Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2020
110 | Jahresbericht 2020 Ärztekammer Nordrhein Rechtsabteilung Rechtsberatung und Berufsaufsicht Beratung, Schlichtung und der Erhalt eines hochstehenden Berufsstandes durch die Überwachung der Berufspflichten sind die wichtigsten Aufgaben der Rechtsabteilung. Die Rechtsabteilung der Ärztekammer Nord- rhein (ÄkNo) gliedert sich in die Bereiche „Juristi- sche Grundsatzangelegenheiten“ und „Rechtsbera- tung/Rechtsanwendung“. Der Bereich „Juristische Grundsatzangelegenheiten“ unterstützt die Organe sowie Ehrenamtsträger auf den Ebenen der Haupt- stelle und der Kreisstellen und die Ressorts im Haus in Bezug auf rechtspolitische Fragestellungen. Mit anderen Heilberufskammern auf Landes- und Bundesebene werden übergreifende berufsrecht- liche Themen aufgearbeitet und abgesprochen. Die Schwerpunkte der Tätigkeit ergeben sich imWesent- lichen aus der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und den Vorgaben der Organe. Der Bereich „Rechtsberatung/Rechtsanwen- dung“ berät Ärztinnen und Ärzte zu allen recht- lichen Fragen rund um die Berufsausübung. Die Beratung ist kostenlos und erfolgt überwiegend telefonisch, oft aber auch schriftlich und hier ins- besondere elektronisch per E-Mail. Im Bereich der Rechtsanwendung prüft die Rechtsabteilung, ob Ärztinnen und Ärzte ihre Berufspflichten erfüllen. Anlass dazu geben in der Regel Beschwerden von Patienten, Kollegen oder Mitteilungen von Behör- den und Gerichten. Die Ärztekammer befindet sich bei der Wahrnehmung der Berufsaufsicht in stän- digem Kontakt zu Staatsanwaltschaften, Gerichten und den für die Approbation zuständigen Bezirks- regierungen Köln und Düsseldorf. Eine effiziente und angemessene Durchführung der Berufsaufsicht ist für die Glaubwürdigkeit der Institution Ärzte- kammer von großer Bedeutung. Rechtspolitische Schwerpunkte Anforderungen an die Durchführung schönheits- chirurgischer Wunschbehandlungen Ein Todesfall in einer gewerblich betriebenen Pra- xis im Zusammenhang mit einer schönheitschirur- gischen Behandlung veranlasste die Ärztekammer, sich weitergehender mit der Wunschmedizin, ins- besondere mit schönheitschirurgischen Eingriffen und deren Umfeld zu befassen. Schönheitschirurgi- sche Eingriffe werden zunehmend in gewerblichen Strukturen erbracht. Die Ärztekammer hat kein Zugriffsrecht auf gewerbliche Unternehmen. Die Rechtsabteilung befasste sich daher vornehmlich mit der ausschließlich fachfremden Tätigkeit des betroffenen Mitglieds sowie den Rahmenbedingun- gen. In einem gemeinsamen Workshop mit den Be- rufsverbänden der operierenden Fächer in Nord- rhein verfasste die Ärztekammer Anforderungen an die Durchführung von schönheitschirurgischen Wunschbehandlungen. Das Dokument formuliert die Rahmenbedingungen, in denen schönheitschir- urgische Wunschbehandlungen stattfinden dürfen. Die Rahmenbedingungen gelten für die Berufsaus- übung in jedweder Einrichtung unabhängig davon, wer diese betreibt. Sie gelten auch für Ärztinnen und Ärzte, die bei einem gewerblichen Beschäfti- gungsträger angestellt sind. Es werden die wesent- lichen Pflichten aus dem ärztlichen Berufsrecht einschließlich der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Heilmittelwerbegesetzes dargestellt sowie das ärztliche Weiterbildungsrecht und die organisationsrechtlichen Voraussetzungen für plastisch und ästhetisch operative Eingriffe ein- schließlich räumlicher, technisch apparativer und hygienischer Vorgaben. Ordnungsrahmen für Gewerbebetriebe mit heilkundlichem Angebot Immer mehr heilkundliche Leistungen werden innerhalb gewerblicher Strukturen erbracht. Sie entwickeln sich jenseits der bekannten und zuge- lassenen Strukturen in der Gesetzlichen Kranken- versicherung (GKV). Aufgrund fehlender Bestim- mungen können sich Unternehmen abseits der herkömmlichen Praxisstruktur und der konzes- sionierten Privatkrankenanstalt im ambulanten Bereich etablieren ohne die notwendige Kontrolle. Obgleich der Ärztekammer die Berufsaufsicht über ihre Mitglieder obliegt, kommen ihr hinsichtlich gewerblicher Strukturen weder Rechte noch Pflich- ten zu. Der Ärztekammer werden Unternehmen mit heilkundlichem Angebot regelmäßig nicht gemel- det. Auch die Gewerbeämter geben keine Meldung an die Kammer. Die Ärztekammer Nordrhein hat sich im Be- richtsjahr sowohl auf Landes- als auch auf Bundes- RAin Christina Hirthammer- Schmidt-Bleibtreu, Justiziarin, Bereich Juristische Grundsatz- angelegenheiten Dr. iur. Dirk Schulenburg, MBA, MHMM, Justiziar, Bereich Rechtsberatung/ Rechtsanwendung und Allg. Verwaltung und Kaufmännische Geschäfts- führung
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