Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2019

Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2019 | 109 Rechtsabteilung • Informationsblätter für Patientinnen und Patienten, • Recht auf Löschung/Vergessenwerden, • Verhalten bei einer Datenpanne • Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten • Videoüberwachung. Die gesamten Informationen sind abrufbar auf der Homepage der Ärztekammer unter https://www.aekno.de/wissenswertes/ datenschutzgrundverordnung . Es zeigte sich im vergangenen Jahr, dass die um- fassende Information der Kammerangehörigen zu diesem Thema erfolgreich war. Die Informations- blätter wurden gut angenommen und durch tele- fonische Beratung ergänzt. Auch eine Vielzahl von Vortragsveranstaltungen trug dazu bei, das The- ma an die in Praxen und Krankenhäusern tätigen Kammerangehörigen zu tragen. Änderung der Berufsordnung Nachdem auf Bundesebene die Musterrichtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion aus dem Jahr 2006 aufgehoben und eine neue „Richtlinie zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion“ im Juli 2018 in Kraft getreten ist, standen die Lan- desärztekammern in der Pflicht, die entsprechen- den Vorschriften ihrer Berufsordnungen zu über- arbeiten. Infolgedessen hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein vom November 2018 nach vorangegangenen eingehenden Beratungen im Vor- stand sowie im Ständigen Ausschuss Berufsordnung, Allgemeine Rechtsfragen und Europa eine Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO) beschlossen. Die Richtlinie zur assistierten Reproduktion , die über § 13 Bestandteil der BO war, wurde ebenfalls aufgehoben. Um die auf dem Gebiet der assistier- ten Reproduktion durch diese Regelungslücke ent- standene Rechtsunsicherheit, insbesondere in den Bereichen der elterlichen Voraussetzungen, dem Umgang mit Zellen sowie Embryonen sowie der medizinischen Indikation zu schließen, wurde eine Regelung zur assistierten Reproduktion in § 13 BO auf- genommen, welche die folgenden Aspekte berück- sichtigt: • medizinische Indikation für die ärztlich unter- stützte Befruchtung, • Kindeswohl (Gewährleistung des gesundheit- lichen Schutzes), • Anzeige- und Nachweispflicht für das reproduktionsmedizinische Team, • elterliche Voraussetzungen für die Maßnahme sowie die • Teilnahme an besonderen Qualitätssicherungs- maßnahmen. Die beschlossene Fassung regelt für die Repro- duktionsmedizin im Wesentlichen die Indikation, die Anzeige- und Nachweispflicht, die Qualitäts- sicherung und die elterlichen Voraussetzungen. In § 13 Abs. 3 Satz 4 wurde bestimmt, dass sich Ärztin- nen und Ärzte vor der Durchführung heterologer Verfahren bei nicht verheirateten Paaren zu ver- gewissern haben, dass sich das Paar juristisch hat beraten lassen und eine notarielle Dokumentation erfolgt ist. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine reproduktionsmedizinische Behandlung bei einem Paar berufsrechtlich nur durchgeführt werden soll, wenn das Paar die rechtlichen Rahmenbedingun- gen dafür geschaffen hat, dass das aus der Maßnah- me entstandene Kind vom Grundsatz her zwei El- ternteile hat, die für das Kind sorgen und sich zum Unterhalt verpflichten. Bei ihrer Beschlussfassung hat sich die Kammer stringent am grundgesetzlich garantierten Schutz des Kindes, insbesondere dem Kindswohl sowie dem Sorge- und Unterhaltsrecht, orientiert. Die Änderung der Berufsordnung wurde inzwi- schen durch das MAGS genehmigt.

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