Rheinisches Ärzteblatt / Heft 2 / 2023 43 Amtliche Bekanntmachungen Körperschaft des öffentlichen Rechts Körperschaft des öffentlichen Rechts Amtliche Bekanntmachungen der Ärztekammer Nordrhein auf www.aekno.de Alle Amtlichen Bekanntmachungen der Ärztekammer Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts – finden Sie gemäß § 17 der Satzung der Ärztekammer Nordrhein im Internet unter www.aekno.de in der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Direktlink: www.aekno.de/Amtliche_Bekanntmachungen Diese treten, soweit kein anderer Zeitpunkt festgesetzt ist, am Tag nach der Veröffentlichung im Internet in Kraft. Soweit für Satzungen eine Bekanntgabeverpflichtung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen besteht, bestimmt sich deren Inkrafttreten nach dieser Bekanntgabe. Amtliche Bekanntmachung im Dezember 2022 16. Dezember 2022: Zusammensetzung der Kreisstellenvorstände der Ärztekammer Nordrhein Wahlperiode 2019–2024 Änderung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 12. November 2022 Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 12. November 2022 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 20 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403) - SGV. NRW. 2122 - folgende Änderung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes NordrheinWestfalen vom 24.11.2022 - Vers. 35-00-1 (22) III B 4 - genehmigt worden ist. Artikel I Die Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 23. Oktober 1993 (SMBl. NRW. 21220) wird wie folgt geändert: (1) In § 20 Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Mehr als das 1,3-fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe (§ 26) muss als Abgabe pflichtgemäß nicht geleistet werden (Pflichtabgabe).“ (2) In § 20 Absatz 2 wird der erste Halbsatz – „jedoch nicht höher als das 12-fache der Beiträge, die höchstens nach § 161 Abs. 1 und 2 SGB VI entrichtet werden können,“ – gestrichen. § 20 Absatz 2 erhält damit folgende Fassung: „Die Höchstgrenze für die Versorgungsabgabe für Jahresbezüge ist das 1,7-fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe (§ 26), mindestens jedoch das 12-fache des höchsten Beitrages nach § 157 SGB VI. Die Höchstgrenze für Monatsbezüge ist 1/12 des sich aus Satz 1 ergebenden Betrages. Die Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Nordrhein gibt alljährlich die Höchstgrenze der Versorgungsabgabe bekannt.“ (3) In § 20 Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst: „Ergibt sich - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21, 22 und 23 - aus den Einkünften gemäß Abs. 3 eine geringere Versorgungs- abgabe als die Pflichtabgabe nach Abs. 1 Satz 2, ist dies jährlich vom Mitglied durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Geschäftsjahres nachzuweisen. Bei Nichtvorlage dieses Bescheides ist das 1,3-fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe gemäß Abs. 1 Satz 2 (Pflichtabgabe) maßgebend.“ (4) In § 20 wird folgender Absatz 7 angefügt: „In jedem Fall dürfen die Versorgungsabgaben den für die Befreiung von der Körperschaftsteuer zulässigen Betrag gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung oder einer diese Vorschrift ersetzenden Regelung nicht überschreiten.“ (5) In § 21 Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: Auslage des Haushaltsplanes 2022 und 2023 der Ärztekammer Nordrhein und der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein Nach den Vorgaben der Haushalts- und Kassenordnung der Ärztekammer Nordrhein wird für die Auslage des Haushaltsplanes 2022 und 2023 in den Servicezentren und Kreisstellen der Ärztekammer Nordrhein der Zeitraum vom 27. Februar bis zum 07. März 2023 bestimmt. Die Einsichtnahme in die Unterlagen ist während der Bürozeiten der einzelnen Kreisstellen nach vorheriger Terminabsprache möglich. Rudolf Henke Präsident Ärztliche Körperschaften im Internet Ärztekammer Nordrhein www.aekno.de Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein www.kvno.de
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