Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2019

Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2019 | 97 Medizinische Grundsatzfragen Die Präimplantationsdiagnostik-Kommission 2018 hat die für NRW zuständige und bei der Ärztekammer Nordrhein angesiedelte PID-Kommission in 21 Fällen geprüft, ob die Voraussetzungen für die straffreie Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik vorlagen. Die Präimplantationsdiagnostik (PID) ermög- licht die genetische Untersuchung eines in vitro er- zeugten Embryos, bevor dieser in die Gebärmutter einer Frau implantiert wird. Seit einer Änderung des Embryonenschutzgesetzes ist Paaren, bei denen Veränderungen des Erbgutes bekannt sind, diese Möglichkeit ausschließlich zur Vermeidung von schweren Erbkrankheiten, Tot- oder Fehlgeburten eröffnet. Voraussetzung in NRW ist ein Antrag bei der zu- ständigen PID-Kommission in Nordrhein, die zu überprüfen hat, ob die gesetzlichen Voraussetzun- gen im individuellen Fall gegeben sind, sofern die Antragsberechtigte die PID in dem in Westfalen- Lippe zugelassenen Zentrum durchführen lassen will. Die Kommission unter dem Vorsitz von Professor Dr. med. Klaus Zerres setzt sich gemäß den gesetz- lichen Vorgaben aus acht ordentlichen Mitgliedern zusammen. Vier Personen sind Fachärzte (jeweils für Humangenetik, Frauenheilkunde und Geburts- hilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie) und eine Person hat die Be- fähigung zum Richteramt. Weiterhin gehören der Kommission ein Sachverständiger der Ethik sowie jeweils ein Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Landesebene maßgeblichen Organisationen an. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der ÄkNo im Einvernehmen mit dem NRW-Gesundheitsminis- terium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Kommission arbeitet ehrenamtlich und ist in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung un- abhängig sowie nicht an Weisungen gebunden. Im Jahr 2018 wurden 21 Anträge an die Kom- mission auf Bewertung der Zulässigkeit der PID gestellt, die in fünf Sitzungen der Kommission be- raten und positiv beschieden. In acht Fällen lag bei dem betroffenen Elternpaar eine chromosomale Störung vor, die mit dem hohen Risiko einer Tot- oder Fehlgeburt oder ansonsten dem einer schwer- wiegenden Schädigung des Embryos gemäß § 3a Absatz 2 Embryonenschutzgesetz verbunden war. In dreizehn anderen Fällen bestand ein hohes Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit für die Nachkommenschaft gemäß § 3a Absatz 2 Emb- ryonenschutzgesetz . Unter dieser Indikation befand sich achtmal eine autosomal-rezessiv vererbbare Krankheit, viermal eine autosomal-dominant ver- erbbare und einmal eine geschlechtsgebunden ver- erbbare Krankheit. Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – ESchG) § 3a (1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwie- genden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird. ... Informationen zur PID-Kommission im Internet: www.aekno.de/ PID-Kommission

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