Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2019

Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2019 | 115 Rechtsabteilung Im Berichtszeitraum kam es zudem bei der Kam- mer wieder vermehrt zu Anfragen von Ärzten, ob, in welcher Form und in welchem Rahmen die An- nahme von Zuwendungen wie die kostenfreie Teil- nahme an Fortbildungsveranstaltungen, Annahme von Reisekosten und Bewirtung seitens der Pharma- industrie oder mittelbar über Veranstaltungsfirmen zulässig ist. Die Rechtsabteilung orientiert sich da- bei an der Angemessenheit und Geringfügigkeit der Zuwendungen, um staatsanwaltliche Ermittlungen beziehungsweise Vorprüfungen möglichst schon im Vorfeld zu vermeiden. Ausländische Titel und Grade Besonders häufig wurde die Rechtsabteilung im Berichtsjahr mit der Überprüfung ausländischer Titel und Grade befasst. Die Anfragen betrafen Titel und Grade aus EU-Staaten und aus Nicht-EU- Staaten. Kammerangehörige wurden auf folgende Rechtslage hingewiesen: Bis zum Jahr 2004 muss- ten ausländische akademische Grade und Titel durch das zuständige Ministerium für Wissen- schaft und Forschung genehmigt werden. Dieses Genehmigungsverfahren ist durch eine sogenann- te „Allgemeingenehmigung“ ersetzt worden. Der Gesetzgeber geht nunmehr davon aus, dass die In- haber ausländischer Titel und Grade die Führungs- fähigkeit selbst prüfen und beantworten und die Führung hiernach ausrichten. Die Ärztekammer ist nicht berechtigt, ausländische Grade und Titel zu überprüfen und entsprechende Bescheide zu er- lassen. Kammerangehörige wurden auf die Rechtslage hingewiesen und gebeten, in eigener Zuständig- keit unter Zuhilfenahme der Datenbank auf der Internetseite www.anabin.de zu prüfen, in welcher Form ihr ausländischer Titel geführt werden darf. Die Ärztekammer trägt den ausländischen Grad oder Titel nur in das Meldeverzeichnis ein, wenn dieser durch Vorlage einer beglaubigten Fotokopie der Originalurkunde sowie einer Übersetzung der Originalurkunde durch einen öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer und einen entsprechenden Ausdruck aus der Datenbank www.anabin.de nachgewiesen wird. Kammerangehörige wiesen häufig darauf hin, dass der ausländische Titel in einem anderen Bun- desland in der gewünschten Form geführt werden dürfe beziehungsweise von Kolleginnen und Kolle- gen so geführt werde. Sie wurden darauf aufmerk- sam gemacht, dass die Führbarkeit ausländischer Titel in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt sein kann. In Nordrhein-Westfalen regelt § 69 Hochschulgesetz die Führung von ausländischen Graden und Bezeichnungen. Weiterhin ist die Ver- ordnung über die Führung von akademischen Graden und Bezeichnungen im Hochschulbereich zu beachten. Sponsoring bei Fortbildungsveranstaltungen Nach HeilBerG NRW obliegt es der Ärztekammer Nordrhein, die berufliche Fortbildung zu fördern und für die Erhaltung eines hochstehenden Berufs- standes zu sorgen. Die Rechtsabteilung berät die Organe und die internen Abteilungen bei zahlrei- chen Fragen im Zusammenhang mit der Anerken- nungsfähigkeit von Fortbildungsveranstaltungen. Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass die Fortbildungsinhalte den Zielen der Fortbildungsord- nung entsprechen, die Inhalte frei von wirtschaft- lichen Interessen sind, mögliche Interessenkonflik- te dargelegt werden und die Vorgaben der Berufsord- nung beachtet werden. Die Durchführung von Fort- bildungsveranstaltungen hat sich besonders im Berichtsjahr zu einem Markt für Veranstaltungs- firmen entwickelt, die, finanziert aus Mitteln der Pharmaindustrie, Veranstaltungen anbieten. Die Themen ärztliche Unabhängigkeit, Transparenz und Neutralität nach der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein in Verbindung mit der R icht- linie zur Fortbildungsordnung sowie den §§ 30 ff. BO waren daher im Berichtsjahr von besonderer Re- levanz. Ein Schwerpunkt lag im Berichtszeitraum auf der Prüfung der Plausibilität im Spannungsver- hältnis zwischen Sponsoring und der Neutralität der Inhalte. Ein weiteres Beratungsfeld ergab sich durch die neuen Anforderungen der DSGVO und deren rechtmäßige Umsetzung im Rahmen der An- meldeverfahren bei den Veranstaltern. Berufsaufsichtsrechtliche Prüfung Zu den Aufgaben der Ärztekammer gehört es nach § 6 Abs. 1 Ziff. 6 HeilBerG auch, die Berufsaufsicht auszuüben, das heißt bei Verstößen gegen geltende Berufspflichten im schlimmsten Fall berufsgericht- liche Verfahren anzustrengen. Diese Berufspflich- ten ergeben sich insbesondere aus der BO . Wird ein Verstoß gegen obliegende Berufspflichten festge- stellt, kann der Kammervorstand einen Kammeran- gehörigen rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint (§ 58 a Heil- BerG) . Die Rüge kann mit einem Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro verknüpft werden.

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