Rheinisches Ärzteblatt 6/2024

38 Rheinisches Ärzteblatt / Heft 6 / 2024 RÄ. Die derzeitige Rechtslage erzeuge bei allen Beteiligten Unsicherheiten, die durch klare Rahmenbedingungen vermieden werden könnten. Damit ein nächster Anlauf die notwendigen parlamentarischen Mehrheiten im Bundestag finde, habe man nach der Bundestagsdebatte im Juni 2023 eine Befragung aller Abgeordneten der demokratischen Fraktionen zu möglichen Verbesserungen am ursprünglichen Gesetzentwurf durchgeführt. „Wir befinden uns nun wieder in der inhaltlichen Arbeit an einem liberalen Sterbehilfegesetz“, erklärte Helling-Plahr. Ziel sei es, ein entsprechendes Gesetz noch in dieser Legislaturperiode auf den Weg zu bringen. Auch Lars Castellucci sieht nach wie vor den Gesetzgeber in der Pflicht, eine neue Regelung zum begleiteten Suizid zu finden. „Dabei sollte sowohl der Zugang zu einem todbringenden Medikament geregelt als auch möglichem Missbrauch und einer Normalisierung dieser Form des Sterbens vorgebeugt werden“, teilt der SPD-Politiker dem RÄ mit. Zurzeit berate er mit seiner fraktionsübergreifenden Gruppe, welche Änderungen einem neuen Gesetzentwurf in einem neuen Anlauf im Parlament zu einer Mehrheit verhelfen könnten, so Castellucci. Die Ärztekammer Nordrhein wird sich Anfang 2025 in einer eigenen Veranstaltung der Reihe „Update Ethik“ mit dem Thema Freiverantwortlichkeit beim Suizid befassen. gründet er den Beschluss der AEM, den Prozess zu koordinieren. Neuer Anlauf zur Gesetzgebung Auch vonseiten der Politik sieht man offenbar weiterhin Handlungsbedarf. Im Sommer 2023 hatte der Deutsche Bundestag zwei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Sterbehilfe abgelehnt. Eine Gruppe von Abgeordneten um Lars Castellucci (SPD) zielte darauf, die Arbeit von Sterbehilfe-Vereinen grundsätzlich wieder unter Strafe zu stellen. Um das Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu gewährleisten, sollte es aber Ausnahmen geben. Menschen, die freiverantwortlich und frei von sozialem Druck aus dem Leben scheiden wollen, sollten Zugang zu einem tödlich wirkenden Medikament erhalten. Einen liberaleren Ansatz vertrat eine zweite Gruppe um Katrin Helling-Plahr (FDP). Deren Gesetzentwurf stellte klar, dass Hilfe zur Selbsttötung straffrei und erlaubt ist und sah sichere Zugangsmöglichkeiten zu tödlichen Medikamenten vor. Beide Gesetzentwürfe sahen unterschiedliche Beratungsfristen und -pflichten unter anderem auch durch Ärzte für die Sterbewilligen vor. „Für uns als interfraktionelle Gruppe steht außer Frage, dass es eines klaren Rechtsrahmens bedarf und wir den Weg zu einer eindeutigen gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe weiterverfolgen müssen“, erklärt Katrin Helling-Plahr auf Anfrage des sche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie (DGHO). „Unsere Fachgesellschaft hat sich bereits 2015 und 2022 in wissenschaftlichen Symposien, Online-Umfragen unter Ärztinnen und Ärzten sowie in zwei Publikationen zu Kriterien für den professionellen Umgang mit Anfragen nach assistierter Selbsttötung und dem Erwerb entsprechender Kompetenzen geäußert“, erklärt Professor Dr. Andreas Hochhaus, Geschäftsführender Vorsitzender der DGHO auf Anfrage des Rheinischen Ärzteblattes (RÄ). Denn viele DGHO-Mitglieder beklagten Unsicherheiten beim Umgang mit Sterbewünschen und sähen einen erheblichen Bedarf an Empfehlungen. Zugleich entwickele sich seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine Praxis der assistierten Selbsttötung, die weder gesetzlich noch anderweitig normiert sei. Diese Leerstelle soll die geplante Leitlinie füllen helfen. Zu den wichtigen Inhalten gehören Hochhaus zufolge die Beratung über alternative Handlungsoptionen zum Suizid sowie die Prüfung der Freiverantwortlichkeit des Sterbewunsches – beides Gegenstand der Prozesse in Berlin und Essen. Gewissensfreiheit wahren Für Professor Dr. Jan Schildmann, stellvertretender Leiter des DGHO-Arbeitskreises „Medizin und Ethik“, ist es wichtig, dass die geplante Leitlinie unter Beteiligung mehrerer Fachgesellschaften und interdisziplinär entwickelt wird. Denn die Suizidhilfe werde in unterschiedlichen klinischen Kontexten angefragt. „Die Situation von Patientinnen und Patienten mit einer lebensbegrenzenden Krebserkrankung unterscheidet sich beispielsweise von der eines hochaltrigen Menschen in einer Pflegeeinrichtung“, erklärt Schildmann. Dazu kämen die unterschiedlichen professionsethischen Haltungen in den verschiedenen Fachgesellschaften. Es sei wichtig, einen angemessenen Weg eines medizinisch begleiteten Suizids zu konzipieren, der zugleich der Gewissensfreiheit der beteiligten Ärztinnen und Ärzte sowie der Angehörigen anderer Heilberufe gerecht werde, meint Professor Dr. phil. Alfred Simon, Leiter der Geschäftsstelle der AEM. „Es gibt gute Gründe, das Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht ohne medizinische Hilfe wahrnehmen zu müssen.“ Eine Leitlinie könne eine verantwortbare Praxis im Umgang mit Anfragen nach Assistenz bei der Selbsttötung unterstützen, beForum Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2020 veröffentlichte die Bundesärztekammer (BÄK) „Hinweise zum ärztlichen Umgang mit Suizidalität und Todeswünschen“ (https://www.aerzte blatt.de/pdf.asp?id=220611). Neben dem komplexen und in der Regel volatilen Phänomen der Suizidalität beschreibt sie dort, was Ärztinnen und Ärzten mit Blick auf die Hilfe zum Suizid erlaubt ist und was verboten bleibt, nämlich die Tötung auf Verlangen. Sie verweist zudem auf einen Beschluss des 124. Deutschen Ärztetages von 2021, wonach die Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe ist. Nach den Berufsordnungen für Ärztinnen und Ärzte umfasse die berufliche Tätigkeit – unter Achtung des Selbstbestimmungsrechtes der Patienten – Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. In Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hob der 124. Deutsche Ärztetag das berufsrechtliche Verbot des ärztlich assistierten Suizids jedoch auf. Die individuelle ärztliche Entscheidung, einen anderen Menschen bei einem Suizid, zum Beispiel durch Anleitung oder Verschreibung von Betäubungsmitteln zu unterstützten, sei in konkreten Fällen berufsrechtlich zu respektieren, erklärte die BÄK. Hinweise zum Umgang mit Todeswünschen

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