der Ärztekammer Nordrhein und leitete eine ärztliche Tätigkeit des Klägers ab, da der Kammerangehörige als approbierter Facharzt bei seiner Tätigkeit ärztliche Fachkenntnisse einsetze und (mit)verwende. Damit führte das Sozialgericht erstmals ausschließlich den zuletzt erst neu einge- fügten § 1a der Satzung der Ärztekammer Nordrhein als Entscheidungsgrundlage an. Allen Entscheidungen ist gemein, dass die Ar- gumentation der Ärztekammer Nordrhein in der Begründung Berücksichtigung fand. Derzeit sind noch weitere Verfahren vor den Sozialgerichten und den Landessozialgerichten NRW und Rhein- land-Pfalz anhängig, in die sich die Ärztekammer einbringen kann. Arbeits- und Berufsbildungsrecht – MFA-Ausbildung Die Ärztekammer Nordrhein überwacht als Zu- ständige Stelle nach § 76 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Berufsausbildung von Medizinischen Fachangestellten (MFA) und berät bei Bedarf so- wohl ausbildende Ärztinnen und Ärzte sowie MFA- Auszubildende. Aufgabe der Ärztekammer Nordrhein ist es, bei Kenntnis von Mängeln im Ausbildungs- verhältnis darauf hinzuwirken, dass diese abgestellt werden. Neben der Beratung schlichtet die Ärzte- kammer auf Antrag einer oder beider Parteien. Nach § 9 Abs. 1 des Muster-Berufsausbildungsvertrags soll vor Inanspruchnahme des Rechtsweges eine gütliche Einigung unter Mitwirkung der Ärzte- kammer angestrebt werden. Schlichtungen werden unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Ausbildungs- beauftragten vor Ort bei den Kreis- und Bezirks- stellen der Ärztekammer Nordrhein durchgeführt. Bei besonders gelagerten Fällen, wenn eine Kün- digung droht und bei anwaltlicher Vertretung der Parteien, wird die Rechtsabteilung tätig. Im Berichtszeitraum wurden zwei Fälle nach § 9 Abs. 1 des Muster-Berufsausbildungsvertrags bei der Hauptstelle geschlichtet. In beiden Fällen einigten sich die Parteien nach Beratung auf eine vorzeitige einvernehmliche Beendigung des Ausbildungsver- hältnisses. Darüber hinaus schlichtet die Zuständige Stelle nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), dessen Geschäftsstelle bei der Rechtsabteilung angesiedelt ist, mit einem Schlichtungsausschuss in Ausbil- dungsverhältnissen nach einer Kündigung eines Berufsausbildungsvertrages. Grundlage für das Schlichtungsverfahren ist die Verfahrensordnung für die Durchführung von Schlichtungen im Ausbildungsberuf der/des Medi- zinischen Fachangestellten nach § 111 Abs. 2 ArbGG. Die 2007 beschlossene Verfahrensordnung wurde vom Kammervorstand im Juli 2017 mit einigen Än- derungen fortentwickelt. Entscheidend ist, dass die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss der Klage vor dem Arbeitsgericht vorangegangen sein muss. Vor einem Gütetermin des Arbeitsgerichts muss eine Schlichtung stattfinden. Der Ausschuss wird auf Antrag tätig. Das Verfahren muss nach Eingang des begründeten Antrags möglichst in- nerhalb einer Frist von vier Wochen durchgeführt werden. Schlichtungsverfahren 2017 17 Schlichtungsgespräche 13 bestandskräftige Auflösungsvereinbarungen 1 Schlichtung gescheitert 1 Säumnisspruch mit Antragsstattgabe 1 Spruch 1 Kündigung wurde unter Antragsrücknahme angenommen Schlichtungsgespräche 2018, erstes Halbjahr 1 Schlichtungsgespräch mit bestandskräftiger Auflösungsvereinbarung Darüber hinaus erledigte sich eine Vielzahl weiterer Schlichtungsanträge im schriftlichen Vorverfahren, sodass kein Schlichtungsgespräch notwendig war. In zahlreichen Fällen beriet die Rechtsabteilung die ausbildenden Ärztinnen/Ärzte zu schriftlichen Ermahnungen und Abmahnungen sowie Auflösungsvereinbarungen und zu den Vor- aussetzungen für eine fristlose Kündigung. Ausbildereignung Die persönliche und fachliche Eignung ist Vor- aussetzung zur Ausbildung in jedem Ausbildungs- beruf. Jeder den Beruf ausübende Arzt darf MFA ausbilden. Die persönliche und fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder muss bei der Einstel-
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