Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2020

98 | Jahresbericht 2020 Ärztekammer Nordrhein Medizinische Grundsatzfragen Die Präimplantationsdiagnostik-Kommission 2019 hat die für NRW zuständige und bei der Ärztekammer Nordrhein angesiedelte PID-Kommission in 26 Fällen geprüft, ob die Voraussetzungen für die straffreie Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik vorlagen. Die Präimplantationsdiagnostik (PID) ermög- licht die genetische Untersuchung eines in vitro er- zeugten Embryos, bevor dieser in die Gebärmutter einer Frau implantiert wird. Seit einer Änderung des Embryonenschutzgesetzes ist Paaren, bei de- nen Veränderungen des Erbgutes bekannt sind, diese Möglichkeit ausschließlich zur Vermeidung von schweren Erbkrankheiten, Tot- oder Fehlge- burten eröffnet. Voraussetzung in NRW ist ein Antrag bei der zu- ständigen PID-Kommission in Nordrhein, die zu überprüfen hat, ob die gesetzlichen Voraussetzun- gen im individuellen Fall gegeben sind, sofern die Antragsberechtigte die PID in dem in Westfalen- Lippe zugelassenen Zentrum durchführen lassen will. Die Kommission unter dem Vorsitz von Professor Dr. Klaus Zerres setzt sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus acht ordentlichen Mitgliedern zusam- men. Vier Personen sind Fachärzte (jeweils für Hu- mangenetik, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psy- chotherapie) und eine Person hat die Befähigung zum Richteramt. Weiterhin gehören der Kommissi- on ein Sachverständiger der Ethik sowie jeweils ein Vertreter der auf Landesebene maßgeblichen Orga- nisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten sowie der Selbst- hilfe behinderter Menschen an. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der ÄkNo im Einvernehmen mit dem NRW-Gesundheitsminis- terium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Kommission arbeitet ehrenamtlich und ist in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung un- abhängig und nicht an Weisungen gebunden. Im Jahr 2019 wurden 26 Anträge an die Kom- mission auf Bewertung der Zulässigkeit der PID gestellt, die in sechs Sitzungen der Kommission be- raten und bis auf einen Antrag positiv beschieden wurden. In zehn Fällen lag bei dem betroffenen Eltern- paar eine chromosomale Störung vor, die mit dem hohen Risiko einer Tot- oder Fehlgeburt oder an- sonsten dem einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos gemäß § 3a Absatz 2 Embryonen- schutzgesetz verbunden war. In fünfzehn anderen Fällen bestand ein hohes Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit für die Nachkommenschaft gemäß § 3a Absatz 2 Em- bryonenschutzgesetz. Unter dieser Indikation be- fanden sich siebenmal eine autosomal-rezessiv ver- erbbare Krankheit, fünfmal eine autosomal-domi- nant vererbbare und dreimal eine geschlechts- gebunden vererbbare Krankheit. Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – ESchG) § 3a (1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwie- genden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird. ... Informationen zur PID-Kommission im Internet: www.aekno.de/ PID-Kommission

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