Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2019
Rechtsgrundlagen Heilberufsgesetz NRW § 6 Absatz 1: „Aufgaben der Kammern sind: … 8. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.“ Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte § 12 Absatz 3: „Auf Antrag einer oder eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.“ Beratungs- und Schlichtungsstelle zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Neben der intensiven Beratung von Ärzten und Patienten zur Abrechnung nach der GOÄ spiegelt sich die weiter fortschreitende Veralterung der Verordnung in einer zunehmenden Anzahl an Schlichtungsverfahren wider, die analoge Ansätze von Gebührennummern für Leistungen betreffen, die aufgrund des medizinischen Fortschritts nicht in der GOÄ enthalten sind. Die GOÄ-Abteilung wirkt durch Information, Beratung und Schlichtung darauf hin, das vertrau- ensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis zu stützen und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Ausgangspunkt dafür sind die Bereitstellung von In- formationen über die Homepage der Ärztekammer Nordrhein (www.aekno.de/goae) und ein telefoni- sches sowie schriftliches Informations- und Bera- tungsangebot, bei dem Fragen geklärt und Konflik- te nicht selten bereits im Vorfeld vermieden werden können. Dieses Angebot wurde im Berichtzeitraum wiederum intensiver in Anspruch genommen. Da- mit können auch Rechnungsbeschwerden bereits im Rahmen der Eingangsbegutachtung geklärt werden, wenn ein gebührenrechtlich unzutreffen- der Vorwurf vorliegt. In der Mehrzahl der Fälle ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erforderlich. Schlichtungsverfahren Diese Verfahren sind teilweise sehr aufwändig und verlangen Rückgriff auf medizinische und ju- ristische Fachliteratur beziehungsweise umfangrei- che Recherchen. Thematische Schwerpunkte dieser Verfahren sind die analoge Abrechnung ärztlicher Leistungen (§ 6 Abs. 2 GOÄ) , die Anwendung des Steigerungssatzes (§ 5 Abs. 2 GOÄ) , die medizini- schen Notwendigkeit der berechneten Leistungen (§ 1 Abs. 2 GOÄ) , deren gebührenrechtliche Selbst- ständigkeit (§ 4 Abs. 2a GOÄ) und die Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung (§ 12 GOÄ) . Die Fragen nach der „richtigen“ analogen Bewertung sind im Wesentlichen durch das veraltete Gebührenver- zeichnis bedingt, das in vielen Abschnitten seit mehr als 30 Jahren nicht mehr novelliert worden ist und daher den medizinischen Fortschritt nicht mehr widerspiegelt. Mit der Bearbeitung der gebührenrechtlichen Fragen und Probleme in ärztlicher Hand stellt die Ärztekammer Nordrhein sicher, dass neben den gebührenrechtlich-formalen Aspekten der medizi- nische Sachverstand und das praktische Versor- gungswissen in die Beurteilung einfließen und an- gemessene Lösungen gefunden werden können. Sie setzt damit ihren gesetzlichen Auftrag der Schlich- tung und Begutachtung unter Nutzung ihres medi- zinischen Sachverstandes zum Wohle von Arzt und Patient um. Ständiger Ausschuss Ärztliche Vergütungsfragen und Novellierung der GOÄ Der Ständige Ausschuss Ärztliche Vergütungs- fragen unter Leitung von Herrn Vizepräsident Bernd Zimmer hat sich in seiner fünften Sitzung im Februar 2019 aufgrund der vom Bundesminister für Gesundheit eingesetzten „Wissenschaftlichen Kommission für ein modernes Vergütungssystem“ 52 | Jahresbericht 2019 Ärztekammer Nordrhein Allgemeine Fragen der Gesundheits-, Sozial- und Berufspolitik
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