Rheinisches Ärzteblatt 6/2023

24 Rheinisches Ärzteblatt / Heft 6 / 2023 Praxis Übergangsregelung bis 30. Oktober 2023 Um eine nahtlose Patientenversorgung zu gewährleisten, darf die außerklinische Intensivpflege bis zum 30. Oktober 2023 weiterhin wie gewohnt ohne Potenzialerhebung auf Formular 12 (häusliche Krankenpflege) verordnet werden. In diesem Fall können die neuen EBM-Leistungen nicht abgerechnet werden. Die Abrechnung der neuen Leistungen ist erst möglich, wenn die Verordnung nach der neuen Richtlinie erfolgt. Außerklinische Intensivpflege: Vergütung im Überblick Informationen und Antragsformulare unter www.kvno.de/aki Dr. Jennifer Pfingsten ist Leiterin der Abteilung 1 – Qualitätssicherung der KV Nordrhein. Neuregelung der außerklinischen Intensivpflege Die außerklinische Intensivpflege ist seit Kurzem eine eigenständige Versorgungsform. Die meisten Patientinnen und Patienten, die eine außerklinische Intensivpflege benötigen, sind beatmet oder trachealkanüliert. Die Entwöhnung von der Beatmung beziehungsweise der Trachealkanüle stehen nun im Fokus. von Jennifer Pfingsten Grundlage des neuen Versorgungsmodells ist eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die bestimmt, dass vor jeder Verordnung der außerklinischen Intensivpflege eine Potenzialerhebung zur Entwöhnung von Beatmung oder Kanülierung vorgenommen werden muss. Zur Potenzialerhebung berechtigt sind: F achärztinnen und -ärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin F achärztinnen und -ärzte für Innere Medizin und Pneumologie F achärztinnen und -ärzte für Anästhesiologie mit mindestens sechsmonatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit F achärztinnen und -ärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens zwölfmonatiger einschlägiger Tätigkeit in einer Beatmungsentwöhnungs-Einheit w eitere Fachärztinnen und -ärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs- Einheit. Für die Erhebung benötigen alle genannten Gruppen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Auch Ärztinnen und Ärzte in Praxen und Krankenhäusern, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sind zur Potenzialerhebung berechtigt – diese nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Wer ist zur Verordnung berechtigt? Die Verordnung der außerklinischen Intensivpflege darf von Hausärzten mit Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten vorgenommen werden. Sie benötigen dafür eine Genehmigung der KV Nordrhein. Sofern sie keinen Nachweis über entsprechende Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten erbringen können, müssen sie innerhalb eines halben Jahres eine entsprechende Fortbildung nachweisen. Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin, Fachärzte für Anästhesiologie, für Neurologie sowie für Kinder- und Jugendmedizin können ebenso wie Fachärzte mit Berechtigung zur Potenzialerhebung die außerklinische Intensivpflege ohne Genehmigung durch die KV verordnen. Seit 1. Dezember 2022 im EBM 37700 Potenzialerhebung (gemäß § 5 der AKI-RL) auf Formular 62A, einmal im Behandlungsfall (= Quartal) 257 Punkte 2022: 28,95 Euro 2023: 29,53 Euro 37701 Zuschlag zur GOP 37700 bei Durchführung der Erhebung im Rahmen eines Besuchs nach GOP 01410 oder 01413, je weitere vollendete 10 Minuten, höchstens dreimal im Behandlungsfall 128 Punkte 2022: 14,42 Euro 2023: 14,71 Euro 37704 Zuschlag zur GOP 37700 für Schluckendoskopie 294 Punkte 2022: 33,12 Euro 2023: 33,79 Euro 37705 Zuschlag zur GOP 37700 für Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse 84 Punkte 2022: 9,46 Euro 2023: 9,65 Euro 37706 Grundpauschale im Zusammenhang mit der GOP 37700 für Ärzte und Krankenhäuser (gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 der AKI-RL), einmal im Behandlungsfall 159 Punkte 2022: 17,91 Euro 2023: 18,27 Euro 37714 Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer Fragestellungen durch einen konsiliarisch tätigen Arzt, einmal im Behandlungsfall 106 Punkte 2022: 11,94 Euro 2023: 12,18 Euro Seit 1. Januar 2023 im EBM 37710 Verordnung auf Formular 62B und Behandlungsplan auf Formular 62C, höchstens dreimal im Krankheitsfall 167 Punkte / 19,19 Euro 37711 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den die außerklinische Intensivpflege koordinierenden Vertragsarzt (gemäß § 12 Abs. 1 der AKI-RL), einmal im Behandlungsfall 275 Punkte / 31,60 Euro 37720 Fallkonferenz gemäß § 12 Abs. 2 der AKI-RL, höchstens achtmal im Krankheitsfall 86 Punkte / 9,88 Euro *Orientierungswert 2022: 11,2662 Cent / 2023: 11,4915 Cent

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=