Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2018
Rechtsgrundlagen Heilberufsgesetz NRW § 6 Absatz 1: „Aufgaben der Kammern sind: … 8. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.“ Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte § 12 Absatz 3: „Auf Antrag einer oder eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.“ Beratung und Schlichtung rund um die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist veraltet und entspricht in weiten Teilen nicht mehr dem Stand der wissenschaftlichen Methoden und Verfahren. Daraus entstehen Unsicherheiten, wie eine korrekte Rechnungslegung zu erfolgen hat und zahlreiche Auseinandersetzungen, bei denen die Ärztekammer Nordrhein berät oder schlichtet. Die GOÄ-Abteilung wirkt durch Information, Beratung und Schlichtung darauf hin, das ver- trauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis zu stützen und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermei- den. Ausgangspunkt dafür sind die Bereitstellung von Informationen über die Homepage der Ärzte- kammer Nordrhein (www.aekno.de/goae) und ein telefonisches sowie schriftliches Informations- und Beratungsangebot, mit dem Unklarheiten beseitigt und Konflikte bereits im Vorfeld vermieden werden können. Dieses Angebot wurde im Berichtszeit- raum noch intensiver in Anspruch genommen als in den Jahren zuvor. Häufig können Rechnungsbe- schwerden bereits im Rahmen der Eingangsbegut- achtung geklärt werden, wenn ein gebührenrecht- lich unzutreffender Vorwurf vorliegt. In anderen Fällen ist die Durchführung eines Schlichtungsver- fahrens erforderlich. Schlichtungsverfahren Diese Verfahren sind teilweise sehr aufwendig und verlangen Rückgriff auf medizinische und juris- tische Fachliteratur beziehungsweise umfangrei- che Recherchen. Thematische Schwerpunkte dieser Verfahren sind unverändert die Fragen nach dem Analogabgriff (§ 6 Abs. 2 GOÄ) , der Anwendung des Steigerungssatzes (§ 5 Abs. 2 GOÄ) , der Fällig- keit und Abrechnung der Vergütung (§ 12 GOÄ) , der gebührenrechtlichen Selbstständigkeit (§ 4 Abs. 2a GOÄ) und der medizinischen Notwendigkeit (§ 1 Abs. 2 GOÄ) der berechneten Leistungen. Die Fra- gen nach der „richtigen“ analogen Bewertung sind im Wesentlichen durch das veraltete Gebührenver- zeichnis bedingt, das in vielen Abschnitten seit über 30 Jahren nicht mehr novelliert worden ist und daher den medizinischen Fortschritt nicht wider- spiegelt. Mit der ärztlich geprägten Bearbeitung der ge- bührenrechtlichen Fragen und Probleme stellt die Ärztekammer Nordrhein sicher, dass neben den gebührenrechtlich-formalen Aspekten der medizi- nische Sachverstand und das praktische Versor- gungswissen in die Beurteilung einfließen und angemessene Lösungen gefunden werden können. Sie setzt damit ihren Auftrag der Schlichtung und Begutachtung unter Nutzung ihres medizinischen Sachverstandes zum Wohle von Arzt und Patient um. Ständiger Ausschuss Ärztliche Vergütungsfragen Der Ständige Ausschuss Ärztliche Vergütungs- fragen unter Leitung von Vizepräsident Bernd Zimmer hat sich in seiner vierten Sitzung am 30. Januar 2018 vor dem Hintergrund der seiner- zeitigen Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/ CSU und SPD erneut mit dem Thema einer Bür- gerversicherung befasst. Als wesentliche Gefahren einer Einheitsversicherung wurden die Behinde- 46 | Jahresbericht 2018 Ärztekammer Nordrhein Allgemeine Fragen der Gesundheits-, Sozial- und Berufspolitik
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=