Rheinisches Ärzteblatt 5/2024

Magazin 8 Rheinisches Ärzteblatt / Heft 5 / 2024 Der Sanitätsdienst der Bundeswehr soll künftig kein eigener Organisationsbereich der Bundeswehr mehr sein. Dies erklärte Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius am 4. April in Berlin bei der Vorstellung seiner Pläne zur Strukturreform der Bundeswehr, die jetzt in einem Jahr umgesetzt werden solle. Demnach wird der Sanitätsdienst in einem neuen Unterstützungsbereich aufgehen, zu dem auch die Bereiche Logistik und ABC-Abwehr gehören werden. Diese Verortung im neuen Bereich, heißt es in dem Bericht der „Projektgruppe ,Struktur Bundeswehr‘“, folge dem Rational, „dass diese operationswichtigen Fähigkeiten streitkräftegemeinsam zur Verfügung stehen müssen und nicht einem Bereich unterstellt werden können, der gleichzeitig einen taktischen Bedarf an ihnen hat“. Erläuternd heißt es dazu in einem Schreiben aus dem Bundesverteidigungsministerium an den Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages, dass „die durchgängige, bruchfreie fachliche Führung des Sanitätsdienstes ausgehend vom Gesamtverantwortlichen für die Gesundheitsversorgung der Bundeswehr“ gewahrt bleiben solle. Pistorius setzt sich mit der Reform über die Kritik mehrerer ärztlicher Organisationen hinweg; nach Bekanntwerden der Reformpläne hatten sie in einem Schreiben an den Minister davor gewarnt, dass damit in der Vergangenheit erfolgreiche, schlagkräftige und effiziente Aufbau- und Führungsstrukturen zerstört würden. Ein Sanitätsdienst in eigenständigen Strukturen unter durchgehend sanitätsfachlicher Leitung sei von elementarer Bedeutung für die zivil-militärische Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich. TG Weiterbildung Schritt für Schritt zur Digitalisierung gereicht werden. Dies hat sich kürzlich geändert. Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, die ein eLogbuch führen, können dieses nun direkt in der eLogbuch-App für die Ärztekammer Nordrhein freigeben. Es muss nicht mehr ausgedruckt und in Papierform zur Anerkennung einer Bezeichnung eingereicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass das eLogbuch vollständig ausgefüllt und vom Weiterbildungsbefugten bestätigt ist. Wichtig ist, dass eine Freigabe des eLogbuchs nicht den Antrag auf Anerkennung einer Bezeichnung ersetzt, der weiterhin ausgedruckt und unterschrieben eingereicht werden muss, um zur Prüfung zugelassen werden zu können. Fragen und Anregungen sowie Kritik und Lob zum Internetangebot der Ärztekammer Nordrhein senden Sie bitte an die E-Mail-­ Adresse onlineredaktion@aekno.de. bre Anträge zur Anerkennung einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz-Bezeichnung können seit vielen Jahren über ein beschreibbares PDF bei der Weiterbildungsabteilung der Ärztekammer Nordrhein gestellt werden. Das entsprechende Dokument findet sich auf der Homepage der Kammer in der Rubrik Weiterbildung unter dem Stichwort „Anträge und Merkblätter“ (www.aekno.de/weiter bildung). Zusammen mit dem Antrag sind meist zahlreiche Nachweise und Zeugnisse einzureichen, die den Tätigkeitsumfang und den Weiterbildungsgang dokumentieren. Dazu zählen auch das Logbuch oder das elektronische Logbuch (eLogbuch). Sämtliche Unterlagen mussten bisher auf Papier einPsychotherapie Kinder vernetzt versorgen Speziell für schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) kürzlich ein neues Versorgungskonzept vorgestellt (www.g-ba.de). Es soll vor allem die unterschiedlichen Hilfsangebote der gesetzlichen Krankenversicherung, der kommunalen Jugendhilfe oder des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Krisendienstes besser miteinander vernetzen. Oft könne das Potenzial der Behandlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, da ein aufeinander abgestimmtes Vorgehen fehle, so der G-BA. bre Mutterschutz Ärztinnenbund vergibt Gütesiegel Der Deutsche Ärztinnenbund (DÄB) zeichnet Kliniken und Praxen mit einem speziellen Gütesiegel aus, wenn diese das Mutterschutzgesetz im Sinne der schwangeren Ärztinnen umsetzen. Das Siegel sei ein Ausdruck dafür, dass insbesondere schwangere Ärztinnen in Weiterbildung so weiterbeschäftigt würden, dass sie auch weiterhin weiterbildungsrelevante Inhalte erwerben könnten und ihnen auf diese Weise keine Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen entstehen, teilte der DÄB mit. Neu sei, dass neben dem Chefarzt nun auch der Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner bestätigen muss, dass die schwangere Ärztin weiterhin patientennah tätig sein darf. Informationen unter www. aerztinnenbund.de bre Bundeswehr Neuordnung des Sanitätsdienstes Der Sanitätsdienst der Bundeswehr soll in einem neuen Unterstützungsbereich aufgehen, zu dem auch die Logistik und die ABC-Abwehr gehören. Ärzteverbände hatten dagegen protestiert. Foto: Huettenhoelscher/istockphoto.com

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=