Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2020

112 | Jahresbericht 2020 Ärztekammer Nordrhein Rechtsabteilung wieder die Frage stellt, ob Heilberufler auch dann heilberuflich tätig sind, wenn sie nicht patientenbe- zogen ihren Beruf ausüben. Die Vorschrift soll in Kürze dem MAGS vorge- stellt werden. Rechtliche Sonderthemen Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen Nach dem Heilberufsgesetz NRW obliegt es der Ärztekammer Nordrhein, die berufliche Fortbildung zu fördern und für die Erhaltung eines hochstehen- den Berufsstandes zu sorgen. Die Rechtsabteilung berät die Organe und die internen Abteilungen der ÄkNo bei zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennungsfähigkeit von Fortbildungs- veranstaltungen. Voraussetzung für eine Anerken- nung ist, dass die Fortbildungsinhalte den Zielen der Fortbildungsordnung entsprechen, die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind, mögliche Interessenkonflikte dargelegt werden und die Vor- gaben der Berufsordnung beachtet werden. Im Berichtsjahr lag wie auch im Vorjahr der Fokus auf der Prüfung der Neutralität, Unabhän- gigkeit und Transparenz von gesponserten Veran- staltungen. Die Kriterien für eine Anerkennung wurden auf Bundesebene weiterentwickelt und in einem „Indizienkatalog“ zusammengefasst. Damit ist die juristische Prüfung von Unterlagen und Ver- trägen, zum Beispiel Sponsorenverträgen, nun of- fiziell aufgenommen und nimmt in der Praxis ein großes Beratungsfeld ein. Ziel der Prüfung ist im- mer, für die der Kammer angehörenden Mitglieder eine neutrale und qualitativ hochwertige Fortbil- dung bestmöglich sicherzustellen. Im Berichtsjahr kamen verstärkt Anbieter hinzu, deren Veranstaltungen aus Mitteln der Pharmain- dustrie finanziert werden. Die Themen ärztliche Unabhängigkeit, Transparenz und Neutralität nach der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Nord- rhein, in Verbindung mit der Richtlinie zur Fortbil- dungsordnung sowie den §§ 30 ff. Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, waren daher im Berichtsjahr wiederholt von herausragen- der Relevanz. Ein Schwerpunkt lag dabei auf der Prüfung der Plausibilität im Spannungsverhältnis zwischen Sponsoring und Neutralität der Inhalte. Die neuen Anforderungen der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) verlangten außerdem deren rechtmäßige Umsetzung im Rahmen der Anmelde- verfahren bei den Veranstaltern. Ein weiteres Beratungsfeld ergab sich aus der Corona-Pandemie und dem damit verbundenen Kontaktverbot. Präsenzveranstaltungen wurden in Live-Online-Veranstaltungen umgewandelt. Neue Formen des digitalen Miteinanders wurden bean- tragt und bedurften einer umfassenden rechtlichen Durchsicht. Zudem wurde die Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein in Bezug auf die Aner- kennung von Fortbildungsveranstaltungen geän- dert. Berufshaftpflichtversicherung Seit 2005 ist in Nordrhein-Westfalen jede Ärztin und jeder Arzt gemäß § 30 Nr. 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nr. 5 Heilberufsgesetz NRW sowie § 21 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte gesetzlich verpflichtet, gegenüber der Ärztekammer auf Verlangen einen Nachweis über das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses so- wie eine Erklärung über einen ausreichenden De- ckungsschutz aus einer bestehenden Berufshaft- pflichtversicherung für die berufliche Tätigkeit vorzulegen. Etwas anderes gilt nur, soweit „Vor- sorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen ist oder die Ärztinnen/Ärzte nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt sind“ (§ 30 Nr. 4 HeilBerG NRW). Die Reihe „Arzt und Recht“ im Rheinischen Ärzteblatt Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“ im Falle ärztlicher Behandlungsfehler (Oktober 2019, S. 24, Folge 113) Recht der Angehörigen auf Einsichtnahme in die Patientenakten eines Verstorbenen (Dezember 2019, S. 20, Folge 114) Keine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bei Fernbehandlungen (Februar 2020, S. 22, Folge 115) Bewerbung von plastischer Chirurgie für Jugendliche unzulässig (April 2020, S. 28, Folge 116) Rettungspflicht beim Suizid (Juni 2020, S. 23, Folge 117) Arztbewertungsportale: Löschen positiver Bewertungen (August 2020, S. 23, Folge 118) Irreführende Werbung für ein Kosmetikstudio (Oktober 2020, S. 23, Folge 119)

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