Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2020

116 | Jahresbericht 2020 Ärztekammer Nordrhein Rechtsabteilung Veranstaltungen im Vergleich zum Vorjahr deutlich ab. Die Beratung erfolgt nunmehr weitgehend an- lassbezogen per Telefon. Kollegiale Schlichtungen Der Rechtsabteilung wurden im Berichtszeit- raum wie in den Vorjahren mehrfach Streitigkeiten von Kammerangehörigen mit Kollegen angezeigt, bei denen die Kammer bemüht war zu vermitteln und Konflikte auszuräumen. Anlass war zumeist unkollegiales Verhalten sowie fachliche Differen- zen und Auseinandersetzungen bei Praxisauflö- sungen. Prävention durch Information Die Ärztekammer Nordrhein setzt auf Prävention durch Information. Gemeinsam mit den Kreisstel- len bot die Rechtsabteilung Fortbildungen zu ak- tuellen rechtlichen Fragen an. Die Themen waren Datenschutz, Fortbildung, Patientenverfügung und Korruption sowie allgemein das ärztliche Berufs- recht. Mitarbeiter der Rechtsabteilung veröffentlichten im Rheinischen Ärzteblatt sowohl im Rahmen der Reihe „Arzt und Recht“ als auch unregelmäßig in einzelnen Beiträgen Abhandlungen zu aktuellen rechtlichen Fragestellungen. Dabei ging es im Be- richtsjahr um Berufsausübungsfreiheit und Fort- bildungspflicht, Ersatzfähigkeit von „Schockschä- den“ im Falle ärztlicher Behandlungsfehler, das Recht der Angehörigen auf Einsichtnahme in die Patientenakte eines Verstorbenen, AU-Bescheini- gungen bei Fernbehandlung, Bewerbung von plas- tischer Chirurgie für Jugendliche sowie die Ret- tungspflicht des Arztes beim Suizid eines Patienten. Berufsaufsicht Die Rechtsabteilung löst täglich eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen, die sich aus der Durch- setzung des Berufsrechts, der rechtlichen Beratung des Vorstandes und der Kammermitglieder sowie der Betreuung der übrigen Referate ergeben. Die Ärztekammer Nordrhein ist nach § 6 Abs. 1 Ziff. 6 Heilberufsgesetz (HeilBerG) NRW für die Berufs- aufsicht zuständig. Die Berufspflichten ergeben sich insbesondere aus der Berufsordnung der nord- rheinischen Ärztinnen und Ärzte. Bei Verstößen ist die Ärztekammer berechtigt, in besonders schwer- wiegenden Fällen ein berufsgerichtliches Verfahren anzustrengen. Konnte die Ärztekammer eine Verletzung berufs- rechtlicher Pflichten feststellen, hat sie berufsrecht- liche Maßnahmen eingeleitet. Diese betrafen unter anderem unzulässige Werbung, unkollegiales Ver- halten, die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheini- gungen, unzulässige Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern, die Pflicht zur ordnungsge- mäßen Aufbewahrung von Patientenunterlagen, Verstöße gegen die Schweigepflicht sowie übergrif- figes Verhalten gegenüber Patientinnen. In denmeisten Fällenwarenmahnende Schreiben ausreichend. In selteneren Fällen mussten Rügen, teilweise mit Ordnungsgeld, ausgesprochen wer- den. In Ausnahmefällen hielt der Kammervorstand es für angemessen, einen Antrag auf Eröffnung ei- nes berufsgerichtlichen Verfahrens zu stellen. Patientenbeschwerden Im Berichtsjahr gingen rund 1.600 Beschwerden durch Patientinnen und Patienten beziehungsweise deren Angehörige bei der Rechtsabteilung ein, die auf Verletzung berufsrechtlicher Pflichten zu prü- fen waren. Zu den häufigsten Beschwerdegründen zählten Behandlungsfehler, Defizite in der Praxis- organisation und mangelnde Kommunikation (siehe Grafik) . Die Rechtsabteilung hat im Berichtszeitraum den Umgang mit Patientenbeschwerden weiter fortent- wickelt. Zur Prüfung der Beschwerden wurden in der Regel Stellungnahmen der betroffenen Kam- mermitglieder eingeholt. Je nach Anlass gab es ein persönliches Gespräch sowohl mit dem Kammer- Kommunikation Behandlungsfehler Praxisorganisation Krankenhausorganisation Rechnung sonstige Berufspflichten 20% 20% 30% 10% 10% 10% Patientenbeschwerden 2019 (Schätzung)

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=