44 Rheinisches Ärzteblatt / Heft 1 / 2024 Amtliche Bekanntmachungen Körperschaft des öffentlichen Rechts Körperschaft des öffentlichen Rechts Amtliche Bekanntmachungen der Ärztekammer Nordrhein auf www.aekno.de Alle Amtlichen Bekanntmachungen der Ärztekammer Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts – finden Sie gemäß § 17 der Satzung der Ärztekammer Nordrhein im Internet unter www.aekno.de in der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Direktlink: www.aekno.de/Amtliche_Bekanntmachungen Diese treten, soweit kein anderer Zeitpunkt festgesetzt ist, am Tag nach der Veröffentlichung im Internet in Kraft. Soweit für Satzungen eine Bekanntgabeverpflichtung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen besteht, bestimmt sich deren Inkrafttreten nach dieser Bekanntgabe. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Feststellung des Jahresabschlusses Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung im November 2023 den Geschäftsbericht der Nordrheinischen Ärzteversorgung für das Geschäftsjahr 2022 entgegengenommen und den Jahresabschluss festgestellt. Versorgungsabgaben im Jahr 2024 Durchschnittliche Versorgungsabgabe Die durchschnittliche Versorgungsabgabe gemäß § 26 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung beträgt für das Geschäftsjahr 2024 € 17.148,00. Die durchschnittliche Versorgungsabgabe dient als Berechnungsgrundlage für die Renten und für die Höhe der abzuführenden Versorgungsabgaben im Jahr 2024. Es betragen somit: Rentenbemessungsgrundlagen und laufende Versorgungsleistungen für 2024 Gemäß § 9 (2) Satz 2 der ab 01.02.2023 geltenden Fassung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung hat die Kammerversammlung beschlossen: Die Rentenbemessungsgrundlagen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 sowie die laufenden Versorgungsleistungen werden zum 01.01.2024 um 3,8 vom Hundert erhöht. a) die Höchstversorgungsabgabe jährlich € 29.151,60 monatlich € 2.429,30 b) die Pflichtabgabe jährlich € 22.292,40 monatlich € 1.857,70 c) die Mindestabgabe jährlich € 5.144,40 monatlich € 428,70 Versorgungsabgaben für angestellte Ärztinnen und Ärzte Durch die Neufestsetzung der Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2024 ändern sich vom gleichen Zeitpunkt an die Versorgungsabgaben für angestellte Ärztinnen und Ärzte in der Nordrheinischen Ärzteversorgung. Aufgrund dieser Änderung der Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen die Versorgungsabgaben für angestellte Ärztinnen und Ärzte in der Nordrheinischen Ärzteversorgung: a) Versorgungsabgabe gemäß § 21 (1) der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung Angestellte Ärztinnen und Ärzte, die sich zugunsten der Nordrheinischen Ärzteversorgung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen und die ein Bruttoarbeitsentgelt von mindestens € 7.550,00 monatlich erhalten, leisten Versorgungsabgaben in Höhe von € 1.404,30 monatlich. b) Versorgungsabgabe gemäß § 34 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung Angestellte Ärztinnen und Ärzte, die sich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen und deren Bruttoarbeitsentgelt mindestens € 7.550,00 monatlich beträgt, haben Versorgungsabgaben in Höhe von € 421,29 monatlich zu leisten. c) Versorgungsabgabe gemäß § 21 (2) der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung Beamtinnen und Beamte auf Widerruf/Zeit, deren Gehalt mindestens € 7.550,00 monatlich beträgt, leisten Versorgungsabgaben in Höhe von € 421,29 monatlich. Angestellte Ärztinnen und Ärzte sowie Beamtinnen und Beamte auf Widerruf/Zeit, deren Bezüge unter dem oben angegebenen Satz von € 7.550,00 monatlich liegen, leisten Versorgungsabgaben entsprechend den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. 3/10 der ihrem Gehalt entsprechenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,6 % der monatlichen Bruttobezüge.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=