Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2019
Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2019 | 113 Rechtsabteilung Schlichtungsverfahren im Berichtszeitraum 4 laufend 5 Antragsrücknahmen 16 Schlichtungsgespräche geführt 11 Schlichtungsgespräche, anlässlich welcher eine einvernehmliche vorzeitige Auflösung vereinbart und die zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung für gegenstandslos erklärt wurde 1 Schlichtungsgespräch mit Fortführung der Ausbildung 1 Schlichtungsgespräch mit wirksamer Kündigung 2 Schlichtungsgespräche mit dem Ergebnis, Schlichtung wurde für gescheitert erklärt 1 Schlichtungsgespräch bzw. erfolgte ordnungsgemäße Ladung, zudem beide Parteien nicht erschienen – Säumnisspruch 1 Kündigung vor einem Gespräch zurückgenommen 4 vor Ladung erfolgte Einigung unter Mitwirkung der ÄkNo (Vorschlag Auflösungsvereinbarung) 3 Terminaufhebungen (Ladung bereits erfolgt, dann Einigung zwischen den Parteien) 1 Zurückweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit 1 Verhandlung vor dem Arbeitsgericht trotz Schlichtungsantrags 3 keine Zuständigkeit gegeben (örtlich, Ausbildungsverhältnis bereits beendet, Kündigung innerhalb Probezeit) 38 Schlichtungsgespräche gesamt Zudem hat die Rechtsabteilung in zahlreichen Fällen die ausbildenden Ärztinnen/Ärzte zu schrift- lichen Abmahnungen sowie Auflösungsvereinba- rungen und darüber hinaus zu den Voraussetzun- gen für eine fristlose Kündigung beraten. Rechtsberatung Zur Vermeidung von Berufsrechtsverstößen bietet die Kammer ihren Mitgliedern präventiv rechtliche Beratung an. Im Berichtszeitraum wurden im Zu- sammenhang mit circa 2.500 Sachverhalten schrift- liche Anfragen von Kammermitgliedern sowie von Behörden und Gerichten zum Berufsrecht beant- wortet. Daneben findet eine telefonische Beratung in allen berufsrechtlichen Angelegenheiten statt. Es dominieren Auskünfte zum rechtmäßigen berufsrechtlichen Verhalten in Bezug auf Schwei- gepflicht, Gewährung des Akteneinsichtsrechts ge- genüber Patienten, gebührenrechtliche Fragen, Zu- lässigkeit von Formen ärztlicher Zusammenarbeit und Kooperationen mit Dritten. Die ärztliche Schweigepflicht gehört zu den ärzt- lichen Kernpflichten und hat grundlegende Bedeu- tung für das Vertrauen zwischen Arzt und Patient. In zunehmendem Maße ist die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht im Internet oder in so- zialen Netzwerken zu überprüfen. Arzt und Patient kommunizieren in der digitalisierten Welt häufig über Kommunikationsmedien beziehungsweise über das Internet. Selbstverständlich gilt die ärzt- liche Schweigepflicht auch für diese Kommuni- kationsformen. Bei der Nutzung sozialer Medien im gesundheitsbezogenen Kontext ist bestimmten Aspekten aufgrund der vertrauensvollen Arzt- Patienten-Beziehung und den Anforderungen des Datenschutzes an die in hohem Maße schützens- werten gesundheitsbezogenen Daten besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Ärzte müssen alle Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der individuellen Arzt-Patient-Beziehung und den Datenschutz zu gewährleisten. Insbesondere beim Austausch mit Patienten über soziale Netzwerke ist Vorsicht geboten. Schon die Tatsache, dass ein Nutzer Patient bei einem be- stimmten Arzt ist, fällt grundsätzlich unter die ärztliche Schweigepflicht. Auch bei der Erwide- rung auf Arztbewertungen in Bewertungsportalen (z. B. Google-Bewertungen) ist die ärztliche Schwei- gepflicht streng zu beachten. Ärztinnen und Ärzte können nicht davon ausgehen, das selbst nament- lich genannte Patienten, die einen Arzt bewerten, mit der Darstellung ihrer gesamten Krankenge- schichte oder der Behandlungsabläufe in der Praxis in Internet einverstanden sind. Hier sollte sich der Arzt grundsätzlich darauf beschränken, einen vom Patienten geschilderten Sachverhalt zu bestreiten. Auch wenn dies im Einzelfall schwer fällt, muss sich der Arzt zurücknehmen, da sonst berufsrecht- liche Sanktionen wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht drohen. Nachdem die Kammerversammlung der Ärzte- kammer Nordrhein am 24. November 2018 eine neue Fassung des § 7 Abs. 4 BO beschlossen hat, gin- gen bei der Rechtsabteilung mehrere Anfragen zur rechtlichen Zulässigkeit der Fernbehandlung ein. Bei der Beratung wurden auch die von der Bundesärzte- kammer am 22. März 2019 im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichten Hinweise und Erläuterungen zu § 7 Abs. 4 MBO-Ä einbezogen. Die Veröffentlichung gibt einen Überblick über den Zweck und die Ausle- gung der neuen Regelung. Der Beratungsbedarf bezüglich der Zulässig- keit der Außendarstellung von Ärztinnen und Ärz- ten ist weiterhin groß. Die Anfragen betrafen die Ankündigung von Ärztinnen und Ärzten auf Pra- xisschildern, Briefköpfen, Stempeln, im sonstigen Schriftverkehr, in Zeitungen und im Internet zum Beispiel auf Internetportalen, Bewertungsplattfor- men sowie auf der Praxishomepage. Die Beratungs- tätigkeit der Kammer führte in vielen Fällen dazu, dass Konflikte mit dem ärztlichen Berufsrecht bei
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