Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2018

Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2018 | 107 Rechtsabteilung lung und während der gesamten Ausbildung durch- gängig vorliegen; sie wird grundsätzlich als gegeben angenommen. Bestehen Zweifel an der Eignung der Ausbilderin oder des Ausbilders, so muss die Ärzte- kammer Nordrhein die Ausbildereignung überprü- fen. Auf Verlangen sind Ausbilder verpflichtet, die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen und die Besich- tigung der Ausbildungsstätte zu gestatten. Im Be- richtszeitraum wurden keine Maßnahmen gegen Ausbilder und Ausbilderinnen verhängt. Arbeitsrechtliche Beratung von Ärzten und MFA Die Rechtsabteilung beantwortete zahlreiche Anfragen zu den Tarifregelungen und den damit verbundenen Regelungen zur betrieblichen Al- tersversorgung und Entgeltumwandlung sowie zu Vergütungsregelungen von MFA, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Arztpraxen und Steuerbera- tern. Individuelle arbeitsrechtliche Fragestellungen erörterte die Rechtsabteilung mit den Kammeran- gehörigen persönlich und konnte dazu Hilfestel- lung geben. Weitere juristische Aufgaben Künstliche Befruchtung Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 HeilBerG NW ist die Ärzte- kammer Nordrhein Zuständige Stelle nach § 121a SGB V für den Kammerbezirk zur Erteilung von Genehmigungen an reproduktionsmedizinisch tä- tige Arbeitsgruppen, die künstliche Befruchtungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen durch- führen. Auf Anfrage berät die Rechtsabteilung die Reproduktionsmediziner und deren Einrichtungen und Praxen zu verschiedenen Fragen. Im Berichts- zeitraum erteilte die Zuständige Stelle nach § 121a SGB V eine Erstgenehmigung für einen (angestell- ten) Vertragsarzt sowie eine für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Darüber hinaus wur- den zehn Änderungsbescheide erteilt. Die Ände- rungsbescheide wurden widerruflich unbefristet mit Auflagen erteilt. Berufsaufsicht und Beratung Nach § 6 Abs. 1 Ziff. 6 HeilBerG NW ist es die Auf- gabe der Kammer, die Erfüllung der Berufspflich- ten der Kammerangehörigen zu überwachen. Diese Berufspflichten ergeben sich insbesondere aus der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte. Neben der Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten nahm wie in den Vorjahren auch die Erteilung von Auskünften in berufs- und gebüh- renrechtlichen sowie sonstigen das Arzt-Patienten- Verhältnis betreffenden Fragen einen großen Raum ein. Gemeinsam mit den Kreisstellen wurden Fort- bildungen zu aktuellen rechtlichen Fragen angebo- ten. Im Berichtsjahr wurde zu den Themen • Datenschutz, • Patientenverfügung, • Korruption sowie • allgemein zum ärztlichen Berufsrecht referiert. Beschwerden Im Berichtsjahr gingen rund 1.200 Beschwerden durch Patienten beziehungsweise deren Angehörige bei der Rechtsabteilung ein, die auf Verletzung be- rufsrechtlicher Pflichten zu prüfen waren. Häufige Beschwerdegründe waren: • unangemessene Art und Weise im Umgang mit den Patienten, • Vorwürfe über eine nicht sorgfältige oder un- zureichende Untersuchung, Behandlung oder Aufklärung, • Ablehnung einer Behandlung trotz vom Patienten vorgetragener Schmerzen, • lange Wartezeiten trotz Termin oder Absage bestehender Termine, • das Angebot medizinisch indizierter Behandlungen nur als Privatleistung, • Ausstellen von nicht korrekt ausgefertigten Arbeitsunfähigkeits- oder anderen Bescheini- gungen oder • übergriffiges Verhalten von Ärzten. Die Rechtsabteilung hat im Berichtszeitraum den Umgang mit Patientenbeschwerden weiter fortent- wickelt. Nachdem im vergangenen Jahr eine Ärztin zur Mitbeurteilung der Beschwerden eingestellt wurde und die Organisationsabläufe in der Rechts- abteilung optimiert wurden, stand in diesem Jahr die Weiterentwicklung der Bearbeitung von Patien- tenbeschwerden in den Kreisstellen imMittelpunkt. In Zusammenarbeit mit den Kreisstellenmitarbeite- rinnen und -mitarbeitern wurden die Abläufe op- timiert. Darüber hinaus fand ein erster Workshop zur Beschwerdebearbeitung durch die Kreisstel- lenvorstände in der Bezirksstelle Köln statt. Hier wurden von der Rechtsabteilung die rechtlichen Voraussetzungen für die Beschwerdebearbeitung

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