Rheinisches Ärzteblatt 02/2023

44 Rheinisches Ärzteblatt / Heft 2 / 2023 Amtliche Bekanntmachungen „Für Mitglieder, die zusätzlich zu ihrer angestellten Tätigkeit Einkünfte aus einer selbstständigen ärztlichen Tätigkeit erzielen, gilt § 20 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.“ (6) In § 21 wird der folgende Absatz 5 angefügt: „§ 20 Abs. 7 gilt entsprechend.“ (7) In § 22 Satz 1 wird hinter „§ 20 Abs. 1“ das Wort „Satz 1“ eingefügt. (8) In § 22 wird der folgende Absatz 2 angefügt: „§ 20 Abs. 7 gilt entsprechend.“ Der bisherige Text wird zu Absatz 1. (9) In § 23 wird der folgende Absatz 4 angefügt: „§ 20 Abs. 7 gilt entsprechend.“ (10) In § 24 Absatz 2 werden die Wörter „der Pflichtabgabe“ durch die Wörter „den pflichtgemäß zu leistenden Abgaben“ ersetzt. (11) In § 24 wird der folgende Absatz 3 angefügt: „§ 20 Abs. 7 gilt entsprechend.“ (12) In § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt: „Ist die nach Abs. 1 errechnete durchschnittliche Versorgungsabgabe des Geschäftsjahres geringer als die des Vorgeschäftsjahres, verbleibt die durchschnittliche Versorgungsabgabe auf dem Wert des Vorgeschäftsjahres.“ (13) In § 34 wird der folgende Absatz 3 angefügt: „§ 20 Abs. 7 gilt entsprechend.“ (14) In § 34 a wird der folgende Absatz 5 angefügt: „§ 20 Abs. 7 gilt entsprechend.“ (15) In § 40 Absatz 2 wird der Satz 3 wie folgt neu gefasst: „Diese Einzahlungen dürfen zusammen mit den Versorgungsabgaben den für die Befreiung von der Körperschaftsteuer zulässigen Betrag gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung oder einer diese Vorschrift ersetzenden Regelung nicht überschreiten.“ Artikel II Diese Satzungsänderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Genehmigt. Düsseldorf, den 24.11.2022 Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag (Dr. Steenken) Ausgefertigt am: Düsseldorf, den 02.12.2022 Ärztekammer Nordrhein Rudolf Henke (Präsident) Rentenbemessungsgrundlagen und laufende Versorgungsleistungen für 2023 Gemäß § 9 (2) Satz 2 der ab 30.01.2021 geltenden Fassung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung hat die Kammerversammlung beschlossen: Die Rentenbemessungsgrundlagen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 sowie die laufenden Versorgungsleistungen werden zum 01.01.2023 nicht erhöht und bleiben damit unverändert. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung erfolgte durch Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2022 – AufS 2001-000023-NÄV-2022-0017844. Rudolf Henke Präsident der Ärztekammer Nordrhein und Vorsitzender des Verwaltungsausschusses der Nordrheinischen Ärzteversorgung Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Feststellung des Jahresabschlusses Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung im November 2022 den Geschäftsbericht der Nordrheinischen Ärzteversorgung für das Geschäftsjahr 2021 entgegengenommen und den Jahresabschluss festgestellt. Versorgungsabgaben im Jahr 2023 Durchschnittliche Versorgungsabgabe Die durchschnittliche Versorgungsabgabe gemäß § 26 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung beträgt für das Geschäftsjahr 2023 € 16.584,00. Die durchschnittliche Versorgungsabgabe dient als Berechnungsgrundlage für die Renten und für die Höhe der abzuführenden Versorgungsabgaben im Jahr 2023. Es betragen somit: a) die Höchstversorgungsabgabe jährlich € 28.192,80 monatlich € 2.349,40 b) die Pflichtabgabe jährlich € 21.559,20 monatlich € 1.796,60 c) die Mindestabgabe jährlich € 4.975,20 monatlich € 414,60

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