Rheinisches Ärzteblatt 12/2023

Rheinisches Ärzteblatt / Heft 12 / 2023 23 Praxis der Verordnung nicht vermerken, dass es sich um einen Vertretungsfall handelt. Vielmehr behandelt der Vertretungsarzt oder die Vertretungsärztin die Versicherten wie eigene Patientinnen und Patienten. Kommt dagegen die Vertretung als persönliche Vertretung in die Praxis der abwesenden Ärztin oder des abwesenden Arztes und wird dort tätig, etwa im Rahmen einer Elternzeitvertretung, ist es anders: Hier gibt die Vertretung beim Ausstellen des E-Rezepts ihren Namen als verordnende Person und die BSNR der Praxis an, in welcher sie vertritt. Zusätzlich muss sie in der Verordnung auch die LANR der Ärztin oder des Arztes angeben, den oder die sie vertritt, da sie in deren Auftrag und Verantwortung handelt und über diese abgerechnet wird. Auch im Fall der persönlichen Vertretung muss die Vertretung zum Signieren den eigenen eHBA verwenden. Bernhard Acke ist stellvertretender Leiter der Stabstelle eHealth der KV Nordrhein bildungsassistenz beschäftigt, ist für die Verordnung verantwortlich. Entsprechend muss sie das Ausstellen von E-Rezepten in der Weiterbildung ordnungsgemäß anleiten und beaufsichtigen. Auch wenn Ärztinnen und Ärzte in ihrer Praxis vertreten werden, sind ein paar Dinge zu beachten. Entscheidend ist, ob es sich um eine kollegiale oder eine persönliche Vertretung im Sinne der Zulassungsverordnung für Ärzte handelt – etwa im Urlaubs- oder Krankheitsfall. Lässt sich die abwesende Ärztin oder der abwesende Arzt im Rahmen der kollegialen Vertretung von einem fachgleichen Kollegen in dessen Praxis vertreten, verwendet dieser für die Abrechnung wie gewohnt seine eigene Lebenslange Arztnummer (LANR) und Betriebsstätten-Nummer (BSNR). Auch in der elektronischen Verordnung spielt die kollegiale Vertretung in diesem Fall keine Rolle: Der Vertreter verwendet seine Daten und die seiner Praxis. Er oder sie muss in Alternativen: Stapel- und Einzelsignatur Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Stapel vorbereiteter E-Rezepte auf einen Schlag mit der Stapelsignatur zu signieren: In Kombination mit dem Komfortsignaturmodus können mit einem einzigen Klick sämtliche Dokumente im Stapel signiert werden. Viele Praxen nutzten die Stapelsignatur bereits zum Ausstellen der eAU, etwa am Ende des Tages. Für das E-Rezept bietet die Stapelsignatur jedoch kaum Vorteile, da die Patientinnen und Patienten nach dem Praxisbesuch in der Regel direkt ihre Rezepte in der Apotheke einlösen möchten. Die Stapelsignatur muss daher bei E-Rezepten im Laufe des Tages mehrmals durchgeführt werden. Für die Einzelsignaturen ohne Komfortfunktion muss der Arzt oder die Ärztin bei jeder Signatur die PIN für den eHBA neu eingeben. Die Einzelsignatur wird deshalb nur für Praxen empfohlen, in denen nicht viel signiert wird. Besonderheiten bei der Signatur Besonderheiten bei der Signatur gibt es im Falle von Weiterbildungsassistenzen, kollegialer sowie persönlicher Vertretung: Die verordnende und die signierende Person müssen identisch sein. Das gilt auch für Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten. Sie dürfen E-Rezepte ebenfalls ausstellen und müssen diese mit ihrem eigenen eHBA signieren. Voraussetzung für das Ausstellen von Rezepten ist, dass die KV Nordrhein die Beschäftigung der Weiterbildungsassistenz genehmigt hat und die weiterbildende Person in derselben Praxis tätig ist. Die Person, welche die WeiterAuch in Notdienstpraxen, die bereits an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind und damit die technischen Voraussetzungen erfüllen, wird die Nutzung des E-Rezeptes ab 1. Januar 2024 Pflicht. Diensthabende Notärztinnen und -ärzte benötigen dann zur qualifizierten elektronischen Signatur von E-Rezepten ebenfalls zwingend einen eHBA. Die Signatur mittels SMC-B-Karte der Notdienstpraxis wird künftig nicht mehr möglich sein. Der dem eHBA ähnlich sehende eArztausweis light kann hierfür nicht verwendet werden. Da der eHBA personenbezogen ist, müssen auch Vertreterinnen und Vertreter im Notdienst einen eHBA für den Notdienst bereithalten. Weitere Informationen rund um die Einführung der Telematik in den Notdienstpraxen finden Sie unter www.kvno.de/ti-im-notdienst. E-Rezept im Notdienst Ohne geht nicht: Um das E-Rezept unterschreiben zu können, brauchen Ärztinnen und Ärzte zwingend einen elektronischen Heilberufsausweis der zweiten Generation. Foto: MQ-Illustrations/stock.adobe.com

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