Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2019
22 | Jahresbericht 2019 Ärztekammer Nordrhein Kammerversammlung Die Kammerversammlung lehnt es ab, dass der GKV-Spitzenverband die Rege- lungshoheit über Struktur und Inhalt von ePA erhalten soll. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, die Bundesärztekammer an der Erarbeitung der strukturellen, inhaltlichen, technischen und semantischen Anforderungen der medizinischen Daten auf der ePA zu beteiligen. Elektronische Patientenakte nach dem TSVG – erhebliche Bedenken großer Teile der Ärzteschaft Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein stellt fest, dass zahlreiche Ärztinnen und Ärzte erhebliche Bedenken gegen die Einführung außerhalb von Praxen und Kliniken geführte elektronische Patientenakten haben. Für diese Einschätzung ist auch von Bedeutung, dass die Sicherheitsstandards der aktuell eingeführten und propagierten elektronischen Patientenakten weit unterhalb derjenigen liegen, die die Telematikinfrastruktur nach der bisherigen Konzeption bietet. Insbesondere die auch implizierte Verpflichtung für Ärztinnen und Ärzte, neben objektiven Befunden auch ärztliche Einschätzungen und Bewertungen in eine der- artige Patientenakte einzustellen, wird von vielen Ärztinnen und Ärzten äußerst kritisch gesehen. Der ärztlichen Schweigepflicht und dem Schutz der Patientendaten muss auch in Zukunft höchste Priorität eingeräumt werden. Keine Aussetzung der Bedarfsplanung im TSVG Die Kammerversammlung fordert den Gesetzgeber auf, im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) die geplante Änderung ersatzlos zu streichen, dass bis zur Neuregelung der Bedarfsplanung die Zulassungsbeschränkungen für Rheumatologen, Psychiater und Kinder- und Jugendärzte aufgehoben werden. Neues Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Die Kammerversammlung lehnt die vom Gesetzgeber vorgesehene Regelung zur Kodierung von Diagnosen (Kodierrichtlinien) ab (Änderung § 295 SGB V ). Geplante landesweite Implementierung eines „Telenotarztsystems“ Die Kammerversammlung begrüßt die Entwicklung telemedizinischer Unterstüt- zungssysteme im Rettungsdienst. Solche Systeme können nur als eine Ergänzung der bereits bestehenden Notarztstandorte eingeführt werden. Die telemedizini- sche Einsatzbegleitung des nicht-ärztlichen Personals bei Einsätzen ohne Notarzt- indikation kann zu einer Qualitätssteigerung im Rettungsdienst führen. Auch nach der Einrichtung eines telemedizinischen Unterstützungssystems muss die jederzeitige und kurzfristige Präsenz des Notarztes am Einsatzort zur Behand- lung von Notfallpatienten landesweit gewährleistet sein. Eine Reduktion von Notarztstandorten darf durch eine Implementierung eines „Telenotarztsystems“ nicht erfolgen. Qualifikation von Leitstellendisponenten Die Disponenten der Leitstellen im Rettungsdienst haben eine zentrale Rolle bei der Alarmierung des geeigneten Einsatzmittels (KTW, RTW, Notarzt). Daher ist neben einer strukturierten und standardisierten Notrufabfrage für die Disponenten die höchste Qualifikation (vormals Rettungsassistent – jetzt Notfall- sanitäter) für das nicht-ärztliche Personal zu fordern. Mutterschutz darf schwangere Ärztinnen nicht benachteiligen Die Bewertung der Arbeitsbedingungen und arbeitsbezogenen Gefährdungen schwangerer Frauen im Gesundheitswesen in der Bundesrepublik ist sehr heterogen. Trotz inhaltlich und organisatorisch gleicher Arbeit unterscheiden sich sowohl die Gefährdungsbeurteilungen verschiedener Arbeitgeber als auch diejenigen der zuständigen Aufsichtsbehörden teils erheblich. In der Folge führt die Bekanntgabe einer Schwangerschaft oft dazu, dass Arbeit- geber ein generelles Beschäftigungsverbot aussprechen oder sehr starke Ein- schränkungen der bisherigen Tätigkeit anordnen. Vielfach sind diese medizinisch- fachlich und arbeitswissenschaftlich nicht indiziert. Viele Risiken sind durch einfache technische oder organisatorisch-strukturelle Maßnahmen vermeidbar oder durch geringere Einschränkungen der Tätigkeit hinreichend zu kontrollieren. Für Ärztinnen – besonders in der Facharztweiterbildung und/oder in operativen und interventionellen Fächern – haben Beschäftigungsverbote und -einschrän- kungen klar benachteiligende Folgen. Nach Bekanntgabe einer Schwangerschaft muss ein sicherer Schutz gewährleistet werden, es darf aber keine Benachteili- gung der Schwangeren erfolgen. Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein fordert die Bundesregie- rung auf, kurzfristig durch Rechtsverordnung nach § 31 MuSchG nähere Bestim- mungen zum Begriff der unverantwortbaren Gefährdungen vorzugeben, an der sich Arbeitgeber und Aufsichtsbehörden zu orientieren haben. Grundsätzlich dürfen im Umkehrschluss zumutbare Gefährdungen – gegebenen- falls nach Installation und unter Inkaufnahme notwendiger Sicherheitsmaßnah- men – im Einvernehmen mit der Schwangeren nicht länger zu Beschäftigungsver- boten und angeordneten Beschäftigungseinschränkungen führen. Zielvereinbarung im Krankenhaus Die Ärztekammer Nordrhein spricht sich gegen Anreizsysteme und Ziel- vereinbarungen in deutschen Krankenhäusern aus, die nicht ausschließlich die Verbesserung der medizinischen Qualität zum Ziel haben. Entschließungen der Kammerversammlung
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=