Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2019
112 | Jahresbericht 2019 Ärztekammer Nordrhein Rechtsabteilung Freiwillige Kastration Die Ärztekammer Nordrhein ist gemäß § 5 Abs. 3 Kastrationsgesetz und § 1 des Gesetzes über die Gutach- terstellen bei den Ärztekammern Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungs- methoden. Im Berichtszeitraum gab es einen Neu- antrag auf freiwillige Kastration. Eine Beratung durch die Gutachterstelle fand bislang nicht statt, da zunächst weitere therapeutische Möglichkeiten in Anspruch genommen werden sollen. Künstliche Befruchtung gemäß § 121 a SGB V Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Heilberufsgesetz NRW (Heil- BerG NRW) ist die Ärztekammer Nordrhein Zustän- dige Stelle nach § 121 a SGB V zur Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen zulasten der gesetzlichen Kranken- kassen. Im Berichtszeitraum erteilte die Zuständige Stelle nach § 121 a SGB V zwei Erstgenehmigungen für MVZ. Im Zuge der Erstgenehmigung eines MVZ (früher Gemeinschaftspraxis) wurden die zu- vor erteilten vier Einzelgenehmigungen zur Durch- führung künstlicher Befruchtungen widerrufen. Darüber hinaus wurden vier Änderungsbescheide erteilt. Gegen die Erteilung einer Genehmigung für ein MVZ hat die Kassenärztliche Vereinigung Nord- rhein Klage gegen die Ärztekammer vor dem Ver- waltungsgericht Düsseldorf erhoben. Bei vier Neuanträgen ist das Genehmigungsver- fahren anhängig. Durch die Überarbeitung der Richtlinie des Gesundheitsministeriums NRW für Verfahren nach § 121a SGB V Mitte 2019 ergaben sich keine wesentlichen Änderungen für die hiesi- ge Genehmigungspraxis. Erkennbar ist eine fort- schreitende Tendenz der Umwandlung von ver- tragsärztlichen Genehmigungen in MVZ, die im Wesentlichen altersbedingt durch Praxisverkauf erfolgten. Arbeitsrechtliche Beratung für Ärzte ihre Angestellten betreffend Im Berichtszeitraum wurden zahlreiche Anfra- gen von Ärzten, Medizinischen Fachangestellten, Mitarbeitern von Arztpraxen sowie Steuerberatern zu den Tarifregelungen und den damit verbunde- nen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung sowie zu Vergütungsrege- lungen beantwortet. Häufig wurden auch Fragen zur Neugestaltung der Jahressonderzahlung (frü- her 13. Monatsgehalt) gestellt. Individuelle arbeits- rechtliche Fragestellungen wurden telefonisch und schriftlich mit den Kammerangehörigen persönlich erörtert und dazu Hilfestellung gegeben. Kollegiale Schlichtungen Der Rechtsabteilung wurden im Berichtszeit- raum, wie in den Vorjahren, mehrfach Streitig- keiten von Kammerangehörigen mit Kollegen angezeigt, bei denen die Kammer bemüht war zu vermitteln und Konflikte auszuräumen. Anlass war zumeist unkollegiales Verhalten sowie fachliche Differenzen, aber auch Auseinandersetzungen bei Praxisauflösung. Berufsbildungsrecht Die Ärztekammer Nordrhein überwacht als Zu- ständige Stelle nach § 76 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Berufsausbildung und berät die an der Berufsausbildung beteiligten Personen bei Bedarf. Auf Antrag einer oder beider Parteien führt die Ärztekammer bei laufenden Ausbildungsverhält- nissen gemäß § 9 Abs. 1 Muster-Ausbildungsvertrag Schlichtungen durch, soweit dies gewünscht wird. Vor Inanspruchnahme des Rechtsweges soll eine gütliche Einigung unter Mitwirkung der Ärzte- kammer angestrebt werden. Die Schlichtungsge- spräche werden unter Mitwirkung der ehrenamt- lichen Ausbildungsbeauftragten der Kreis- und Bezirksstellen vor Ort durchgeführt. Bei besonders gelagerten Fällen, wenn eine Kündigung droht und bei anwaltlicher Vertretung der Parteien, unter- stützt die Rechtsabteilung das Verfahren. Darüber hinaus ist die Kammer zuständig für Schlichtungen nach § 111 Abs. 2 ArbGG. Hierfür hat sie einen Schlichtungsausschuss in Ausbildungs- verhältnissen eingerichtet, der dann tätig wird, wenn eine Kündigung ausgesprochen worden ist. Der Ausschuss ist besetzt mit einem Mitglied der Arbeitgeberseite (Arzt) und einem Mitglied der Ar- beitnehmerseite (MFA). Der Ausschuss ist verpflich- tend einzuschalten, bevor eine Klage beim Arbeits- gericht erhoben werden kann. Der Ausschuss wird auf Antrag tätig. Grundlage ist die Verfahrensord- nung für die Durchführung von Schlichtungen im Ausbildungsberuf der/des Medizinischen Fachan- gestellten nach § 111 Abs. 2 ArbGG.
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