Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2020
Rechtsgrundlagen Heilberufsgesetz NRW § 6 Absatz 1: „Aufgaben der Kammern sind: … 8. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.“ Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte § 12 Absatz 3: „Auf Antrag einer oder eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.“ Erfolgreiche Schlichtung bei Kontroversen zur Abrechnung nach der GOÄ Seit Jahren bewegt sich die Zahl der Schlichtungs- und Begutachtungsverfahren bei Privatabrechnungen gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf fast konstantem Niveau. Demgegenüber stieg der Informationsbedarf in Sachen GOÄ infolge der Corona-Pandemie deutlich. Die GOÄ-Abteilung wirkt durch Information, Beratung und Schlichtung darauf hin, das ver- trauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis zu stützen und gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Ärzten und Patienten zu vermeiden. Dazu stellt die Abteilung Informationen über die Homepage der Ärztekammer Nordrhein (www.aekno.de/goae ) so- wie ein telefonisches und schriftliches Beratungs- angebot bereit, bei dem Fragen geklärt und Kon- flikte nicht selten bereits im Vorfeld gelöst werden können. Dieses Angebot wurde im Berichtzeitraum 2019/2020 erneut intensiv genutzt. Auf diese Wei- se können, wenn ein gebührenrechtlich unzutref- fender Vorwurf vorliegt, Rechnungsbeschwerden bereits im Rahmen der Eingangsbegutachtung ge- klärt werden. In der Mehrzahl der Fälle ist aller- dings die Durchführung eines Schlichtungsverfah- rens erforderlich. Schlichtungsverfahren sind aufwendig Diese Verfahren sind teilweise sehr zeitaufwen- dig und verlangen Rückgriff auf medizinische und juristische Fachliteratur beziehungsweise umfang- reiche Recherchen. Thematische Schwerpunkte dieser Verfahren sind die analoge Abrechnung ärzt- licher Leistungen (§ 6 Abs. 2 GOÄ), die Anwendung des Steigerungssatzes (§ 5 Abs. 2 GOÄ), die medizi- nische Notwendigkeit der berechneten Leistungen (§ 1 Abs. 2 GOÄ) und deren gebührenrechtliche Selbstständigkeit (§ 4 Abs. 2a GOÄ). Die Fragen nach der „richtigen“ analogen Bewertung sind im Wesentlichen durch das veraltete Gebührenver- zeichnis bedingt, das in vielen Abschnitten seit über 30 Jahren nicht mehr novelliert worden ist und daher den medizinischen Fortschritt nicht mehr widerspiegelt. Mit der Bearbeitung der gebührenrechtlichen Fragen und Probleme in ärztlicher Hand stellt die Ärztekammer Nordrhein sicher, dass neben den formalrechtlichen Aspekten der medizinische Sachverstand und das praktische Versorgungswis- sen in die Beurteilung einfließen und angemessene Lösungen gefunden werden können. Die Kammer setzt auf diese Weise ihren Auftrag der Schlichtung und Begutachtung nach dem Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen um. Absage an einheitliche Gebührenordnung Der „Ständige Ausschuss Ärztliche Vergütungs- fragen“ hat sich am 18. August 2020 unter der Leitung seines Vorsitzenden, Dr. Stefan Schröter, bedingt durch die Corona-Pandemie per Video- konferenz konstituiert. Erstes Thema war der im Dezember 2019 fertiggestellte Bericht der vom Bun- desminister für Gesundheit eingesetzten „Wissen- schaftlichen Kommission für ein modernes Vergü- tungssystem (KOMV)“. 50 | Jahresbericht 2020 Ärztekammer Nordrhein Allgemeine Fragen der Gesundheits-, Sozial- und Berufspolitik
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