Rheinisches Ärzteblatt 4/2024

Thema Rheinisches Ärzteblatt / Heft 4 / 2024 17 Polizei sowie Pädagoginnen und Pädagogen über die Parteigrenzen hinweg erhebliche Bedenken gegen das Gesetz. Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein stellt sich hinter den Antrag Ic-08 des 127. Deutschen Ärztetages 2023 und betont nochmals dessen Forderungen. Sucht-Unterstützungsprogramme müssen die Cannabislegalisierung begleiten Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein erinnert an ihren Beschluss zur Cannabislegalisierung. Eine Legalisierung dieses Suchtmittels bedarf der besonderen Verantwortung des Staates für seine Bürger. Diese ist aktuell nicht in ausreichendem Maße gegeben. Unterstützungsprogramme für den Ausstieg, aber unbedingt auch Aufklärungsprogramme, die vor den Risiken eines Gebrauchs informieren, müssen ausgerollt sein, bevor es zur „Markteinführung" kommt. Anderenfalls droht ein ähnlich risikobehafteter Umgang, wie dieser aktuell bereits beim Konsum von Alkohol oder Nikotin besteht, mit all seinen gesundheitlichen Langzeitfolgen. Transparente Arztsuche bei den Körperschaften Die Kammerversammlung fordert die Kassenärztliche Vereinigung nachdrücklich auf, dass in deren (Online-)Praxissuche – auf die die Ärztekammer verlinkt – klar angegeben ist, ob ein Arzt niedergelassen oder angestellt ist, und wenn angestellt, wer der Arbeitgeber ist (MVZ, BAG oder Einzelpraxis). Der Vorstand der Ärztekammer wird gebeten, der Umsetzung Nachdruck zu verleihen. Ablehnung einer Bundes-Ethik-Kommission Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein ruft das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW dazu auf, für eine Beibehaltung der Ethikkommissionen auf Landesebene zu votieren und fordert den Bundesgesundheitsminister auf, die Planungen zur Einrichtung einer BundesEthik-Kommission zu beenden. Die gemäß Referentenentwurf des Medizinforschungsgesetzes geplante Bundes-EthikKommission soll einer Bundesoberbehörde unterstellt sein und die Mitglieder sollen durch das Bundesministerium für Gesundheit berufen werden. Keine der Bestimmungen von § 7 Absatz 3 HeilBerG NRW, nach der die Mitglieder der Ethik-Kommission in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gremium verantwortlich sind, findet sich im Referentenentwurf für die Bundes-EthikKommission wieder. Damit fehlt schon seit Beginn eine Rechtsgrundlage, die eine hinreichende Unabhängigkeit im Sinne der Deklaration von Helsinki zum Patientenschutz gewährleistet. Zudem wird mit einer Bundes-Ethik-Kommission eine parallele Struktur aufgebaut, die vollständig überflüssig ist. Bereits jetzt bestehen an allen Ärztekammern Ethik-Kommissionen, die in den letzten Jahren zeitnahe und gewissenhafte, sowie wissenschaftlich fundierte Entscheidungen getroffen haben. Eine neue zentrale Ethik-Kommission birgt das Risiko, dass es hier bei nicht entsprechender Personalausstattung zu längeren Wartezeiten und komplexeren Antragsverfahren kommt. Positivlisten nutzen Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein begrüßt die derzeitige Veröffentlichung von Positivlisten für mögliche Tätigkeiten schwangerer Ärztinnen. Gerade die Kolleginnen in der Weiterbildung können so hoffentlich ihre fachliche Expertise zuverlässiger erlangen. Die Kammerversammlung appelliert an die Weiterbildungsstätten und die Weiterbildungsbefugten, sich jetzt mit den Positivlisten auseinander zu setzen und Abläufe in den Kliniken oder Praxen zeitnah anzupassen. Weiterhin geht der Appell auch an die anderen Fachgesellschaften und Berufsverbände, weitere Positivlisten zeitnah zu erstellen, zu prüfen und zu veröffentlichen, um allen schwangeren Kolleginnen die Unterstützung anzubieten, die sie verdienen. Ebenso ist dies eine Aufforderungen, an der geplanten S2kLeitlinie „Mutterschutz“ (Registernummer 187 - 066 ) unter dem Dach der AWMF mitzuarbeiten. Anerkennung von Weiterbildungszeiten Die Kammerversammlung beauftragt die zuständigen Gremien, folgende Änderung der Weiterbildungsordnung zu prüfen: In § 4 (5) „Die Weiterbildung ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt. Eine berufsbegleitende Weiterbildung ist bei Zusatz-Weiterbildungen zulässig, sofern dies in Abschnitt C vorgesehen ist.“ ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: Äquivalenz dazu besteht auch, wenn bei mehreren Weiterbildungsbefugten eine Teilzeittätigkeit parallel betrieben wird, die zusammen der Vollzeittätigkeit entspricht. In § 4 (6) „Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen eines geregelten Kompetenzerwerbs einer ganztägigen Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Die Entscheidung trifft die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.“ ist nach Satz 3 folgender Satz zu ergänzen: Bei parallelen Weiterbildungsstellen entsprechend § 4 (5) Satz 2 können einzelne Teilzeittätigkeiten auch angerechnet werden, wenn diese nicht den Voraussetzungen nach Satz 2 entsprechen, solange die Summe Satz 2 entspricht. Widerspruchslösung bei der Organspende Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein begrüßt den neuerlichen Versuch, eine Widerspruchslösung für die Organspende einzuführen. Auch durch das nun eingeführte Online-Register wird sich die Zahl der Spender nicht signifikant erhöhen, was beim derzeitigen Bedarf aber dringlich geschehen muss. Die Hoffnung auf neue Verfahren, wie bspw. die Xeno-Transplantation, soll nicht vom aktuell bestehenden immensen Bedarf ablenken. Den vielen Patientinnen und Patienten auf Wartelisten kann akut und mittelfristig nur durch eine Steigerung der angebotenen Organspenden begegnet werden.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=