Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2019
116 | Jahresbericht 2019 Ärztekammer Nordrhein Rechtsabteilung Der Vorstand kann auch einen Antrag auf Eröff- nung eines berufsgerichtlichen Verfahrens stellen. Von verschiedenen Seiten wurden an die Rechts- abteilung Sachverhalte herangetragen, die dort be- rufsaufsichtsrechtlich geprüft wurden. Patientenbeschwerden Zum großen Teil wurden der Ärztekammer die Sachverhalte seitens der Patienten mitgeteilt. Im Berichtsjahr gingen rund 1.200 Beschwerden durch Patienten beziehungsweise deren Angehörige bei der Rechtsabteilung ein. Häufige Beschwerde- gründe waren: Die Rechtsabteilung hat im Berichtszeitraum den Umgang mit Patientenbeschwerden weiter fortent- wickelt. Zur Prüfung der Beschwerden wurden in der Regel Stellungnahmen der betroffenen Kam- mermitglieder eingeholt. Je nach Anlass gab es ein persönliches Gespräch sowohl mit dem Kammer- mitglied als auch mit dem Beschwerdeführer. Ein berufsrechtliches Fehlverhalten war nur selten fest- zustellen. Mitteilungen der Staatsanwaltschaften Staatsanwaltschaften haben die Pflicht, der Kam- mer mitzuteilen, wenn gegen ein Kammermitglied Anklage erhoben wird. Im Berichtszeitraum wurde in circa 60 Fällen der berufsrechtliche Überhang im Anschluss an strafrechtliche Ermittlungen geprüft. Die Ermittlungsverfahren der Staatsan- waltschaft betrafen beispielsweise Vorwürfe we- gen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung, Betrug, Beleidigung, sexuellen Übergriffen sowie Trunkenheitsfahrten beziehungsweise Fahrten un- ter Drogeneinfluss. Ergab sich hieraus der Verdacht einer Abhängigkeitserkrankung, wurden die be- troffenen Kammermitglieder auf das Interventions- programm der Ärztekammer hingewiesen. Verstöße gegen die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Soweit sich aus den bei der Gebührenabteilung der Ärztekammer geführten Schlichtungsverfah- ren der Verdacht auf einen Berufsrechtsverstoß er- gab, prüfte die Rechtsabteilung das Verhalten, da ein Verstoß gegen die Gebührenordnung gleichzeitig einen Verstoß gegen § 12 BO darstellen kann. Er- neut hat sich die enge Zusammenarbeit mit der Ge- bührenabteilung bewährt. Berufsrechtliche Maßnahmen In den Angelegenheiten, in denen nach auf- sichtsrechtlicher Prüfung die Verletzung berufs- rechtlicher Pflichten festzustellen war, hat die Kammer mit berufsrechtlichen Maßnahmen re- agiert. Diese betrafen unter anderem unzulässige Werbung, unkollegiales Verhalten, die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen, unzulässige Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbrin- gern, die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewah- rung von Patientenunterlagen, Verstöße gegen die Schweigepflicht sowie übergriffiges Verhalten ge- genüber Patientinnen. In denmeisten Fällenwarenmahnende Schreiben ausreichend. In selteneren Fällen mussten Rügen, teilweise mit Ordnungsgeld ausgesprochen werden. In Ausnahmefällen hat der Kammervorstand es für angemessen gehalten, einen Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens zu stellen. Unbedenklichkeitsbescheinigung Das „Certificate of good standing“ ist ein Nach- weis der Berechtigung zur uneingeschränkten Aus- übung des ärztlichen Berufes. Er bestätigt auch, dass keine berufs- und disziplinarrechtlichen Maß- nahmen getroffen oder eingeleitet worden sind. Das Certificate of good standing wird von der Ap- probationsbehörde ausgestellt. Diese benötigt hier- für eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“, die von der Ärztekammer Nordrhein ausgestellt wird. Im Berichtszeitraum hat die Ärztekammer rund 400 solcher Bescheinigungen ausgestellt. Kommunikation Behandlungsfehler Praxisorganisation Krankenhausorganisation Rechnung sonstige Berufspflichten n = 1.200 20% 20% 30% 10% 10% 10%
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