Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2018

Jahresbericht 2018 | 111 P r ä a m b e l : Aus der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte. Die auf der Grundlage der Kammer- und Heilbe- rufsgesetze beschlossene Berufsordnung stellt die Überzeugung der Ärzteschaft zum Verhalten von Ärztinnen und Ärzten gegenüber ihren Patientinnen und Patienten, den Kolleginnen und Kollegen, den anderen Partnerinnen und Partnern im Gesundheits- wesen sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit dar. Dafür geben sich die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte die nachstehende Berufsordnung. Mit der Festlegung von Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte dient die Berufsordnung zugleich dem Ziel, das Vertrauen zwischen Ärztinnen und Ärzten und ihren Patientinnen und Patienten zu erhalten und zu fördern; die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im In- teresse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustel- len; die Freiheit und das Ansehen des Arztberufes zu wahren; berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern. Die klagende Wettbewerbszentrale hatte die feh- lende Angabe einer Fundstelle beanstandet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Fundstelle eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs.2 UWG, da sie den Verbraucher in die Lage versetzt, sich mit den Kriterien ihrer Gewich- tung und dem Zustandekommen eines Testergeb- nisses auseinanderzusetzen. Dies gilt auch für die Werbung mit Empfehlungssiegeln. Der beklagte Arzt hat diesen Unterlassungsanspruch vor Gericht anerkannt. Die Werbung mit dem Focus-Empfehlungssiegel wurde von der Klägerin noch unter einem anderen Gesichtspunkt angegriffen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG darf außerhalb der Fachkreise für Behand- lungen und Verfahren nicht mit Angaben oder Darstellungen geworben werden, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesund- heitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Per- sonen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arz- neimittelverbrauch anregen können, beziehen. Per- sonen im Sinne dieser Vorschrift können aufgrund der Rechtsprechung auch Organisationen wie etwa Berufsverbände oder Verlage sein. Nach Auffassung des Landgerichts ist das Heil- mittelwerbegesetz aber nur auf absatzbezogene Wer- bung anwendbar. Imagewerbung unterliege dem Empfehlungsverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG nicht. Die angegriffene Werbung des beklagten Arztes beziehe sich, so das Landgericht, nur auf die Leis- tungsfähigkeit des Beklagten als Plastischer und Ästhetischer Chirurg. Der Ausgang des Berufungs- verfahrens bleibt abzuwarten. Ärztekammer Nordrhein Rechtsabteilung

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