Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2019
Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2018 | 141 Anhang der Fürsorgeeinrichtungen, der Berufsgerichtsbarkeit und der Beitragserhebung, c) Durchführung des örtlichen Fortbildungswesens, d) Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes in Zusammen- arbeit mit der zuständigen Untergliederung der Kassenärztlichen Vereinigung, e) Durchführung des örtlichen Schlichtungswesens, f) Durchführung des Meldewesens gem. § 5 des Heilberufs- gesetzes, g) Auskunftserteilung und Beratung von Ärzten, Behörden oder sonstigen außerärztlichen Personen. (5) Die Verteilung der in Absatz 4 aufgeführten Aufgaben auf die Bezirks- und Kreisstellen regelt der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein. § 14 Bezirksstellen * Die Ärztekammer errichtet Bezirksstellen. Die betreffenden Kreisstellenvorstände können wegen der Errichtung von Bezirks- stellen die Kammerversammlung anrufen. § 15 Bezirksstellenausschuss * (1) Die nach § 13 Abs. 4 und 5 der Satzung einer Bezirksstelle obliegenden Aufgaben werden durch den Bezirksstellenaus- schuss durchgeführt. (2) Der Bezirksstellenausschuss besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) mindestens 3 Beisitzern. Kreisstellenvorsitzende, die nicht dem Ausschuss angehören, sind mit beratender Stimme zuzuziehen. (3) Der Bezirksstellenausschuss wird von den Mitgliedern der Kammerversammlung aus dem Bereich der betreffenden Bezirks- stelle auf die Dauer der Wahlperiode der jeweiligen Kammer- versammlung nach dem Verhältniswahlsystem gewählt. Aus der Mitte des Bezirksstellenausschusses wird von den Mitgliedern der Kammerversammlung aus dem Bereich der betreffenden Bezirksstelle der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gewählt. Der Bezirksstellenausschuss führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Bezirksstellenausschuss die Geschäftsführung übernommen hat. Das Protokoll über die durchgeführte Wahl ist dem Kammervor- stand vorzulegen. Die getätigte Wahl bedarf der Genehmigung durch den Kammervorstand. (4) Auf Vorschlag des Kammervorstandes kann die Kammer- versammlung die Mitglieder des Bezirksstellenausschusses abberufen und eine Neuwahl anordnen. Kommt eine Neuwahl innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht zustande, so wird der Bezirksstellenausschuss durch den Kammervorstand eingesetzt. Die Einsetzung bedarf der Bestätigung durch die Kammerversammlung. § 16 Kreisstellen (1) Die Bereiche der Kreisstellen entsprechen den Gebieten der kreisfreien Städte und Kreise. (2) Kreisstellen mit weniger als 1.000 Mitgliedern wählen einen Vorstand von sieben Mitgliedern, Kreisstellen von 1.000 bis 1.500 Mitgliedern einen Vorstand von neun Mitgliedern und Kreisstellen von mehr als 1.500 Mitgliedern einen Vorstand von elf Mitgliedern. (3) Der Kreisstellenvorstand wird durch die Kammerangehöri- gen aus dem Bereich der Kreisstelle durch geheime schriftliche Abstimmung gewählt. (4) Der Kreisstellenvorstand wählt aus seiner Mitte den Vor- sitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die Beschlüsse des Kreisstellenvorstandes aus und erledigt die laufenden Geschäfte der Kreisstelle. (5) Die Protokolle über die Wahl der Mitglieder des Kreis- stellenvorstandes sowie des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sind dem Kammervorstand vorzulegen. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch den Kammervorstand. (6) Die Amtszeit des Kreisstellenvorstandes beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Kreisstellenvorstand seine Geschäfte weiter, bis der neue Kreisstellenvorstand die Geschäfte übernehmen kann. (7) Die Kammerversammlung kann auf Vorschlag des Kammervor- standes den Kreisstellenvorstand vorzeitig abberufen und für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl anordnen. Kommt die Neuwahl innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht zustande, so wird der Kreisstellenvorstand durch den Kammervorstand eingesetzt; die Einsetzung bedarf der Bestätigung durch die Kammerver- sammlung. § 16 a Amtszeit * Die Amtszeit der Bezirksstellenausschüsse und der Kreisstellen- vorstände entspricht der Amtszeit der Kammerversammlung.
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