Rheinisches Ärzteblatt 12/2023

22 Rheinisches Ärzteblatt / Heft 12 / 2023 Praxis KV Nordrhein empfiehlt Komfortsignatur Das E-Rezept muss, wie Muster 16 auch, unterschrieben werden – allerdings nicht mehr eigenhändig, sondern durch die digitale Unterschrift, sprich die Signatur. Dies geht nur mit dem persönlichen eHBA der zweiten Generation und der dazugehörigen Signatur-PIN. Für den Unterschriftenvorgang stehen den Praxen die Einzel-, Stapel- und Komfortsignatur zur Verfügung. Jedes Praxisverwaltungssystem, so die Vorgabe der gematik, sollte alle drei Varianten anbieten, sodass Praxen die Wahl haben. Die KV Nordrhein empfiehlt den Praxen, in ihren Praxisverwaltungssystemen die Komfortsignatur zu konfigurieren und zu nutzen. Dazu steckt der Arzt oder die Ärztin beispielsweise am Morgen den eHBA in das Kartenlesegerät und gibt die dazugehörige Signatur-PIN ein. So wird die Komfortsignatur aktiviert. Praxen können dann innerhalb von 24 Stunden bis zu 250 E-Rezepte und andere Dokumente signieren – ohne jedes Mal von Neuem die PIN eingeben zu müssen. Wichtig: Der eHBA bleibt die ganze Zeit im Lesegerät gesteckt. Eine erneute Eingabe der PIN ist erst nach 24 Stunden erforderlich oder wenn 250 Signaturen erreicht wurden. Das Kartenlesegerät muss nicht am PC-Arbeitsplatz der signierenden Person stehen. Auch bei einem Wechsel des Behandlungszimmers muss der eHBA nicht neu gesteckt werden. Dafür gibt es die sogenannte Remote-Funktion. Sie ermöglicht es der Ärztin oder dem Arzt, von jedem Praxisrechner aus E-Rezepte persönlich zu signieren. Dazu meldet sich die Ärztin oder der Arzt einmal an dem entsprechenden Praxisrechner im Praxisverwaltungssystem mit ihrem oder seinem persönlichen Benutzerkonto an. Für die Komfortsignatur werden als Minimalausstattung zwei Kartenlesegeräte benötigt, die in einem geschützten Bereich der Praxis stehen sollten: eines am Empfang für die Gesundheitskarten der Patientinnen und Patienten und eines für den eHBA, zum Beispiel im Behandlungsraum. Der bundesweite Rollout des elektronischen Rezepts (E-Rezept) hat am 1. Juli 2023 begonnen. Ab dem 1. Januar 2024 sind Vertragsärztinnen und -ärzte dann nach den Plänen der Bundesregierung verpflichtet, für verschreibungspflichtige Arzneimittel E-Rezepte auszustellen. Was dabei zu beachten ist von Bernhard Acke In den letzten Wochen ist das E-Rezept mehr und mehr im Versorgungsalltag angekommen. Bis Ende Oktober wurden bundesweit bereits über fünf Millionen E-Rezepte eingelöst. Allerdings sind das, gemessen an allen Arzneimittelrezepten, nur rund fünf Prozent. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein empfiehlt deshalb allen Praxen, sich vor der verpflichtenden Umstellung unbedingt mit den Details vertraut zu machen, die zur Ausstellung eines E-Rezeptes nötig sind, und das E-Rezept schon jetzt auszuprobieren. Technische Voraussetzungen 1. Aktueller Konnektor Zum Ausstellen von E-Rezepten ist die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) mit einem Konnektor ab der Version PTV4+ Voraussetzung. Alle Konnektor-­ Hersteller bieten dieses Update an. Es erweitert die Signierfunktion um die Komfortsignatur. Diese wird für die Ausstellung von E-Rezepten dringend empfohlen und im weiteren Textverlauf näher erläutert. 2. Praxisverwaltungssystem mit E-Rezept-Update Auch das Praxisverwaltungssystem (PVS) muss E-Rezept-tauglich sein. Hierfür stellen die Anbieter ein Update zur Verfügung. Die Installation beziehungsweise Freischaltung des E-Rezept-Moduls ist in den jeweiligen Systemen unterschiedlich. 3. Elektronischer Heilberufsausweis Jede Ärztin und jeder Arzt benötigt für das Unterschreiben von E-Rezepten zwinE-Rezept wird Pflicht: Was Praxen ab 2024 beachten müssen gend einen persönlichen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) der zweiten Generation. Nur der eHBA ermöglicht die qualifizierte elektronische Signatur, das heißt die rechtssichere elektronische Unterschrift für digitale Dokumente wie den eArztbrief, die eAU und das E-Rezept. Wichtig: Der Praxisausweis (SMC-B-­ Karte) oder der eArztausweis light reichen zum Signieren eines E-Rezepts nicht aus. 4. Drucker Zwar ist für das Einlösen von E-Rezepten regelhaft die elektronische Gesundheitskarte (eGK) oder die E-Rezept-App vorgesehen, dennoch kann im Einzelfall ein Ausdruck notwendig sein, beispielsweise für Pflegeheimbewohner. Der Ausdruck erfolgt auf weißem Kopierpapier in DIN A4 oder DIN A5. Damit die Apotheke den Code problemfrei einscannen kann, wird zur Sicherstellung der Druckqualität ein Laser- oder Tintenstrahldrucker mit einer Auflösung von mindestens 300 dpi empfohlen. Wichtig: Der Ausdruck selbst ist nicht das E-Rezept, sondern ein Verweis auf das E-Rezept in der Telematikinfrastruktur. Eine händische Unterschrift des Ausdrucks ist daher nicht notwendig. Ärztinnen und Ärzte, die noch keinen eHBA haben, sollten diesen zeitnah bei der Ärztekammer Nordrhein bestellen und aktivieren. Neben dem eHBA erhalten die Ärzte eine PIN und eine PUK. Der eHBA muss innerhalb von 28 Tagen über ein Online-Portal freigeschaltet und damit aktiviert werden. Zusätzlich muss der eHBA auch in der Praxis-IT – das heißt sowohl in der Konfiguration des Konnektors als auch der des PVS – integriert werden. Der Weg zum eHBA

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