Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2020

118 | Jahresbericht 202ß Ärztekammer Nordrhein Rechtsabteilung sondere die Weiterentwicklung des ärztlichen Not- dienstes sowie der gemeinsamen Notdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein. Auch der Austausch des Notdienstausschusses mit den zuständigen Gre- mien der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein wurde intensiviert. Darüber hinaus wurde die vom Bundesgesundheitsministerium geplante Errich- tung von integrierten Notfallzentren und deren konkrete Umsetzung besprochen. Die Rechtsabteilung berät die Kreisstellen zudem bei der rechtlichen Bewertung von Anträgen der Kammermitglieder auf Aufnahme in das Vertreter- verzeichnis und bei Anträgen auf Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst. Die Arbeitsprozesse sollen in Zukunft vereinheitlicht werden, um die Anträge effektiver bearbeiten zu können. Hierfür findet ein regelmäßiger Austausch zwischen Hauptstelle und Kreisstellen statt. Auch nimmt die Rechtsabteilung auf Wunsch und nach Bedarf an Sitzungen der Kreisstellenvorstände teil, um über Entwicklungen und rechtliche Einschätzungen von Einzelfragen zu informieren. Schlichtung nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) Die Ärztekammer Nordrhein überwacht als Zu- ständige Stelle nach § 76 Abs. 1 Berufsbildungsge- setz (BBiG) die Berufsausbildung und berät die an der Berufsausbildung beteiligten Personen bei Be- darf. Auf Antrag einer oder beider Parteien führt die Ärztekammer bei laufenden Ausbildungsverhält- nissen gemäß § 9 Abs. 1 Muster-Ausbildungsvertrag Schlichtungen durch, soweit dies gewünscht wird. Vor Inanspruchnahme des Rechtsweges soll eine gütliche Einigung unter Mitwirkung der Ärzte- kammer angestrebt werden. Die Schlichtungsge- spräche werden unter Mitwirkung der ehrenamt- lichen Ausbildungsbeauftragten der Kreis- und Be- zirksstellen vor Ort durchgeführt. Bei besonders gelagerten Fällen, wenn eine Kündigung droht und bei anwaltlicher Vertretung der Parteien, unter- stützt die Rechtsabteilung das Verfahren. Nach § 111 Abs. 2 ArbGG ist die Kammer zustän- dig für Schlichtungen im Ausbildungsberuf der/ des Medizinischen Fachangestellten. Hierfür hat sie einen Schlichtungsausschuss in Ausbildungs- verhältnissen eingerichtet, der dann tätig wird, wenn eine Kündigung ausgesprochen worden ist. Der Ausschuss ist besetzt mit einem Mitglied der Arbeitgeberseite (Arzt) und einem Mitglied der Ar- beitnehmerseite (MFA). Der Ausschuss ist verpflich- tend einzuschalten, bevor eine Klage beim Arbeits- gericht erhoben werden kann. Der Ausschuss wird auf Antrag tätig. Die Anzahl der Schlichtungen war im Berichts- zeitraum im Vergleich zum Vorjahr leicht rückläu- fig. Aufgrund der coronabedingten Schließung des Hauses der Ärzteschaft für den Publikumsverkehr fanden von März bis Juni 2020 keine Schlichtungs- termine statt. Stattdessen wurde darauf hingewirkt, die Verfahren schriftlich zu beenden, was im We- sentlichen durch Aufhebungsverträge gelang. Mehr und mehr ist eine Tendenz dahingehend zu erken- nen, dass Schlichtungsverfahren noch vor dem Ter- min durch Aufhebungsverträge beendet werden. Zudem beriet die Rechtsabteilung in zahlreichen Fällen die ausbildenden Ärztinnen und Ärzte zu schriftlichen Abmahnungen sowie Auflösungsver- einbarungen und darüber hinaus zu den Vorausset- zungen für eine fristlose Kündigung. Künstliche Befruchtung gemäß § 121 a SGB V Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Heilberufsgesetz NRW ist die Ärztekammer Nordrhein Zuständige Stelle nach § 121 a SGB V zur Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen zu- lasten der gesetzlichenKrankenkassen. ImBerichts- zeitraum erteilte die Zuständige Stelle nach § 121 a SGB V drei Erstgenehmigungen. Im Zuge der Erst- genehmigung eines Medizinischen Versorgungs- zentrums (MVZ), das aus zwei zuvor getrennten Praxen entstand, wurden die zuvor erteilten zwei Einzelgenehmigungen zur Durchführung künst- licher Befruchtungen widerrufen. Darüber hinaus wurden drei Änderungsbescheide erteilt. Gegen die Erteilung einer Genehmigung für ein MVZ ist ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf anhängig. Hinsichtlich der erteilten Ge- nehmigung wurde die sofortige Vollziehung ange- ordnet, um die aufschiebende Wirkung der Klage aufzuheben. Bei einem Neuantrag im Rahmen ei- ner Nachfolge ist das Genehmigungsverfahren an- hängig. Freiwillige Kastration Die Ärztekammer Nordrhein ist gemäß § 5 Abs. 3 Kastrationsgesetz und § 1 des Gesetzes über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern Gutach- terstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden. Im Berichtszeitraum gab es keinen Neuantrag auf freiwillige Kastration.

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