Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2020

Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2020 | 115 Rechtsabteilung behandelnden Arzt ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Er kann von den Hinterbliebenen nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden. Dies ist Ärztinnen und Ärzten oft nicht klar. Wird ein behandelnder Arzt nach dem Tod seines Patienten als Zeuge vor Gericht geladen, muss er zunächst auf das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht hinweisen. Sollte ihn das Gericht dahingehend be- lehren, dass im vorliegenden Fall von einem mut- maßlichen Einverständnis des verstorbenen Pati- enten in die Aussage auszugehen ist, muss der Arzt wahrheitsgemäß zur Sache aussagen. Rechtliche Fragen zur ärztlichen Schweigepflicht entstehen oft auch im Zusammenhang mit getrennt lebenden Eltern minderjähriger Kinder. Lebt ein Kind bei der Mutter, hat der sorgeberechtigte, aber getrennt lebende Vater gegenüber dem be- handelnden Arzt ein umfassendes Auskunftsrecht bezüglich der Behandlung des Kindes. Konflikte entstehen häufig im Zusammenhang mit der ärzt- lichen Schweigepflicht beziehungsweise den Aus- kunftspflichten gegenüber Dritten. Ärztinnen und Ärzte sollten darauf achten, dass sie nicht von den getrennt lebenden Eltern instrumentalisiert bezie- hungsweise manipuliert werden. Kammerangehö- rige haben in diesen schwierigen familiären Situa- tionen die Möglichkeit, sich in der Rechtsabteilung umfassend beraten zu lassen. Beratung Die Ärztekammer bietet ihren Mitgliedern zur Vermeidung von Berufsrechtsverstößen eine prä- ventive rechtliche Beratung an. Die Rechtsabtei- lung beantwortete auch in diesem Berichtsjahr circa 2.500 schriftliche Anfragen von Kammer- mitgliedern sowie von Behörden und Gerichten zu Sachverhalten im Bereich Berufsrecht. Es findet außerdem eine telefonische Beratung in allen be- rufsrechtlichen Angelegenheiten statt. Die Mitglie- der erfragen insbesondere Auskünfte zu rechtmä- ßigem berufsrechtlichem Verhalten in Bezug auf Werbevorschriften, Schweigepflicht, Gewährung des Akteneinsichtsrechts gegenüber Patienten, ge- bührenrechtlichen Fragen sowie zur Zulässigkeit von Formen ärztlicher Zusammenarbeit und Ko- operationen mit Dritten. Individuelle arbeitsrechtliche Fragestellungen er- örterte die Rechtsabteilung mit den Kammerange- hörigen persönlich und konnte dazu Hilfestellung geben. Ein weiteres Thema vieler Anfragen waren Zielvereinbarungen in Chefarztverträgen. Zahlreiche Kooperationsverträge wurden der Rechtsabteilung zur Prüfung vorgelegt. Die den Anfragen zugrunde liegenden Sachverhalte stellten sich häufig als komplex dar und erforderten teil- weise zeitaufwendige persönliche beziehungsweise telefonische Beratungsgespräche. Darüber hinaus hat die Ärztekammer Nordrhein in rund 450 Fällen Kammerangehörigen Beschei- nigungen über die bei der Ärztekammer geführten Daten ausgestellt. Corona Der Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutsch- land Anfang 2020 und die damit verbundenen ge- sundheitlichen und politischen Entwicklungen führten zu einer zunehmend hohen Zahl an An- fragen. Die Rechtsabteilung beriet einzelfallbezo- gen zu verschiedenen Sachverhalten rund um das Thema Corona. Die ständig angepassten Corona- Schutzverordnungen des Landes stellten die Kam- mermitglieder bei ihrer Arbeit vor immer wieder neue Herausforderungen und erzeugten erheb- lichen Beratungsbedarf insbesondere zu Hygiene- maßnahmen in der Praxis (Maskenpflicht), zu Kurzarbeit sowie zu finanziellen Entschädigungen und deren Beantragung bei Quarantänemaßnah- men. Arbeitsrechtliche Beratung für Ärzte Im Berichtszeitraum beantwortete die Rechts- abteilung zahlreiche Anfragen von Ärzten, Medi- zinischen Fachangestellten und Mitarbeitern von Arztpraxen sowie Steuerberatern zu den Tarifrege- lungen und damit verbundenen Regelungen zur be- trieblichen Altersversorgung und Entgeltumwand- lung sowie zu Vergütungsregelungen. Mitglieder stellten häufig Fragen zur tariflichen Anpassung der Gehälter ab April 2020. Individuelle arbeits- rechtliche Fragestellungen wurden telefonisch und schriftlich mit den Kammerangehörigen erörtert und dazu Hilfestellung gegeben. Datenschutzgrundverordnung Die Mitglieder wurden wie schon im vergange- nen Jahr unter anderem in Vortragsveranstaltungen über die seit Mai 2018 geltende Datenschutzgrund- verordnung (Richtlinie 95/46/EG) sowie das neue Bundesdatenschutzgesetz von Juli 2017 und ihre Bedeutung für die Informations- und Datenverar- beitung informiert. Dabei nahm die Frequenz der

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