Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2018
Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2018 | 109 Rechtsabteilung Die Hauptziele der Weiterentwicklung des ärzt- lichen Notdienstes sind weiterhin die Angleichung der Dienstbelastungen aller notdienstleistenden Ärzte, unabhängig davon, ob diese im ländlichen oder städtischen Bereich ärztlich tätig sind, die Neu- organisation des Fahrdienstes sowie der Abschluss von Kooperationsverträgen mit den von Vereinen betriebenen Notdienstpraxen. Auch die Beschlüsse des 121. Deutschen Ärzte- tages 2018 bezüglich der Weiterentwicklung des Notdienstes sind intensiv beraten worden. Die Be- schlüsse befassen sich mit der Einführung eines integrierten Konzepts der Notfallversorgung, der Erreichbarkeit des vertragsärztlichen Bereitschafts- dienstes und einer extrabudgetären Vergütung der ambulanten Notfallversorgung. Ein weiteres Thema war die Verbesserung des ärztlichen Notdienstes durch die Einführung eines „Triagesystems“, die eine bessere Steuerung der Patienten in die ver- schiedenen Sektoren der Notfallversorgung leisten soll. Dadurch sollen die Ressourcen der einzelnen Sektoren effektiver genutzt werden, um die Versor- gungsstruktur zu verbessern. Die Rechtsabteilung berät die Kreis- und Bezirks- stellen zudem bei der rechtlichen Bewertung von Anträgen der Kammermitglieder auf Aufnahme in das Vertreterverzeichnis und bei Anträgen auf Be- freiung vom ärztlichen Notfalldienst. Um die An- träge effektiver bearbeiten zu können, sollen die Arbeitsprozesse in Zukunft vereinheitlicht werden. Hierfür findet ein regelmäßiger Austausch zwischen der Hauptstelle und den Kreisstellen statt. Werbung und Information Im Berichtszeitraum nahmen Fragen zur berufs- rechtskonformen Außendarstellung von Ärztinnen und Ärzten wieder einen großen Anteil des Bera- tungsbedarfs der Kammerangehörigen ein. Nach wie vor bezogen sich viele Anfragen auf Darstel- lungen im Internet, in sozialen Netzwerken, auf Praxishomepages und sonstigen Portalen. Die fol- genden Urteile haben unmittelbare Auswirkungen auf die Beratung und die Berufsaufsicht der Ärzte- kammer. Einschränkung der Werbemöglichkeiten des Bewertung- portals Jameda: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Berichtsjahr eine für Ärztinnen und Ärzte erfreu- liche Entscheidung zu dem Arztbewertungsportal Jameda gefällt. Das Urteil ist für die Beratung der Kammerangehörigen von großer Bedeutung und setzt der Meinungs-und Medienfreiheit der Betrei- ber von Arztbewertungsportalen Grenzen. Mit Ur- teil vom 20. Februar 2018 (AZ VI ZR 30/17) hat der BGH entschieden, dass das Basisprofil einer Ärztin vollständig gelöscht werden müsse. Die klagende Ärztin hatte mit Jameda keine Vereinbarung zur Veröffentlichung ihrer Praxisdaten getroffen und verlangte die vollständige Löschung der über sie ge- speicherten und auf der Plattform veröffentlichten Daten. Der BGH stellte zunächst klar, dass er an seiner aus dem Jahr 2014 stammenden Rechtsprechung festhalte. Danach müssen Ärztinnen und Ärzte die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten und die Veröffentlichung von Bewertungen auf einem Internetportal grundsätzlich dulden. Anders als in dem damals entschiedenen Fall überwiege aber hier das Selbstbestimmungsrecht der klagenden Ärztin. Jameda sei, so der BGH, zur Löschung der Basisdaten der Ärztin verpflichtet, da bei der Klägerin als Nichtkundin des Portals, Anzei- gen konkurrierender Ärzte eingeblendet wur- den. Hierdurch beschränke sich Jameda nicht auf die Wiedergabe von Bewertungen Dritter, sondern schalte sich in den Wettbewerb zu- gunsten seiner zahlenden Kunden ein. Damit verlasse der Portalbetreiber seine Stellung als neutraler Informationsvermittler. Sein Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit trete hinter dem Grundrecht der Ärztin auf informatio- nelle Selbstbestimmung zurück. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Bundesdatenschutz- gesetz (BDSG) seien personenbezogene Daten zu lö- schen, wenn die Speicherung unzulässig sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Während Jameda bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsu- chenden Internetnutzer die Basisdaten nebst Be- wertung des betreffenden Arztes anzeige und ihm zusätzlich Informationen zu örtlich konkurrie- renden Ärzten biete, lasse sie auf dem Profil ihres Premium-Kunden, ohne dies dem Internetnutzer offenzulegen, solche Hinweise zur örtlichen Kon- kurrenz nicht zu. Nehme sich Jameda aber in dieser Form in seiner Rolle als neutraler Informations- vermittler zurück, könne sich der Portalbetreiber
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=