Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2020

Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2020 | 87 Medizinische Grundsatzfragen befüllen sollen. Hierbei wird die erstmalige Befül- lung der ePA laut Gesetz finanziell gefördert. Ab dem 1. Januar 2021 räumt das PDSG Patientinnen und Patienten einen Rechtsanspruch auf die Eintragung in die ePA ein. Ärztinnen und Ärzte müssen tech- nisch in der Lage sein, auf Wunsch die ePA befüllen zu können. Andernfalls müssen sie mit Sanktionen rechnen. Das Gesetz sieht vor, dass niedergelassene Vertragsärzte bis spätestens 30. Juni 2021 über alle technischen Komponenten für die ePA verfügen. Dazu zählt auch der Besitz eines elektronischen Heilberufsausweises (eHBA). Die Abspeicherung der Daten erfolgt zunächst in einer unstrukturier- ten Form. Die Verwendung einer ePA bleibt für Pa- tientinnen und Patienten freiwillig. Ab dem 1. Ja- nuar 2022 soll es technisch möglich sein, in der ePA unter anderem Befunde, Arztberichte und Rönt- genbilder in strukturierter Form abzuspeichern. Gleichzeitig sollen Patientinnen und Patienten ab diesem Zeitpunkt technisch in die Lage versetzt werden, für jedes einzelne Dokument in der ePA in- dividuelle Zugriffsrechte vergeben zu können. Ab dem 1. Januar 2022 wird das elektronische Re- zept (eRp) zur Verschreibung und Einlösung in der Apotheke Pflicht. Eine App soll bereits zum 30. Juni 2021 von der gematik bereitgestellt werden. Ab 2023 soll es Patientinnen und Patienten er- möglicht werden, ihre Daten der Medizinforschung bereitzustellen. Gemäß § 291h Abs. 1 Sozialgesetzbuch V soll die gematik einen zentralen elektronischen Verzeich- nisdienst (VzD) bereitstellen. Dieser soll insbe- sondere dazu dienen, die Leistungserbringer im Gesundheitswesen innerhalb der TI aufzufinden, eindeutig zu identifizieren sowie individuelle Zu- griffsrechte auf bestimmte medizinische Daten, zum Beispiel aus der ePA, zu vergeben. § 291h Abs. 6 SGB V verpflichtet alle Landesärztekammern ab dem 1. Dezember 2020, fortdauernd die Daten an den VzD zu übermitteln, zu pflegen und stets zu ak- tualisieren. Derzeit befindet sich die Ärztekammer Nordrhein diesbezüglich in enger Abstimmung mit der Bundesärztekammer sowie den anderen Lan- desärztekammern, um die Daten an den VzD bis zum oben genannten Termin rechtzeitig übermitteln zu können. Ärztlicher Beirat Digitalisierung Nordrhein-Westfalen Seit dem 23. Juni 2010 haben 59 Sitzungen des Ärztlichen Beirats Digitalisierung Nordrhein-West- falen unter Vorsitz von Dr. Christiane Groß (Ärzte- kammer Nordrhein) und Dr. Dr. phil. Hans-Jürgen Bickmann (Ärztekammer Westfalen-Lippe) stattge- funden. Stimmberechtigte Mitglieder sind kurativ tätige Ärzte, Zahnärzte und psychologische Psycho- therapeuten aus allen Bereichen Nordrhein-West- falens. Bisher hat der Ärztliche Beirat Digitalisie- rung NRW zum Beispiel Empfehlungen • zur Arztbriefschreibung, • zum Notfalldatenmanagement, • zum Medikationsplan, • zur Nachverhandlung der Telematik-Infrastruktur, • zu Anforderungen zur Nutzung einrichtungs- übergreifender elektronischer Patientenakten abgegeben. In den vergangenen Sitzungen hat der Beirat die Anforderungen erarbeitet, die an vom Arzt geführ- te, übergreifende elektronische Patientenakten zu stellen sind. In den Ärztlichen Beirat ist ein Ver- treter der gematik entsandt, welcher kontinuierlich über den aktuellen Sachstand berichtet. Informationen zum Ärztlichen Beirat Digitalisierung NRW finden Sie unter www.aekno.de/wissenswertes/telematik-aerztlicher-beirat/ aerztlicher-beirat-telematik Anwendung Anforderung Funktion des eHBA Gesetzliche Grundlagen Termin Elektronische Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung (eAU) Pflicht Die Übermittlung der eAU an die Krankenkasse bedarf einer QES mit eHBA § 295 Abs. 1 Satz 2 SGB V ab 1.1.2021 Elektronische Patientenakte (ePA) Pflicht Zugriff auf die ePA § 341 Abs. 6 PDSG ab 1.1.2021 Elektronisches Rezept (eRp) Pflicht QES mit eHBA § 360 PDSG ab 1.1.2022 Notfalldaten- management (NFDM) Optional Zugriff und Speicherung des Notfalldatensatzes mittels QES mit eHBA § 291a SGB V ab 7/2020 Elektronischer Medikationsplan (eMP) Optional Zugriff und Speicherung mit eHBA § 31 a SGB V ab 7/2020 Kommunikation im Medizinwesen (KIM) Optional Verschlüsselung und QES mit eHBA § 291 b Abs. 1e SGB V ab 1.1.2020

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