Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2020

Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2020 | 85 Medizinische Grundsatzfragen baren Apps dürfen durch Versichertengelder finan- ziert werden. Können die Ärztin oder der Arzt das Herunterladen aus einem solchen professionellen App-Kanal empfehlen, sind auch Haftungsfragen geklärt und werden nicht in das individuelle Arzt- Patienten-Verhältnis übertragen. Patientinnen und Patienten müssen vom Gesundheitsministerium darüber informiert werden, dass jedes Update Ver- änderungen der Datenschutzerklärungen mit sich bringen kann. Aus Sicht der Ärztekammer Nordrhein müssen bei der Entwicklung von medizinischen Apps zwingend Genderspezifika beachtet werden. Hier- zu gehört auch, dass dargelegt wird, inwieweit die Erhebungen und Grundlagen ebenso wie verwen- dete Statistiken bereits genderspezifische Daten ent- halten. Elektronische Patientenakte Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein sprach sich grundsätzlich dafür aus, elektronische Patientenakten (ePA) einzuführen. Die Integrität der darauf befindlichen Informatio- nen hat erheblichen Einfluss auf die Qualität der Patientenbehandlung. Strukturierte, durchsuch- bare und ausschließlich ärztlich validierte Daten in der ePA könnten die medizinische Versorgung deutlich verbessern. Als schwierig für die ärztliche Versorgung bewertet die Ärztekammer Nordrhein, dass in der Einführungsphase der ePA die Daten zunächst nur gesammelt und nicht strukturiert zur Verfügung gestellt werden. Die Option, dass Pa- tienten ungefiltert Daten in die Akte einbringen können, kann die ePA darüber hinaus unübersicht- lich machen. Die Ärztekammer fordert, die technischen Mög- lichkeiten der Anwendung zu optimieren, um eine intelligente Analyse und Verknüpfung der einge- stellten Patientendaten zu erreichen. Nur so kann auch die Akzeptanz für die ePA in der medizini- schen Versorgung erhöht werden. Erfasst die ePA alle medizinisch relevanten Behandlungsdaten vollständig, könnte eine „intelligente“ ePA ihr Po- tenzial voll ausschöpfen. Dazu muss aus Sicht der Ärztekammer Nordrhein eine gesellschaftliche De- batte über das Spannungsfeld zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Patien- tinnen und Patienten und dem Einsatz der ePA als zentrales Versorgungsinstrument geführt werden. Eine versorgungsrelevante ePA muss vom reinen Archiv zum Dialogpartner für die Ärztinnen und Ärzte gemacht werden. Die Ärztekammer Nordrhein empfiehlt, dass für eine sinnvolle ärztliche Versorgung im ersten Schritt ein strukturierter Notfalldatensatz hilfreich wäre. Ein ebenso zielführender Schritt ist eine breit akzeptierte ärztliche elektronische Kommuni- kation mit einem elektronischen Arztbrief, der ein Datenformat aufweist, welches eine strukturierte Datenübernahme in eine ePA unkompliziert er- möglicht. Gesetzliche Grundlagen und Termine Das E-Health-Gesetz trat am 29. Dezember 2015 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Einführung ei- ner Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen voranzutreiben. Diesem Gesetz folgten das sogenannte Termin- service- und Versorgungsgesetz (TSVG), welches am 11. Mai 2019 in Kraft getreten ist. Im Fokus die- ses Gesetzes steht der Ausbau der Terminservice- stellen der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Servicestellen sollen für Patientinnen und Patien- ten 24 Stunden an sieben Tagen der Woche erreich- bar sein. Unter anderem werden gesetzliche Kran- kenkassen dazu verpflichtet, für ihre Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten. Das am 19. Dezember 2019 in Kraft getretene Di- gitale-Versorgung-Gesetz (DVG) regelt im Wesent- lichen, dass gesetzlich Versicherte künftig Gesund- heits-Apps auf Rezept erhalten können. Zuvor sollen diese Gesundheits-Apps durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Funktionalität, Qualität und Sicherheit geprüft werden. Darüber hinaus treibt das DVG den Aus- bau der Telematikinfrastruktur im Gesundheits- wesen voran. Krankenhäuser und Apotheken wer- den verpflichtet, sich an die TI anzubinden. Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen, Physiothera- peuten und Hebammen können sich auf freiwilliger Basis an die TI anschließen. Mit der Digitale-Gesundheitsanwendungen-Ver- ordnung (DiGAV) wurde mit Inkrafttreten am 20. April 2020 für Patientinnen und Patienten ein Leis- tungsanspruch auf die Verordnung von medizini- schen Gesundheits-Apps vorgesehen. Der Bundestag hat am 3. Juli 2020 das Patien- tendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) verabschiedet. Das Gesetz soll im Herbst 2020 in Kraft treten. Ein wichtiger Teil des PDSG ist die elektronische Patientenakte (ePA), die die Krankenkassen ihren Versicherten ab dem kommenden Jahr anbieten müssen und die Ärztinnen und Ärzte mit Inhalten

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