Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2018
92 | Jahresbericht 2018 Ärztekammer Nordrhein Medizinische Grundsatzfragen Die Präimplantationsdiagnostik-Kommission 2017 hat die für NRW zuständige und bei der Ärztekammer Nordrhein angesiedelte PID-Kommission in 20 Fällen geprüft, ob die Voraussetzungen für die straffreie Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik vorliegen. Das Embryonenschutzgesetz erlaubt Paaren, bei denen Veränderungen des Erbgutes bekannt sind, zur Vermeidung von schweren Erbrankheiten, Tot- oder Fehlgeburten die genetische Untersuchung ei- nes in vitro erzeugten Embryos, bevor dieser in die Gebärmutter einer Frau implantiert wird. Voraus- setzung in NRW ist ein Antrag bei der zuständigen PID-Kommission in Nordrhein, die zu überprüfen hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im indi- viduellen Fall gegeben sind, soweit die Antragsbe- rechtigte die Präimplantationsdiagnostik (PID) in dem in Westfalen-Lippe zugelassenen Zentrum durchführen lassen will. Die Kommission unter dem Vorsitz von Professor Dr. Klaus Zerres setzt sich aus acht ordentlichen Mitgliedern zusammen. Vier Personen sind Fach- ärzte (jeweils für Humangenetik, Frauenheilkun- de und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie), eine Person hat die Befähigung zum Richteramt. Weiterhin ge- hören der Kommission ein Sachverständiger der Ethik sowie jeweils ein Vertreter der für die Wahr- nehmung der Interessen der Patientinnen und Pa- tienten und der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Landesebene maßgeblichen Organisationen an. Die Mitglieder und ihre Stellvertretung werden von der Ärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem in NRW für Gesundheit zuständigen Ministe- rium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Kommission arbeitet ehrenamtlich und ist in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung un- abhängig und nicht an Weisungen gebunden. Im Jahr 2017 wurden 20 Anträge an die Kom- mission auf Bewertung der Zulässigkeit der PID gestellt. Diese wurden in vier Sitzungen der Kom- mission beraten und positiv beschieden. In zehn Fällen lag bei dem betroffenen Eltern- paar eine chromosomale Störung vor, die mit dem hohen Risiko einer Tot- oder Fehlgeburt oder an- sonsten dem einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos gemäß § 3a Absatz 2 Embryonenschutz- gesetz verbunden war. In zehn anderen Fällen bestand ein hohes Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit für die Nach- kommenschaft gemäß § 3a Absatz 2 Embryonen- schutzgesetz . Unter dieser Indikation befanden sich sechs autosomal-rezessiv vererbbare Krankheiten, drei autosomal-dominant vererbbare und eine ge- schlechtsgebunden vererbbare Krankheit. Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – ESchG) § 3a (1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwie- genden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird. ...
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