WERDER MAGAZIN Nr. 336

78 WERDER MAGAZIN SPEZIAL 336 MITGLIEDER 50+1-Regelung für wettbewerbsverzerrend. Das kann nicht Ziel der Bundesliga sein. Die Sponsoren- gelder der Bundesligisten könnten zum Beispiel in einen gemeinsamen Etat fließen. Hubertus Hess- Grunewald entgegnet, dass Sponsoren eher ein Interesse haben, bei einem bestimmten Verein Part- ner zu werden. Bei der DFL hätte dieses Vorhaben wenige Chancen auf Erfolg. TOP 10 Bericht Satzungs-/Strukturkommission Tarek Brauer berichtet als Leiter der Satzungs- und Strukturkommission von den Entwicklungen der letzten Monate. Im letzten Werder Magazin gab es hierzu bereits einen Bericht. Ziel der Kommission war es, die seit der Ausgliederung im Jahr 2003 be- stehenden Satzungen und Strukturen zu überprüfen und dem Präsidium diesbezüglich Empfehlungen zu geben. Die Kommission war repräsentativ mit Vertretern aus Präsidium, Ehrenrat, Aufsichtsrat und der Geschäftsführung besetzt. Hinzu kamen mit Martin Bering und Dr. Plenge Experten mit wirtschaftlichem und rechtlichem Hintergrund. Ein Steuerungsboard bestehend aus Marco Bode und Hubertus Hess-Grunewald wurde als Rückkopp- lungsinstrument implementiert. Der Input für die zu behandelnden Themen kam unter anderem von eingeladenen Gästen aus dem Werder-Umfeld, aber auch aus anderen Bereichen wie der Wirtschaft oder dem Vereinsrecht. Nach neun Monaten und 13 Sitzungen ist ein über 70-seitiges Dokument ent- standen, das unter Berücksichtigung der Struktur und der Historie von Werder Handlungsempfehlun- gen geben soll. Eine Rückführung von Sportarten von der KG in den Verein hält die Kommission nicht für sinnvoll. Auch die Gesellschaftsform wurde thematisiert, eine Än- derung der momentanen Konstellation wurde aber, ähnlich wie die Änderung der Personenanzahl im Aufsichtsrat, letztendlich nicht empfohlen. Änderungen soll es nach Meinung der Kommission bei der Entsendung eines Geschäftsführers durch das Präsidium geben. Die Interessen des Vereins müssen gewahrt werden, allerdings beschränkt sich der Kandidatenkreis nicht mehr auf die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums. Bei Rechtsge- schäften zwischen KG und e.V. soll der entsandte Geschäftsführer aufgrund des drohenden Inter- essenskonfliktes zukünftig nicht mehr involviert sein. Die in der Satzung verankerte Definition der Geschäftsbereiche sollte mit der Ausnahme des Be- reichs „andere Sportarten“ aufgehoben werden. Eine obere Altersgrenze für die Mitarbeit in Werders Gremien wird nicht eingeführt. Es muss aber eine physische und psychische Eignung bestehen, dies soll auf alle Gremien ausgeweitet werden. Mitglieder eines Werder-Vereinsorgans sollten nicht in ent- scheidungsbefugten Gremien eines konkurrierenden Vereins tätig sein. Eine Beschränkung der Mitglieder des Ehrenrats bezüglich ihrer Arbeit in einem Abtei- lungsvorstand erachtet die Kommission als nicht sinnvoll. Der Wahlausschuss ist momentan mit 17 Personen sehr groß, mit einer Reduzierung auf sie- ben Personen könnte er effektiver arbeiten. In der Satzung der KG wird die Beschränkung auf maximal vier Geschäftsführer aufgehoben. Auch werden die Kompetenzen zustimmungspflichtiger Geschäfte definiert. Die Vergütungsregelung der Auf- sichtsräte soll ebenfalls marginal geändert werden. Tarek Brauer bedankt sich bei allen Beteiligten für die konstruktive Zusammenarbeit, die ein gutes Ge- lingen der Kommission ermöglicht hat. Er bittet die Versammlung um Zustimmung bei den Satzungsän- derungsanträgen. TOP 11 Diskussion zu TOP 10 Das Mitglied Heiko Schulze fragt nach der Einschät- zung bezüglich der physischen und psychischen Befähigung eines Kandidaten in Werders Gremien. Hubertus Hess-Grunewald antwortet, dass dies der Wahlausschuss oder der für die Wahl verantwortli- che Personenkreis zu bewerten hat. Detlev Reichelt begründet seine im letzten Jahr geäußerte Kritik, dass ein Angestellter Werder Bremens die