WERDER MAGAZIN Nr. 333

WERDER MAGAZIN 333 41 1. Allgemeiner Hinweis nach „Allgemeiner Teil“ und vor „§ 1“: Aus Gründen eines verbesserten Lese- flusses wird in dieser Satzung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzich- tet. Selbstverständlich sind immer Frauen und Männer gemeint, auch wenn explizit nur eines der Geschlech- ter angesprochen wird. 2. § 2 Ziffer 1. wird wie folgt neu gefasst: Der Zweck des Vereins ist die Pflege Förde- rung des Sports. 3. § 5 wird wie folgt neu gefasst: Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außeror- dentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem des Vereins an den Landessportbund Bremen e. V. oder seinem an seinen steuerbegünstigten Rechtsnachfolger zu übertragen, mit der Auflage, es für den in § 2 dieser Satzung angegebenen Zweck, der es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, möglichst zur Förderung des Sports , zu verwenden. hat. 4. § 12 Ziffer 2. wird wie folgt neu gefasst: Gewählt werden kann – soweit diese Sat- zung nichts anderes vorsieht –, wer mindes- tens 18 Jahre alt und geschäftsfähig ist und dem Verein als aktives Mitglied mindestens ein Jahr angehört. In Kontroll-, Geschäftsführungs- und Ver- tretungsorganen des Vereins dürfen Mit- arbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Ver- einen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen, nicht Mitglied sein. Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen gelten im Sinne dieser Vorschrift als ein Unternehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt für Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- und Ver- tretungsorganen anderer Vereine oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder eines Muttervereins sinngemäß. Sie dürfen darüber hinaus in den Organen des Vereins keine Funktion übernehmen. 5. Es wird eine neue § 12 Ziffer 3. einge- führt: In Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins dür- fen Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesell- schaften der Lizenzligen bzw. Mutter- vereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unterneh- men in wirtschaftlich erheblichem Um- fang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließ- lich des Sponsorings, oder des Spiel- betriebs stehen, nicht Mitglied sein. Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen gelten im Sinne dieser Vorschrift als ein Unternehmen. Als Mitglied eines Vereinsorgans kann nur ein Kandidat gewählt werden, · der nicht Mitglied in einem Kontroll-, Geschäftsführungs- oder Vertretungs- organ eines anderen Vereins oder seiner Tochtergesellschaften ist, der/ die mindestens eine der in § 2 Ziffer 4. dieser Satzung angegebenen Sport- arten unterhält, und · dessen persönlicher und beruflicher Werdegang sowie die Einstellung zu den Zielen und Zwecken des Vereins die Annahme begründen, dass er den Anforderungen, die an ein Mitglied des entsprechenden Organs zu stel- len sind, gewachsen ist, und er das Amt zum Wohl des Vereins ausüben wird. Ein Mitglied eines Organs muss sein Amt niederlegen, wenn es Mitglied in einem Kontroll-, Geschäftsführungs- oder Vertretungsorgan eines anderen Sportvereins wird, der mindestens eine der in § 2 Ziffer 4. dieser Satzung an- gegebenen Sportarten unterhält, oder wenn es aus gesundheitlichen und/ oder altersbedingten Gründen den Anforderungen, die an ein Mitglied des entsprechenden Organs zu stellen sind, nicht mehr gewachsen ist. 6. Die bisherige § 12 Ziffer 3. wird als § 12 Ziffer 4. fortgeführt. 7. In § 13 Ziffer 1. lit. d) wird in Spiegel- strich 3, 6 und 7 aufgrund falscher Verwei- sung jeweils § 7 Absatz 5 durch § 7 Ziffer 4 ersetzt. 8. § 19 Ziffer 1. wird wie folgt neu gefasst: Der Wahlausschuss besteht aus neun Mitgliedern des Ehrenrates, den sechs Ab- teilungsvorsitzenden, sowie dem Jugendrefe- renten und dem Sportreferenten. Der Wahl- ausschuss wählt sich einen Vorsitzenden. vier Mitgliedern des Ehrenrates und drei Mitgliedern des Präsidiums. Der Ehrenrat und das Präsidium wählen jeweils aus ihrer Mitte die Mitglieder in den Wahlausschuss. Der Wahlaus- schuss wird für jeden Kandidatenaus- wahlprozess neu zusammengesetzt. In den Wahlausschuss darf nicht gewählt werden, wer Mitglied des geschäftsfüh- renden Präsidiums und/oder in einem bezahlten haupt- oder nebenberufli- chen Dienstverhältnis mit dem Verein, der GmbH & Co KG aA und/oder mit diesen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen steht. Der Wahlausschuss wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsit- zenden. Der Wahlausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Anträge zur Änderung der Vereinssatzung s

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