Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2018
84 | Jahresbericht 2018 Ärztekammer Nordrhein Medizinische Grundsatzfragen kenntnis bei der Suchttherapie Opiatabhängiger einerseits und den gesellschafts- und ordnungs- politischen Vorgaben des Bundes andererseits, die jetzt noch mit den Budgetvorgaben des Gemein- samen Bundesausschusses (G-BA) in Einklang ge- bracht werden müssen. Aus Sicht der Beratungs- kommission kann mit dieser Richtlinie ein Höchst- maßanRechtssicherheit für sorgfältig substituieren- de Ärzte erreicht werden. Die mit Verabschiedung der seit Herbst 2017 geltenden Betäubungsmittel-Ver- schreibungsverordnung (BtMVV) und der novellierten Richtlinien der BÄK zur Durchführung der substi- tutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger, können in Teilen als Paradigmenwechsel eingestuft werden www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=193800 . Die Indikation zur Substitution wird in der neu- en Richtlinie weiter gefasst. War bisher, neben der Opiatabhängigkeit, eine zumindest langfristige Abstinenzabsicht, eine schwere begleitende Er- krankung oder eine Schwangerschaft für die Be- gründung erforderlich, so ist die manifeste Opioid- Abhängigkeit jetzt die alleinige Voraussetzung. Die Therapieziele der Substitution wurden erweitert und ergänzt. Eine Hierarchie zwischen diesen Zie- len wird nicht gefordert. Beispielsweise kann die Reduktion der Straffälligkeit jetzt Therapieziel sein. Einige der in der Richtlinie formulierten Ände- rungen haben für die allgemeine Versorgung zu- nächst noch keine praktischen Auswirkungen, weil die Richtlinie des G-BA zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger (ehemals BUB-Richtlinie) erst im Laufe dieses Jahres angepasst werden soll (www.aekno.de/downloads/archiv/2018.08.020.pdf ) Das MAGS hat noch in der vorherigen Wahlperiode eine Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung der Sub- stitution initiiert, in der die Ärztekammer Nord- rhein an der Seite der Ärztekammer Westfalen-Lippe und gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereini- gung, Apothekern und den Trägern des Suchthilfe- systems mitarbeitet. Zunehmend häufiger genutzte Therapieoption bei diesem Krankheitsbild ist die Gabe von Diamor- phin. Folgerichtig hatte die Beratungskommission ein Curriculum zur Diamorphinabgabe – als Er- gänzungsmodul zur Suchtmedizinischen Grund- versorgung – entwickelt. Die Veranstaltungen der Nordrheinischen Akademie in Zusammenarbeit mit der Substitutions-Ambulanz des Gesundheitsamtes Köln wurden von interessierten Kolleginnen und Kollegen aus ganz Deutschland wahrgenommen. Nachdem die bisherigen Ambulanzen, die in der Lage sind eine solche Therapie anzubieten, fast aus- schließlich in öffentlicher Trägerschaft waren, gibt es seit Ende 2017 in Düsseldorf eine diamorphin- abgebende Ambulanz in privater Trägerschaft. Die Beratungskommission hat die Ambulanz besucht, um sich selbst ein Bild von der korrekten Durch- führung der Therapie machen zu können. Die Beratungskommission bittet außerdem Kol- leginnen und Kollegen zum Gespräch, bei denen Zweifel geäußert wurden, ob die Substitution immer gemäß der strengen Richtlinien der BÄK durchgeführt wurde. Hier spricht die Kommission gegebenenfalls Empfehlungen für eine Optimie- rung der Prozesse aus und prüft deren Einhaltung. Ein besonderes Anliegen der Kommission konn- te inzwischen realisiert werden: Opiatabhängige Patienten in Haft erhalten gemäß internationaler Konventionen eine vergleichbare medizinische Ver- sorgung wie außerhalb der Haft. Gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen im westfälischen Landesteil soll jetzt noch erreicht werden, dass die Therapie bei Haftentlassung nicht unterbrochen wird und es nicht zu gehäuften Entgleisungen oder gar Todesfällen kommt. Rettungsdienst Der Ad-hoc-Ausschuss Rettungsdienst unter dem Vorsitz von Dr. Ingo Heinze beschäftigt sich inten- siv mit der zum 1. April 2015 in Kraft getretenen No- velle des Rettungsdienstgesetzes (RettG) NRW . § 5 (4) RettG NRW überträgt die Regelungen für „Umfang und Inhalt der notwendigen Fortbildungen für Ärz- tinnen und Ärzte im Rettungsdienst“ den Landes- ärztekammern. Die Kammer hat die Ausführungs- bestimmungen unter „Amtliche Bekanntmachung“, „Fortbildung für Notärztinnen und Notärzte im Rettungsdienst gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 RettG NRW “, die am 4. April 2018 in Kraft getreten sind, im Rheinischen Ärzteblatt Heft 5/2018 veröffentlicht. Der Ausschuss hat sich aufgrund der Stellung- nahme des Berufsverbandes Ärztlicher Leiter Ret- tungsdienst e. V. (Titel: „Ergänzende Informationen zum Arbeitsplatz des Notarztes im öffentlichen Ret- tungsdienst als Beitrag zur Novellierung der Weiter- bildungsordnung zur Zusatzbezeichnung Notfallmedi- zin “) mit den zur Diskussion stehenden Vorgaben der Zusatzweiterbildung befasst. Er ist zu dem Schluss gekommen, dass von Ärzten, die die Zusatzwei- terbildung Notfallmedizin anstreben, das sichere Beherrschen der Intubation zu verlangen ist. Diese Fertigkeit muss ein Kompetenzniveau erreichen, mit dem sie auch unter schwierigen Bedingungen sicher ausgeführt werden kann. Nach aktuellen wissen-
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