Kommission leitet. Es ging ihm dabei nicht um die Person Tarek Brauer, sondern um den möglichen Interessenskonflikt. Die meisten der vor- geschlagenen Änderungen begrüßt Detlev Reichelt. Da der Sport-Verein unmittelbar vom sportlichen Erfolg der Fußball-Bundesligamannschaft abhängig ist, muss der Einfluss des Gesellschafters immer im Fokus der Mitglieder sein. Den Satzungsänderungs- anträgen sollte man aus Sicht Detlev Reichelts zustimmen, bezüglich weiterer, in der Zukunft liegender Maßnahmen, muss man jedoch sehr wachsam bleiben. Tarek Brauer bedankt sich für die Zustimmung zu den Anträgen, erinnert jedoch daran, dass es sich bei weiterführenden Gedanken in einer nächsten Phase um keine Bedingungen, sondern um Möglichkeiten der Veränderung des Entsenderechts in die Geschäftsführung handelt. Dies setzt jedoch auch einen Strategiewechsel des Gesellschafters insb. hinsichtlich der strukturellen Zuordnung der „anderen Sportarten“ voraus. TOP 12 Satzungsänderungsanträge Hubertus Hess-Grunewald führt durch die Anträge zur Änderung der Vereinssatzung und gibt diese einzeln zur Abstimmung. Er schlägt eine offene Abstimmung vor. Diesem wird durch die Mitglieder- versammlung zugestimmt. Folgende Anträge werden vorgetragen: 1. Allgemeiner Hinweis nach „Allgemeiner Teil“ und vor „§ 1“: Aus Gründen eines verbesserten Leseflusses wird in dieser Satzung auf die gleichzeitige Ver- wendung männlicher und weiblicher Sprachfor- men verzichtet. Selbstverständlich sind immer Frauen und Männer gemeint, auch wenn expli- zit nur eines der Geschlechter angesprochen wird. Dem Antrag wird einstimmig bei sieben Enthaltun- gen zugestimmt. 2. § 2 Ziffer 1. wird wie folgt neu gefasst: Der Zweck des Vereins ist die Pflege Förderung des Sports. Dem Antrag wird einstimmig bei einer Enthaltung zugestimmt. 3. § 5 wird wie folgt neu gefasst: Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist steuerbegünstig- ter Zwecke fällt das Vermögen dem des Vereins an den Landessportbund Bremen e.V. oder sei- nem an seinen steuerbegünstigten Rechtsnach- folger zu übertragen, mit der Auflage, es für den in § 2 dieser Satzung angegebenen Zweck, der es unmittelbar oder ausschließlich für gemein- nützige Zwecke, möglichst zur Förderung des Sports , zu verwenden. hat . Dem Antrag wird einstimmig ohne Enthaltung zuge- stimmt. 4. § 8 wird wie folgt neu gefasst: 7. Die Verleihung der Ehrenpräsidentschaft , der Ehrenmitgliedschaft sowie sonstiger Ehrungen regelt die Ehrenordnung, die vom Präsidium mit Zustimmung des Ehrenrates beschlossen wird. Dem Antrag wird einstimmig bei drei Enthaltungen zugestimmt. 5. § 12 Ziffer 2. wird wie folgt neu gefasst: Gewählt werden kann – soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht –, wer mindestens 18 Jah- re alt und geschäftsfähig ist und dem Verein als aktives Mitglied mindestens ein Jahr angehört. In Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungs- organen des Vereins dürfen Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit die- sen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Um- fang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen, nicht Mitglied sein. Konzerne und die ihnen angehörigen Unter- nehmen gelten im Sinne dieser Vorschrift als ein Unternehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt für Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen anderer Vereine oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder eines Muttervereins sinngemäß. Sie dürfen darüber hinaus in den Organen des Vereins keine Funktion übernehmen. Es wird eine neue § 12 Ziffer 3. eingeführt: In Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertre- tungsorganen des Vereins dürfen Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesell- schaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehun- gen im Bereich der Vermarktung, einschließlich X

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