Rheinisches Ärzteblatt / Heft 11 / 2024 29 Wissenschaft und Fortbildung – Aus der Arbeit der Gutachterkommission – Folge 144 abgebrochen und eine weitere, ausgedehntere Operation geplant. Die Histologie ergibt nunmehr auch eine Infiltration des Knorpels durch das bekannte Basalzellkarzinom. Wenige Tage später erfolgt eine Revisionsoperation. Der Bericht über den als radikale Tumorentfernung geplanten Eingriff beschreibt diesen als eine Exzision eines Hauttumors unter Durchführung einer Gehörgangserweiterungsplastik. Wegen der extrem eingeschränkten Übersichtlichkeit sei die Ohrmuschel wie bei einer Mastoidektomie mobilisiert und vorgeklappt worden. Bei dem Schnitt in den Gehörgangsschlauch sei der Hauttumor mutmaßlich geteilt worden. Die suspekt anmutenden Hautareale seien mit Randproben und tiefer Exzision unten bis tief in den Knorpel umschnitten worden. Nach Zurückklappen der Ohrmuschel sei auch der äußere Teil des Gehörgangs, in dem die Haut noch verändert gewesen sei, reseziert worden. Die histologische Untersuchung des Gewebes ergab ein fokal infiltrativ wachsendes Basalzellkarzinom mit in der Spindelspitze sowie seitlich tief und im Bereich der Tiefe randbildender Tumorausdehnung. Eine Nachresektion erfolgte nicht, ebenso keine plastische Deckung. Aus dem Krankenblatt geht hervor, dass eine Sekundärheilung angestrebt wurde. Wundbehandlungen im Anschluss an den operativen Eingriff erfolgten noch bis in das Folgejahr. Für das darauffolgende Jahr sind insgesamt sechs Arztkontakte dokumentiert, wobei jeweils „feucht“, „etwas granuliert“, „etwas wund“ und die Diagnose „Otitis externa rechts“ angegeben wurden. Bis zur letzten Behandlung im Oktober 2020 wird diese Diagnose weitergeführt. Im November 2020 wurde der Patient stationär in eine Hals-Nasen-Ohren-Abteilung aufgenommen und eine ausgedehnte Tumorbehandlung durchgeführt, die beschrieben ist als „erweiterte Radikalhöhlenanlage rechts mit Fazialisdekompression, Trommelfellresektion, Gehörknöchelchenentfernung, Tumorobliteration mit Knochenwachs, totale Parotidektomie und selektive Neck dissection sowie einer lokalen Rekonstruktion mittels Radialislappen von links wegen eines infiltrativ wachsenmüssen, die bei fachgerechter Behandlung hätte vermieden werden können. Die zuvor durchgeführten Operationen seien nicht mit ausreichendem Sicherheitsabstand erfolgt, eine Nachresektion sei unterlassen und eine erforderliche Befunderhebung nicht durchgeführt worden. Hierdurch sei es zur Entwicklung des großen Rezidivtumors gekommen, der den ausgedehnten, entstellenden Eingriff und weitere Therapie notwendig gemacht habe. Sachverhalt Nach den Behandlungsunterlagen des belasteten HNO-Arztes erfolgte der erste Eintrag im Januar 2016 mit Nennung der Diagnose „Basaliom“. Eine Befunderhebung oder Befundbeschreibung findet sich in den Aufzeichnungen nicht. Ein Operationsbericht vom selben Tag beschreibt unter der Diagnose „Verdacht auf multifokales Basaliom der Koncha“ die Entnahme von zwei Hautexzidaten der Ohrmuschel rechts. Die histologische Aufarbeitung ergibt die Diagnose eines Basalzellkarzinoms, welches als infiltrierend und zumindest ventral als randbildend beschrieben wird. Sechs Tage nach der Probenentnahme wird unter derselben Diagnose ein als „Nachresektion“ bezeichneter Eingriff vorgenommen. Das histologische Befundergebnis beschreibt wiederum Infiltrate eines Basalzellkarzinoms, die zu beiden seitlichen Rändern sowie in beiden Spitzen der resezierten Hautspindel randbildend waren. Zwei Tage später wird in der ärztlichen Dokumentation bezüglich des Lokalbefunds eine gute, zeitgemäße Abheilung angeführt, bezüglich des histologischen Ergebnisses vonseiten des belasteten Arztes allerdings „zunächst keine Nachresektion, da klinisch eher R0, Beobachtung“ festgehalten. Drei Tage später wird nochmals eine Wundkontrolle durchgeführt. Bei der folgenden Vorstellung nach circa zehn Monaten dokumentiert der HNO-Arzt eine Raumforderung im Gehörgang, und sechs Tage später werden unter der Diagnose „Basaliom Gehörgang rechts (Rezidiv)“ erneut Probeexzisionen entnommen. Aufgrund des Ausmaßes der pathologischen Veränderungen wird der Eingriff Basalzellkarzinome der Haut (älterer Begriff: „Basaliom“) gehören zum nicht-melanotischen (hellen, weißen) Hautkrebs. Am häufigsten treten sie im Kopf- und Halsbereich auf, seltener am Rumpf, an den Armen oder Beinen. Auch wenn diese Karzinome nur selten Absiedlungen (Metastasen) in anderen Organen bilden, können sie aggressiv in das umgebende Gewebe hineinwachsen und dabei auch Knorpel und Knochen infiltrieren. Dies ist bei der operativen Behandlung von großer Bedeutung, und es muss daher insbesondere auf die vollständige Entfernung des Tumors geachtet werden. von Olaf Michel, Jörg Schipper, Doris Tritschler und Tina Wiesener Ein 66-jähriger Patient beanstandet die hals-nasen-ohrenärztliche Behandlung einer pathologischen Hautveränderung in der rechten Ohrmuschel und im rechten Gehörgang. Der beschuldigte Arzt habe Anfang 2016 ein Basaliom diagnostiziert und operativ entfernt. Anschließend seien über mehr als drei Jahre mehrere Eingriffe zur weiteren Tumorentfernung im Ohrbereich erfolgt, das Ohr sei jedoch nie wieder richtig verheilt. Vielmehr habe sich das äußere Ohr im weiteren Verlauf gerötet und geschwollen gezeigt, der Gehörgang sei entzündet, stark verengt und das Gehör deutlich beeinträchtigt gewesen. Es hätten Knochen im Gehörgang freigelegen, und es seien Schmerzen, die bis in den Oberkiefer gestrahlt hätten, aufgetreten. Im Jahr 2020, nach zwischenzeitlich mehrfach erfolgten Konsultationen ohne weitergehende Befunderhebungen durch den belasteten Arzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO), seien im Krankenhaus in der HNO-Abteilung eine Computertomografie und eine Magnetresonanztomografie veranlasst worden; nach erneuter Entnahme einer Gewebeprobe sei dort ein großes Tumorrezidiv festgestellt worden. Er habe sich dort einer aufwendigen Operation und einer nachfolgenden Strahlentherapie unterziehen Fehlerhafte Behandlung eines Basalzellkarzinoms des Gehörgangs
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