Rheinisches Ärzteblatt 7/2024

Magazin Rheinisches Ärzteblatt / Heft 7 / 2024 9 Fortbildung Strengere Regeln für Sponsoring Der 128. Deutsche Ärztetag hat im Mai in Mainz einer grundlegend überarbeiteten (Muster-)Fortbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte zugestimmt. Damit sollen künftig strengere Regeln für das Sponsoring von Fortbildungsveranstaltungen gelten. Unter anderem kämen bei den Anerkennungskriterien für ärztliche Fortbildungsveranstaltungen die Gebote von Neutralität, Transparenz und Unabhängigkeit stärker zum Tragen, erklärte die Bundesärztekammer (BÄK). Die Präzisierung sei notwendig geworden, weil Gerichte die bisherige Formulierung, wonach Fortbildungen frei von wirtschaftlichen Interessen sein müssten, aus Sicht der BÄK zu weit ausgelegt hätten. HK Ethikberatung Berichtigung Im Beitrag „Mobile Ethikberatung – Indikation für eine palliative Sedierung zu Hause“, Rheinisches Ärzteblatt (Heft 3/2024), ist uns bedauerlicherweise ein Fehler unterlaufen. In der Beschreibung zu den rechtlichen Grundlagen haben wir uns mit Bezug zur Eröffnung eines straffreien Wegs einer Begleitung durch ärztlich assistierten Suizid irrtümlich auf den Bundesgerichtshof (2022) bezogen. Korrekt ist der Bezug zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungs- gerichts, der am 26. Februar 2020 die im § 217 Strafgesetzbuch festgeschriebene Regelung für nichtig erklärte, mit der die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe gestellt worden war. ÄkNo Hitzeaktionstag Breites Bündnis fordert besseren Hitzeschutz „Hitzegefahren ernstnehmen — Hitzeschutz konsequent umsetzen“ lautete die Botschaft, mit der zum bundesweiten Hitzeaktionstag am 5. Juni mehr als 50 Organisationen und Verbände des Gesundheitswesens für einen stärkeren Ausbau des Hitzeschutzes in Deutschland plädierten. Das Bündnis, dem unter anderem die Bundesärztekammer (BÄK), der Hausärztinnen- und Hausärzteverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der Deutsche Pflegerat sowie der GKV-Spitzenverband angehören, forderte von der Politik einen klaren gesetzlichen Rahmen für den gesundheitlichen Hitzeschutz auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene sowie eine Integration von Hitzegefahren im Zivil- und Katastrophenschutz. „Als Ärzteschaft ist es unsere Pflicht, die gesundheitlichen Folgen des Klimawandels darzulegen und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit nicht nur zu fordern, sondern aktiv zu unterstützen“, erklärte BÄK-Präsident Dr. Klaus Reinhardt anlässlich des Hitzeaktionstages in Berlin. Bundesgesundheitsminister Professor Dr. Karl Lauterbach verwies auf die kürzlich vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegten „Bundesempfehlungen für den Hitzeschutz in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.“ MST Anlässlich des Hitzeaktionstages fanden deutschlandweit rund 150 Veranstaltungen statt, die die Bürgerinnen und Bürger für die gesundheitlichen Gefahren durch Hitze sensibilisieren sollten. Foto: BlackSalmon/istockphoto.com Facharztprüfung Prüfungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein Die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz- Weiterbildungsprüfungen in der Ärzte- kammer Nordrhein finden alle zwei Monate statt. Die Termine für 2024 und 2025 sind unter https://www.aekno.de/aerzte/weiterbildung/ pruefungstermine einsehbar. Um für den nächst erreichbaren Prüfungszeitraum zugelassen werden zu können, muss die Weiterbildung grundsätzlich am Anmeldeschlusstermin vollständig abgeschlossen sein. Ist das nicht der Fall, kann eine Anmeldung erst zum darauffolgenden Termin erfolgen. Eingereicht werden müssen neben dem Antragsformular Kopien der Weiterbildungszeugnisse, Kopien der Teilnahmebescheinigungen von geforderten Weiterbildungskursen sowie die Dokumentation im elektronischen Logbuch (eLogbuch). Das vollständig freigegebene eLogbuch soll spätestens zum Anmeldeschluss über die eLogbuch Applikation an die Ärztekammer Nordrhein übermittelt werden. Prüflinge erhalten spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin eine persönliche Ladung, aus der der Tag, die genaue Uhrzeit und weitere Formalien hervorgehen. Prüfungsabsagen, die nach der Zustellung der Ladung erfolgen, müssen in- dividuell begründet werden. Die Entscheidung, ob die Begründung ausreichend ist (zum Beispiel ein ärztliches Attest), trifft der Prüfungsausschuss. Hält dieser die Begründung für nicht ausreichend, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Wird sie akzeptiert, gilt die Prüfung als nicht durchgeführt. Die Ärztekammer Nordrhein stellt auf ihrer Homepage viele Informationen rund um die Weiterbildung und die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zur Verfügung. Dort findet sich auch ein Katalog mit Antworten zu den häufigsten Fragen. Ein Chat Bot beantwortet Fragen rund um die Uhr. ÄkNo

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=